Entschädigung für ehrenamtliche Prüfer

Nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses beschließt die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck am 16. März 2021 gemäß § 40 Abs. 6 und § 77 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Anlehnung an das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz –(JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, folgende Entschädigungsregelung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen sowie Gutachter und Prüfungsaufsichten.

§ 1 Geltungsbereich und Grundsatz der Entschädigung

Die ehrenamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen sowie Gutachter und Prüfungsaufsichten im Sinne des § 39 i.V.m. § 40 Abs. 1 BBiG der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck erhalten für die Abnahme von Ausbildungs-, Umschulungs- und Fortbildungsprüfungen oder gutachterlichen Stellungnahmen Entschädigung für
  1. Zeitversäumnis (§ 2),
  2. Fahrtkosten (§ 3),
  3. Verpflegungspauschale (§ 4).

§ 2 Entschädigung für Zeitversäumnis

  1. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen sowie Gutachter und Prüfungsaufsichten erhalten eine Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 40 Abs. 6 S. 2 BBiG i.V.m. § 16 JVEG in der jeweils aktuellen Fassung.
  2. Die Entschädigung soll für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt werden.

§ 3 Fahrtkosten, Wegegeld

  1. Den ehrenamtlichen Mitgliedern der Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen sowie Gutachtern und Prüfungsaufsichten werden die notwendigen Fahrtkosten ersetzt.
  2. Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen einschließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder von Schiffen bis zum Fahrpreis der zweiten Wagen- oder Schiffsklasse, ersetzt. Die Mehrkosten für zuschlagspflichtige Züge werden erstattet.
  3. Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs sind zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer (kürzeste Fahrstrecke) zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren, zu erstatten. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden (JVEG § 5).
  4. Treten ehrenamtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen sowie Gutachter und Prüfungsaufsichten die Reise zum Sitzungsort von einem anderen als ihrem Wohnort an, oder fahren sie nach der Sitzung zu einem anderen Ort als ihrem Wohnort, so werden ihnen die Fahrtkosten bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten ersetzt. Mehrkosten werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn die ehrenamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen sowie Gutachter und Prüfungsaufsichten zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt waren.

§ 4 Verpflegungspauschale

Für Verpflegungsmehraufwand erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen sowie Gutachter und Prüfungsaufsichten ein Tagegeld in nachstehender Höhe:
  • bei Abwesenheit von 6 bis zu 8 Stunden von 3,00 Euro
  • bei Abwesenheit von mehr als 8 bis zu 14 Stunden von 6,00 Euro
  • bei Abwesenheit von mehr als 14 bis zu 24 Stunden von 12,00 Euro
  • bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden von 24,00 Euro
Maßgeblich für die Höhe des Tagegeldes ist die Dauer der Abwesenheit während eines Kalendertages von der Wohnung und/oder der Dienststätte. Wohnung in diesem Sinne ist die Wohnung, von der aus regelmäßig der Dienst angetreten wird.

§ 5 Entschädigungsregelung für Mitglieder des Berufsbildungsausschusses

Die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses erfolgt, soweit nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird, für Zeitversäumnis pro Sitzung durch einen Pauschalbetrag von 20,00 Euro für Verdienstausfall und bare Auslagen in sinngemäßer Anwendung der §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Inkrafttreten

Die Entschädigungsregelung tritt am Tage nach Veröffentlichung in Kraft.
Industrie- und Handelskammer zu Lübeck
Veröffentlicht im Bundesanzeiger am 30. August 2021