Recht und Steuern

Das Urheberrecht im Überblick

Die Berührungspunkte des Urheberrechts zur Wirtschaft sind größer als man denken mag. Bereits das Einstellen eines Fotos auf der Firmeninternetseite oder das Nutzen einer Anfahrtsskizze aus dem Internet, vermag urheberrechtliche Konsequenzen auszulösen, die erhebliche wirtschaftliche Belastungen nach sich ziehen können. Vor diesem Hintergrund ist eine gute Kenntnis der Rechtslage und der Folgen von Verstößen gegen das Urheberrecht in unserer Informationsgesellschaft unumgänglich.

Definition und Wirkungsweise

Das Urhebergesetz dient dem Schutz des geistigen Eigentums. Sein Ziel ist es, den Schöpfern von so genannten “schöngeistigen” Werken die finanzielle Vermarktung ihrer Werke zu ermöglichen. Anders als Produkte des Einzel- und Großhandels, Dienstleistungen oder anderen herkömmlichen Wirtschaftswaren können urheberrechtlich geschützte Werke oftmals mit einfachsten technischen Mitteln vervielfältigt werden. Aus diesem Grund bedürfen diese Werke eines besonderen Schutzes, um deren finanzielle Vermarktung überhaupt zu ermöglichen. Genau hier setzt das Urheberrecht an. Natürlich werden aber auch die Belange der Allgemeinheit berücksichtigt, die ein berechtigtes Interesse an der Nutzung und Verwendung der Werke haben können. Das Urheberrecht nimmt hier einen Interessenausgleich aller Betroffenen vor.

Entstehung

Das Urheberrecht entsteht mit der Erschaffung des Werkes. Einer gesonderten Eintragung oder einer besonderen Kennzeichnung, etwa durch einen Copyright-Vermerk, bedarf es nicht. Darüber hinaus ist es auch unerheblich, ob das Werk veröffentlicht ist oder ob es überhaupt veröffentlicht werden soll.
Beispiel: So ist schon ein Manuskript, das sich noch beim Autor unter Verschluss befindet, ebenso geschützt wie ein Gemälde, das in einem Museum bereits ausgestellt wird.

Urheber

Das Urheberrecht steht ausschließlich dem Schöpfer eines Werkes, also demjenigen, der an der Werkproduktion selbst und unmittelbar teilgenommen hat, zu. Diese Person ist der so genannte Urheber. Darüber hinaus kann das Urheberrecht auch auf den Erben des Urhebers übergehen, wenn dieser verstirbt. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk von mehreren Personen erschaffen, sind diese so genannte Miturheber. Ihnen steht das Urheberrecht in diesem Fall gemeinsam zu. 
Ein ganz erheblicher Anteil der urheberrechtlich geschützten Werke wird nicht durch selbständige, freischaffende Unternehmer oder Künstler erschaffen, sondern durch Personen, die in einem abhängigen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Die hieraus resultierenden Folgen werden durch § 43 UrhG geregelt. Weitreichende Befugnisse und Rechte kommen dem Arbeitnehmer nicht zu.
Die Rechtsprechung spricht vielmehr dem Arbeitgeber ein umfassendes und alleiniges Nutzungsrecht zu. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das vom Arbeitnehmer erschaffende Werk seinem im Dienst- beziehungsweise Arbeitsvertrag beschriebenen Tätigkeitsfeld zugeordnet werden kann und dieses dem Betriebszweck entspricht. Zudem muss der Arbeitnehmer das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis erschaffen.
Beispiel: Ein in einem abhängigen Arbeitsverhältnis angestellter Programmierer entwickelt im Rahmen seiner, im Arbeitsvertrag festgehaltenen Tätigkeit ein Computerprogramm. In diesem Fall stehen dem Arbeitgeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Programm zu.

Dauer

Der Schutz des Urhebers endet erst 70 Jahre nach dessen Tod. Haben mehrere Personen das Werk gemeinsam erschaffen, so erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. Während dieses Zeitraumes steht den Erben des (Mit-)Urhebers das Urheberrecht an dem Werk zu. Ist der Urheber eines Werkes nicht bekannt, so erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes.
Bei so genannten Lichtbildern erlischt das Schutzrecht bereits 50 Jahre nach dem Erscheinen. Wurde das Lichtbild nicht öffentlich wiedergegeben, so erlischt das Schutzrecht 50 Jahre nach dessen Herstellung.

Geschützte Bereiche

Der Schutz des Urheberrechts erstreckt sich auf die Bereiche Literatur, Wissenschaft und Kunst. Hierzu zählen unter anderen die so genannten
  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,
  • Werke der Musik,
  • Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst,
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie Entwürfe solcher Werke,
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden sowie
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Beispiele:
  • Schriftwerke sind unter anderem Romane, Gedichte, Liedertexte, Zeitungsartikel, Zeitschriftenaufsätze und Novellen sowie AGB.
  • Reden sind unter anderem Referate, Vorträge, Ansprachen, Vorlesungen Reportagen und Interviews.
  • Lichtbildwerke sind vor allem Fotografien.
Bedingt durch die technische Entwicklung bilden sich immer neue geschützte Werkformen heraus. Eine abschließende Aufzählung aller durch das Urheberrecht geschützten Werkformen gibt es daher nicht. So können beispielsweise auch Internetseiten urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung für einen urheberrechtlichen Schutz ist jedoch stets, dass es sich um eine so genannte geistige Schöpfung handelt, in der persönliche Züge des Werkschaffenden zum Ausdruck kommen.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass auch gewisse Werke ohne eine so genannte persönliche geistige Schöpfung geschützt seien können. Dies betrifft insbesondere Fotografien. Enthält eine Fotografie keine persönliche geistige Schöpfung, wird diese als ein Lichtbild bezeichnet. Auch Lichtbilder genießen einen, wenn auch etwas kürzeren, Schutz.
Beispiel: Die Fotografie eines Produktes in einem Katalog ist nicht bereits als Lichtbildwerk urheberrechtlich geschützt. Es fehlt dieser Fotografie insoweit an der geistigen Schöpfung. Allerdings besteht ein Schutz dieser Fotografie als Lichtbild.

Rechte des Urhebers 

Um einen möglichst umfassenden Interessenschutz zu gewährleisten, regelt das Urheberrecht eine Vielzahl von Befugnissen des Urhebers. Hierzu gehört zunächst das Veröffentlichungsrecht. Es steht dem Urheber frei, zu entscheiden, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
Beispiel: Ein Maler kann somit entscheiden, ob er sein Gemälde in einem Museum ausstellen möchte oder es unter Verschluss in seinem Atelier behält.
Des Weiteren steht dem Urheber das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft zu. Ihm steht es frei, ob das Werk unter seinem Namen, anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht wird. Zudem obliegt ihm auch das Recht, seinem Werk eine Bezeichnung beziehungsweise Namen zu geben.
Beispiel: So darf ein Sänger festlegen, welchen Titel das von ihm geschaffene Lied tragen soll.
Ferner hat der Urheber auch das Recht auf Untersagung von Entstellung des Werkes, etwa durch Verfälschung. Die Voraussetzungen einer Entstellung werden von der Rechtsprechung zum Teil als sehr gering eingestuft. Vor diesem Hintergrund ist hier besondere Vorsicht geboten, um dem Urheber keinen Anlass zu einer Abmahnung zu geben. Dem Urheber stehen zudem die Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte zu. Er allein soll entscheiden können, ob das Original beziehungsweise Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gebracht werden oder nicht. Weitere Befugnisse des Urhebers sind Ausstellungs-, Vortrags- und Senderechte.
Zur finanziellen Vermarktung eines Werkes, besteht für den Urheber oder dessen Erben die Möglichkeit, einen Werknutzungsvertrag abzuschließen. Dieser gibt einem anderen das Recht, das Werk gegen Zahlung eines Entgelts in einer bestimmten Weise zu verwenden. Wichtig ist dabei die genaue Bezeichnung des eingeräumten Nutzungsrechtes, ebenso wie die Festlegung seines räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfangs.
Beispiel: Eine konkrete Nutzungsform kann etwa die Präsentation eines Bildes in einer bestimmten Ausstellung sein.
Unwirksam wäre hingegen eine vertragliche Regelung, wonach alle urheberrechtlichen Befugnisse auf einen anderen übergehen sollen, denn das Urheberrecht besteht einzig für den Schöpfer eines Werkes, beziehungsweise für seine Erben.
Die Leistungsschutzrechte sichern unter anderem die rechtliche Stellung der ausübenden Künstler, also derjenigen, die ein Werk nicht erstellen, sondern vortragen oder aufführen. Genau genommen sind Leistungsschutzrechte keine Urheberrechte, es gelten aber im Wesentlichen die gleichen Regeln. Sie schützen die Vermittlung eines Werkes und sind daher dem Urheberrecht artverwandte Schutzrechte. Auch diese dürfen nur mit Einwilligung des Kreativen genutzt werden.
Beispiel: Wird eine Darbietung auf Bild- und Tonträger aufgenommen oder über Funk gesendet, so darf sie aufgrund der gesetzlichen Leistungsschutzrechte nur mit Einwilligung des Künstlers weiter genutzt werden.
Auch die Vervielfältigung und Verbreitung eines Tonträgers bedarf der vorherigen Genehmigung des Tonträgerherstellers. In gleicher Weise verhält es sich auch mit Fotos. Unabhängig davon, ob in ihnen persönliche Züge des Werkschaffenden zum Ausdruck kommen, dürfen sie nur mit Genehmigung des Fotografen verbreitet werden. Leistungsschutzrechte bestehen darüber hinaus für Sendeunternehmen und Filmhersteller.

Freie Werknutzung

In wenigen Ausnahmefällen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke ausnahmsweise ohne Genehmigung und ohne Zahlung einer Vergütung genutzt werden. Immer ausgeschlossen ist eine freie Werknutzung bei einer Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in einem rein kommerziellen Kontext. Auch bereits veröffentlichtes Material darf ohne Autorisierung des Urhebers nicht weiter verwendet werden.
Vervielfältigungen von urheberrechtlichen geschützten Werken dürfen zum privaten und eigenen Gebrauch angefertigt werden. 
Beispiel: So ist es zulässig, einige Seiten aus einem Gedichtband herauszukopieren, um diese später im privaten Kreis vorzutragen.
Bilder, beispielsweise, aus dem Internet herunterzuladen, um sie über den privaten Gebrauch hinaus zu verwenden, ist dagegen nicht ohne Weiteres zulässig.
Auch besteht ein so genanntes Zitatrecht, welches es gestattet, unter Nennung der Quelle angemessene Teile eines Werkes in wissenschaftlichen Arbeiten zu verwenden. Weitere Ausprägungen der freien Werknutzung gibt es etwa im Bereich der Rechtspflege und des Sendebetriebs sowie zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken.

Rechtsschutz

Verletzt jemand eines dieser Rechte, so kann der Urheber nicht nur Beseitigung und Unterlassen der Urheberrechtsverletzung verlangen, sondern zusätzlich Schadenersatz beziehungsweise Herausgabe des erzielten Gewinns verlangen. Das Urheberrecht bietet dem Urheber vor Anrufung der Gerichte, durch die Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung eine effektive und günstige Handhabe, gegen urheberrechtliche Verstöße vorzugehen.
Da das Institut der Abmahnung aber auch hin und wieder missbraucht wird und eine Haftung schon bei fahrlässigen Verstößen gegeben sein kann, ist das Risiko einer Haftung bei unüberlegtem Umgang mit fremden Werken sehr hoch. Ungeachtet einer tatsächlichen Kenntnis vom Urheberrecht, wird Fahrlässigkeit in diesem Bereich von den Gerichten nur dann nicht angenommen, wenn besondere Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Urheber sein Werk zur allgemeinen Nutzung freigegeben hat. Dies soll aber nicht dazu verleiten, dass bei Erhalt einer Abmahnung die Unterlassungserklärung ungeprüft einfach unterschrieben wird. Genauso falsch ist es, auf eine erhaltene Abmahnung gar nicht zu reagieren. Nach Ablauf der gesetzten Frist könnte der Abmahnende sofort bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen oder Unterlassungsklage einreichen.
Wirksam ist eine Abmahnung allerdings nur, wenn sie den genauen Vorgaben des neuen § 97 a II UrhG entspricht. Daher sollte nicht gezögert werden, sachkundigen, rechtlichen Rat einzuholen, um die Abmahnung auf ihre Wirksamkeit überprüfen zulassen. Zudem kann gemäß § 97 a IV UrhG von einem rechtswidrig Abmahnenden grundsätzlich Ersatz der für die Rechtsverteidigung gegen eine unwirksame Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

Vergütung

In bestimmten Bereichen, die sich aufgrund ihrer Eigenart einer konkreten Kontrolle durch den einzelnen Urheber entziehen, stehen dem Urheber auch ohne Vertrag automatisch Vergütungsansprüche zu. Dies betrifft insbesondere Urheber von Werken, bei denen eine Vervielfältigung zu erwarten ist. Diese Urheber haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen die Hersteller, Händler und Importeure von Vervielfältigungsgeräten und dessen Zubehör. Der Grund hierfür besteht darin, dass es den Urhebern nicht möglich ist zu überblicken, auf welche Art und Weise ihr Werk vervielfältigt wird.
Beispiel: So haben Hersteller, Händler und Importeure von Druckern, Kopierern, Tonerkartuschen, Speicherkarten, Festplatten, DVDs, CDs und USB-Sticks den Urhebern von Werken, die mittels der oben genannten Geräte vervielfältigt werden können, eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Zuständig für die Abwicklung dieser Ansprüche ist die Zentrale für private Überspielungsrechte (ZPÜ). Die ZPÜ ist auch die gemeinsame Empfangsstelle für Mitteilungen von Herstellern, Händlern und Importeuren der oben genannten Geräte. Diese können sich bei Fragen über ihre Vergütungspflicht an ZPÜ wenden. Ferner steht den Urhebern von Werken, die gegen ein Entgelt vermietet oder ohne ein Entgelt verliehen werden, ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu. Diese Vergütung hat der Vermieter oder Verleiher zu bezahlen. Hintergrund ist, dass der Urheber durch die Bereitstellung seines Werkes an eine Vielzahl von Personen, ein Absatzverlust für sein Werk erleidet.
Beispiel: So sind öffentliche Büchereien und Bibliotheken zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet.
Diese gesetzlichen Vergütungsansprüche kann der einzelne Urheber grundsätzlich nicht selbst geltend machen. Er muss generell eine Verwertungsgesellschaft beauftragen, welche die erzielten Einnahmen nach einem festgelegten Verteilungsplan an ihn ausschüttet. In den im Urheberrecht ausdrücklich genannten Fällen kann der Urheber ausnahmsweise auch ohne Zwischenschaltung einer Verwertungsgesellschaft gesetzliche Vergütungsansprüche einfordern. Hierzu gehören § 26 UrhG - Folgerecht; § 46 UrhG - Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder den Unterrichtsgebrauch; § 47 UrhG - Schulfunksendungen und § 52 UrhG - öffentliche Wiedergabe.

Verwertung

Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken hat heutzutage eine Komplexität angenommen, die es dem einzelnen Urheber unmöglich macht, die tatsächliche Nutzung selbst zu kontrollieren. Hier setzen die Verwertungsgesellschaften an, die den Urhebern auf der Grundlage so genannter Berechtigungsverträge eine kollektive Wahrnehmung der betroffenen Rechte anbieten. Zu den Schwerpunkten dieser Rechtswahrnehmung gehören typischerweise die Vergabe von Nutzungsrechten sowie die Einziehung der entsprechenden Vergütungen für den Urheber. Im Gegenzug können die Verwertungsgesellschaften auch der erste Ansprechpartner sein, wenn ein Werk genutzt werden soll, dessen Urheber unbekannt ist.
Zu den bedeutendsten Verwertungsgesellschaften gehören: GEMA (Musikverleger, Komponisten und Textverfasser), VG Bild-Kunst (Fotografen, Grafikdesigner, Filmurheber und bildende Künste), VG Wort (Bibliothekstantieme), GVL (Leistungsschutzrechte).