Recht
Vergaberecht: Was gilt bei öffentlichen Aufträgen?
Das Vergaberecht ist ein öffentliches Vertragsanbahnungsrecht und enthält Regelungen über das Zustandekommen von Verträgen, mit denen die öffentliche Hand Güter und Leistungen beschafft. Öffentliche Auftraggeber müssen bestimmte Kriterien und Verfahren bei der Wahl des Vertragspartners einhalten. Ziel ist eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln und damit ein möglichst kostengünstiger Einkauf.
Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe ist das Vergaberecht zweigeteilt. Neben den Regelungen in dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das die einschlägigen EU-Vergaberichtlinien umsetzt, regeln auch die Haushaltsordnungen der jeweiligen Bundesländer die Vergabe öffentlicher Aufträge (bspw. § 55 LHO NRW).
Welche Regelungen im Einzelfall anzuwenden sind, ist von dem Auftragsvolumen abhängig.
Erreicht das Auftragsvolumen ohne Umsatzsteuer (netto) die so genannten EU-Schwellenwerte, gelten die in dem GWB umgesetzten europäischen Wettbewerbsregeln. Bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte findet das Haushaltsrecht des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes Anwendung.
Seit dem 1. Januar 2026 betragen die Schwellenwerte für die europaweite Ausschreibung (netto):
- Liefer- und Dienstleistungen für oberste und obere Bundesbehörden
140.000 Euro - Liefer- und Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber
216.000 Euro - Liefer- und Dienstleistungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit
432.000 Euro - Liefer- und Dienstleistungen für Sektorenauftraggeber
432.000 Euro - Soziale und andere besondere Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber
750.000 Euro - Soziale und andere besondere Dienstleistungen für Sektorenauftraggeber
1.000.000 Euro - Bauaufträge
5.404.000 Euro - Konzessionen
5.404.000 Euro
I. Europäisches Wettbewerbsrecht - GWB
Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte müssen im Wege der öffentlichen Ausschreibung, bei der bestimmte formale Anforderungen und Fristen gelten, europaweit ausgeschrieben werden.
Leitende Prinzipien sollen dabei nach Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit sein.
Es gilt grundsätzlich ein Gleichbehandlungsgebot für alle am Vergabeverfahren Interessierten. Alle Bewerber sollen einen gleichberechtigten Zugang zu den Beschaffungsmärkten aller Mitgliedstaaten haben.
Neben Qualität und Innovation sowie sozialen und umweltbezogenen Aspekten sind auch mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.
Dies wird dadurch gewährleistet, dass Aufträge der Menge nach in mehrere Teilleistungen (Teillose) aufgeteilt und getrennt nach Art- und Fachgebiet (Fachlose) vergeben werden.
Teil- oder Fachlose können aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auch zusammen vergeben werden; aus zeitlichen Gründen ist dies möglich, wenn es sich um die Durchführung von aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Infrastrukturvorhaben oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts oder um bestimmte Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen handelt. Öffentliche Auftraggeber können bei Gesamtvergaben Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittelständischer Unternehmen zu berücksichtigen.
Die bietenden Unternehmen müssen geeignet (fachkundig und leistungsfähig) sein. Eignungsnachweise erfolgen grundsätzlich durch Eigenerklärungen und können ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
Bei der Auftragsausführung müssen Unternehmen alle geltenden rechtlichen Verpflichtungen einhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung entrichten und arbeitsschutzrechtliche Regelungen wahren. Zu letzterem gehören insbesondere die Beachtung des Arbeitsschutzgesetzes, der ILO-Kernarbeitsnormen und die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts.
Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Ausführungsbedingungen festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.
Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange, Belange der Versorgungssicherheit oder der digitalen Souveränität oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot.
Das Vergaberecht kennt verschiedene Vergabeverfahren. Das Grundmodell stellt das offene Verfahren dar. In dem offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich durch eine Vergabebekanntmachung zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
Daneben existiert das nicht offene Verfahren, bei welchem der Bieterkreis durch einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb beschränkt wird, das Verhandlungsverfahren, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft. Das offene und nicht offene Verfahren stehen gleichrangig nebeneinander; die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, wenn das GWB dies vorsieht.
Neben den Regelungen im GWB gibt es weitere Vorschriften, die zu beachten sind:
- Vergabeverordnung (VgV) zum Ablauf des Vergabeverfahrens (bei der Vergabe von Bauleistungen ist weiterhin die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) anzuwenden),
- die Sektorenverordnung (SektVO) für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung durch Sektorenauftraggeber,
- die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) für die Beschaffung im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich sowie
- die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen.
- Tariftreueregelungen (s. unter III.)
II. Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte
Bei Auftragsvolumen unterhalb der Schwellenwerte findet das Haushaltsrecht des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes Anwendung. Die Vergabe öffentlicher Aufträge richtet sich in NRW nach der der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO), für die Vergabe von Bauleistungen gilt die VOB/A in der Fassung 2019.
Welche Verfahren bei welcher Wertgrenze möglich ist, wird in NRW auf Vergabe.NRW veröffentlicht: Vergaberechtsvorschriften | Vergabe.NRW
Liefer- und Dienstleitungsaufträge
Im Bereich der Liefer- und Dienstleistungsaufträge stehen der öffentlichen Hand gemäß § 8 ff. UVgO folgende Verfahren zur Verfügung:
1. Öffentliche Ausschreibung
Bei der öffentlichen Ausschreibung gem. § 9 UVgO muss der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordern. Es sollen möglichst viele Angebote abgegeben werden, sodass im uneingeschränkten Wettbewerb das wirtschaftlichste Angebot ermittelt wird. Das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung stellt das Regelverfahren dar.
2. Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
Bei einer beschränkten Ausschreibung gem. § 10 UVgO fordert der öffentliche Auftraggeber nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen direkt auf, ein Angebot abzugeben. Die Eignung der Bieter wird bereits in einem vorgezogenen Teilnahmewettbewerb geprüft. Dieses Verfahren steht voraussetzungslos neben der öffentlichen Ausschreibung zur Verfügung.
3. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
Im Rahmen der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 11 UVgO findet keine öffentliche Ausschreibung statt. Vielmehr fordert der Auftraggeber ohne vorherige Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs mindestens drei geeignete Unternehmer zur Abgabe eines Angebots auf. Dieses Verfahren kann nur dann vom Auftraggeber gewählt werden, wenn es nach § 8 Abs. 3 UVgO gestattet ist.
4. Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
Die Verhandlungsvergabe gem. § 12 UVgO löst die bisherige „Freihändige Vergabe“ ab und stellt ein förmliches kooperatives Vergabeverfahren dar. In diesem Verfahren wendet sich der Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmer, um mit diesen über die Angebote zu verhandeln. Die Anwendungsvoraussetzungen für dieses Verfahren sind in § 8 Abs. 4 UVgO geregelt.
5. Direktauftrag
Bei einem Direktauftrag können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
Bei Aufträgen des Bundes liegt die Wertgrenze seit dem 1. Juli 2026 bei 50.000 EUR, unterhalb dieser Grenze können Aufträge unter Bindung an die Haushaltsgrundsätze ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens vergeben werden.
In NRW sind seit dem 1.1.2026 alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren aufgehoben. Öffentliche Ausschreibungen sind für Kommunen nur noch dann verpflichtend, wenn die europäischen Schwellenwerte erreicht werden.
Weiterhin gilt: Vergaben von öffentlichen Aufträgen müssen wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz gestaltet werden. Darüber hinaus dürfen Kommunen per Satzung strengere Anforderungen festlegen.
6. Bauleistungen
Im Bereich der Bauleistungen stehen gemäß § 3 VOB/A drei Vergabeverfahren zur Verfügung. Neben der öffentlichen und beschränkten Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (siehe vorige Erläuterungen), kann auch eine Freihändige Vergabe erfolgen. Bei diesem Verfahren beteiligt der öffentliche Auftraggeber nur eine begrenzte Bieterzahl und ihm steht eine größere Formfreiheit zur Verfügung. Die Zulässigkeit der Verfahren richtet sich nach § 3a VOB/A.
III. Tariftreuegesetze
Sowohl bei der Vergabe durch Bundes- als auch durch Landesauftraggeber gibt es gesetzliche Tariftreuegesetze zu beachten.
1. Tariftreue- und Vergabegesetz NRW
Das nordrhein-westfälische Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) ist ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000 € ohne Umsatzsteuer (netto) bei der Beschaffung von Leistungen für die nordrhein-westfälischen Auftraggeber, die die Ausführung von Bauleistungen oder die Beschaffung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, anzuwenden. Fällt die Erbringung der Leistung in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags, so muss das beauftragte Unternehmen die in dem Tarifvertrag vorgesehenen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewähren. Bei allen anderen öffentlichen Aufträgen muss das beauftragte Unternehmen wenigstens ein Entgelt zahlen, das dem geltenden Mindestlohn entspricht.
Der Bieter hat dafür zu sorgen, dass seine Nachunternehmer die Pflichten ebenfalls einhalten. Die öffentlichen Auftraggeber sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der o.g. Pflichten zu überprüfen. Wird eine Pflicht verletzt, so stehen den Auftraggebern entsprechend der geltenden Vertragsbedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht sowie eine Vertragsstrafe zu.
2. Bundestariftreuegesetz
Das zum 1. Mai 2026 in Kraft getretene Bundestariftreuegesetz (BTTG) ist bei Vergaben auf Bundesebene über Bau- und Dienstleistungsverträgen oder Konzessionen ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von mindestens 50.000 € ohne Umsatzsteuer (netto) anwendbar. Näheres zu der Ausgestaltung und den Pflichten finden Sie in unserem Artikel “Bundestariftreuegesetz”.
IV. Präqualifikation
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge haben die Unternehmen ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB gemäß § 122 Abs. 3 GWB nachzuweisen. Dieser Nachweis kann durch die Teilnahme an einem Präqualifizierungsverfahren erbracht werden.
Welche einzelnen Eignungsnachweise jeweils vorzulegen sind, ist in den entsprechenden Verordnungen geregelt (§§ 42 ff. VgV, § 6a f. VOB/A, §§ 25. ff. VSVgV, § 47 ff. SektVO).
Die Präqualifikation ermöglicht es, im Rahmen einer vorgelagerten und auftragsunabhängigen Prüfung eine Zertifizierung zu erwerben, die den Bieter grundsätzlich davon entbindet, für jedes Gebot die erforderlichen Nachweise einzeln zu erbringen. Vielmehr genügt es, den Zertifizierungscode anzugeben bzw. eine Kopie des Zertifikats einzureichen.
§ 50 VgV sieht eine Einheitliche Europäische Eignungserklärung vor. Dabei handelt es sich um ein Standardformular, welches einen vorläufigen Nachweis hinsichtlich der o.g. Kriterien enthält. Diese Eignungserklärung soll Unternehmen davon befreien, bereits bei Abgabe eines Angebots sämtliche einschlägigen Unterlagen einreichen zu müssen. Erst vor der Zuschlagsverteilung muss der öffentliche Auftraggeber eine endgültige Eignungsprüfung mit den einschlägigen Unterlagen durchführen.
Ist das Unternehmen/der Bewerber in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen, so wird seine Eignung gemäß § 48 Abs. 3 VgV vermutet. Ein entsprechendes amtliches Verzeichnis kann durch die IHK eingerichtet werden.
In NRW führt die IHK Mittlerer Niederrhein dieses Verzeichnis zentral für alle Unternehmen mit Sitz in NRW. Entsprechende Informationen dazu finden Sie unter Präqualifizierung im öffentlichen Auftragswesen (ihk.de), das Verzeichnis selbst auf der DIHK-Seite Amtliches Verzeichnis.
Für Zertifizierungen im Rahmen der VOB/A ist der Verein zur Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. zuständig.
V. Rechtsschutz für Unternehmen
1. Oberhalb der EU-Schwellenwerte
Ein unmittelbarer Rechtschutz für Unternehmen besteht nur, wenn es sich um Ausschreibungen oberhalb der EU-Schwellenwerte handelt. In diesen Fällen begründet § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch der Unternehmen darauf, dass die Bestimmungen des Vergaberechts eingehalten werden.
Da ein einmal erteilter Zuschlag nicht mehr aufgehoben werden kann, muss der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über die Gründe der geplanten Nichtberücksichtigung informieren.
Der unterlegene Bieter kann sodann einen Antrag auf Nachprüfung des Verfahrens bei den so genannten Vergabekammern stellen (s. §§ 160 ff. GWB). In NRW sind die Vergabekammern bei den Bezirksregierungen angesiedelt, daneben existiert auch eine Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt. Welche Stelle für das Nachprüfungsverfahren zuständig ist, muss in den Vergabeunterlagen bekannt gemacht werden.
Die Vergabekammer entscheidet darüber, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist. Zugleich ordnet sie geeignete Maßnahmen an, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.
Die Vergabekammer stellt dem öffentlichen Auftraggeber den Antrag des Unternehmens zu. Die Zustellung bewirkt, dass der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen darf, bis die Vergabekammer über den Antrag entschieden hat.
Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Vergabekammer grundsätzlich nicht aufheben. Der Auftrag ist dann rechtsverbindlich vergeben.
Dem unterlegenen Bieter kann nur, auf Ersatz des ihm durch die Verletzung von Vergabevorschriften entstandenen Schaden klagen. Die Gebühr für das Verfahren bei der Vergabekammer beträgt mindestens 2.500 Euro, je nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit und dem damit verbundenen Aufwand.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht erhoben werden. Hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt, hat eine sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Hat der unterlegene Bieter mit seinem Nachprüfungsantrag Erfolg, darf der öffentliche Auftraggeber weiterhin keinen Zuschlag erteilen.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht erhoben werden. Hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt, hat eine sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Hat der unterlegene Bieter mit seinem Nachprüfungsantrag Erfolg, darf der öffentliche Auftraggeber weiterhin keinen Zuschlag erteilen.
2. Unterhalb der EU-Schwellenwerte
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gibt es kein speziell geregeltes Nachprüfungsverfahren. Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Zuständig ist in aller Regel das Landgericht.
Vor Zuschlagserteilung kann dort versucht werden, dem Auftraggeber im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, den Zuschlag zu erteilen. Ein Anspruch darauf kann sich aus einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ergeben.
Ist der Zuschlag schon erteilt, so bleibt dem übergangenen Bieter nur die Klage auf Ersatz seines Schadens. Der Schadensersatz umfasst den Aufwand, der ihm durch die vergebliche Bemühung um den Auftrag entstanden ist.
Der Schadensersatz kann auch den entgangenen Gewinn umfassen, wenn der Bieter nachweist, dass ihm bei ordnungsgemäßem Ablauf des Vergabeverfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen.
VI. Sonstige Regelungen
Um zu verhindern, dass Unternehmen die Möglichkeit des Nachprüfungsverfahrens missbräuchlich in Anspruch nehmen, verpflichtet § 180 GWB die Unternehmen zum Ersatz desjenigen Schadens, der dem Auftraggeber oder einem anderen Beteiligten durch einen Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist (sog. Missbrauchsklausel).
Hat der Auftraggeber gegen Vorschriften zum Schutz des Unternehmens verstoßen und hätte das Unternehmen anderenfalls bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten, kann das betroffene Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme am Vergabeverfahren verlangen.
Bei entsprechenden Voraussetzungen kann auch der entgangene Gewinn als Schadensersatz geltend gemacht werden.
VII. Veröffentlichung von Ausschreibungen
Ein vollständiges Verzeichnis über öffentliche Aufträge gibt es nicht. Die Ausschreibungen werden in speziellen Publikationen und auf Internetplattformen bekannt gegeben.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Woher bekomme ich Ausschreibungen?
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