EU-weite Beschränkung von PFAS in Feuerlöschschäumen
Am 03. Oktober 2025 wurde die Verordnung (EU) 2025/1988 im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlicht, welche kurz darauf am 23.10.2025 sogleich in Kraft tritt. Mit der Verordnung wurde der Anhang XVII der REACH-Verordnung geändert und damit eine EU-weite Beschränkung von PFAS in Feuerlöschschäumen erwirkt.
Im Kontext der Verordnung werden PFAS als Stoffe definiert, die mindestens ein vollständig perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (CF2-)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I). Damit werden bereits bestehende Verbote für bestimmte fluorhaltige Stoffe wie PFOA oder PFOS in Feuerlöschschäumen erweitert.
Gemäß dem mit der Verordnung eingefügten Eintrag 82 in den Anhang XVII der REACH-Verordnung dürfen ab dem 23. Oktober 2030 Feuerlöschschäume, die PFAS in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l (Summe aller PFAS) enthalten, weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden. Abweichend davon darf die die PFAS-Konzentration in fluorfreien Feuerlöschschäumen, die aus der nach den besten verfügbaren Techniken gereinigten Ausrüstung, ausgenommen tragbare Feuerlöscher, stammt, 50 mg/l für die Summe aller PFAS nicht überschreiten.
Darüber hinaus sieht die Verordnung für bestimmte Anwendungsfälle individuelle, überwiegend kürzere, Übergangsfristen sowie Sonderregelungen vor. Zudem greifen ab dem 23. Oktober 2026 Kennzeichnungspflichten.
Weitere Informationen zu PFAS in Feuerlöschschäumen finden Sie in unserem separaten Fachartikel.