Service und Beratung
Mahnverfahren
Zahlt der Schuldner einer Geldforderung trotz Mahnung nicht, stellt sich für den Gläubiger die Frage, wie er seinen Zahlungsanspruch dennoch durchsetzen kann. Ist die Forderung unbestritten, bietet sich ein gerichtliches Mahnverfahren an. Es ist schneller und günstiger als das Klageverfahren. Ist die Forderung bestritten, kann sie im Klageverfahren geltend gemacht werden. Dieser Artikel stellt den Ablauf eines außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahrens ausführlich dar.
1. Außergerichtliches Mahnverfahren
Um Zahlung verlangen zu können, muss zunächst ein Anspruch bestehen und die Forderung fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich entweder aus vertraglichen Vereinbarungen oder aus gesetzlichen Regelungen.
§ 271 BGB regelt für alle Vertragsarten grundsätzlich, dass die Zahlung sofort fällig wird. Jedoch gibt es bei einigen Vertragstypen, wie beispielsweise im Werk- oder Dienstvertragsrecht, speziellere Fälligkeitsregelungen. Häufig vereinbaren die Vertragsparteien abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Vertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Zahlungsschuldner noch mehrere Tage oder Wochen nach Rechnungsdatum zahlen kann.
Hat der Schuldner die Zahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet, wird der Gläubiger ihm im Rahmen des außergerichtlichen Mahnverfahrens zunächst ein oder mehrere Mahnschreiben schicken. Diese Schreiben haben das Ziel, schnell und kostengünstig die offene Geldsumme zu erhalten.
1.1. Mahnung
Rechtlich ist die Mahnung eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die fällige Zahlung zu erbringen. Hierdurch wird der Schuldner grundsätzlich in Verzug gesetzt (siehe 1.2 Zahlungsverzug). Allgemein ist zu beachten, dass ein Mahnschreiben die Angabe von Datum und Nummer der Rechnung und des Lieferscheins sowie das Zahlungsziel beinhalten sollte. Dies dient der Eindeutigkeit und bringt dem Schuldner Klarheit darüber, welche einzelnen Rechnungsposten vom Gläubiger angemahnt werden.
Die Mahnung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann grundsätzlich schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Aus Beweisgründen sollte jedoch immer die Schriftform gewählt werden.
Die Anzahl der erforderlichen Mahnschreiben ist nicht festgelegt. Erforderlich ist daher nur eine Mahnung. In einigen gesetzlich geregelten Fällen kommt der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug (siehe 1.2.2 Verzug ohne Mahnung). Bis zu drei Mahnungen, je nach Bonität des Kunden, entsprechen jedoch der kaufmännischen Gepflogenheit. Dieses Vorgehen hat sich auch in der Praxis bewährt. Schließlich soll ein Kunde, der nur versehentlich die Zahlung versäumt hat, nicht durch sofortiges gerichtliches Vorgehen verärgert, sondern zunächst höflich an die Zahlungspflicht erinnert werden. In vielen Fällen bietet das außergerichtliche Mahnverfahren deshalb eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, um zügig an die offene Geldsumme zu kommen.
- Zahlungserinnerung
Mit diesem Schreiben sollte der Kunde in höflicher Form an die Zahlung der Rechnung erinnert werden. Zweckmäßig wäre es, diesem Schreiben eine Kopie der Rechnung beizulegen, damit der Kunde mit Hilfe der Kopie die Rechnung begleichen kann, falls er diese beispielsweise nie erhalten, verlegt oder verloren haben sollte. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, ebenso wenig die Androhung bestimmter Folgen. Es genügt, wenn der Gläubiger eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Geldsumme verlangt.Eine Zahlungserinnerung könnte je nach Einzelfall wie folgt formuliert werden:ZahlungserinnerungRechnung Nr. ... vom ...Sehr geehrte(r) ...,auf unsere o. a. Rechnung haben wir noch keinen Zahlungseingang feststellen können.Falls Ihrer Aufmerksamkeit unsere o.a. Rechnung entgangen ist, haben wir Ihnen eine Kopie unserer Rechnung beigefügt. Wir bitten Sie, die Regulierung nachzuholen und sehen dem Eingang Ihrer Zahlung entgegen.Sollten Sie zwischenzeitlich bereits Zahlung geleistet haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.Mit freundlichen Grüßen
- Ausdrückliche Mahnung
Ist trotz der Zahlungserinnerung innerhalb der nächsten 10-14 Tage kein Geld eingegangen, so empfiehlt sich eine zweite Mahnung. Dieses Mahnschreiben wird im Allgemeinen etwas deutlicher formuliert und nennt regelmäßig eine Zahlungsfrist von beispielsweise 10 oder 14 Tagen.Einen Anhaltspunkt bietet folgendes Beispiel:MahnungRechnung Nr. ... vom ...Sehr geehrte(r) ...,leider haben Sie auf unsere Zahlungserinnerung vom ... nicht reagiert. Wir bitten Sie daher den überfälligen Betrag in Höhe von ... bis zum ... auf unser Konto zu überweisen. Sofern Sie den vorgenannten Termin nicht einhalten, werden wir Ihnen Verzugszinsen und Mahnkosten berechnen müssen.Sollten Sie zwischenzeitlich bereits Zahlung geleistet haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.Mit freundlichen Grüßen
- Androhung weiterer Schritte
Mit der dritten Mahnung können weitere Schritte bei Nichteinhaltung eines erneuten und letzten Zahlungstermins angedroht werden. Weitere Schritte können beispielsweise die Einbeziehung eines Inkassoinstituts oder die Einschaltung eines Rechtsanwalts sein. Ferner kann mit der Androhung einer Klage oder eines gerichtlichen Mahnverfahrens dem Schuldner der Ernst der Lage deutlich vor Augen geführt werden.Hier kann folgendes Beispiel einen Anhaltspunkt bieten:Letzte MahnungRechnung Nr. ... vom ...Sehr geehrte(r) ...,trotz unserer schriftlichen Erinnerungen vom ... und vom ... konnten wir bis zum heutigen Tag keinen Zahlungseingang feststellen.Zur Zahlung offen sind folgende Beträge:Rechnungsbetrag: ... EuroVerzugszinsen (...%) ... EuroMahnkosten: ... EuroSumme: ... EuroWir bitten Sie daher letztmalig, den fälligen Betrag bis zum ... auf unser Konto einzuzahlen.Sollte auch dieser Termin ohne Geldeingang auf unserem Konto verstreichen, sehen wir uns gezwungen, ohne erneute Aufforderung gerichtliche Schritte einzuleiten. Beachten Sie bitte, dass dadurch für Sie erhöhte Kosten entstehen würden.Hat sich diese Mahnung mit Ihrer Zahlung überschnitten, bitten wir Sie, dieses Schreiben als gegenstandslos zu betrachten.Mit freundlichen Grüßen
Selbstverständlich kann im Einzelfall auch anders verfahren werden, indem beispielsweise nur eine oder zwei Mahnungen vor der Einleitung weiterer Schritte übersandt werden. Die Entscheidung über das Vorgehen erfordert jeweils eine Überprüfung des Einzelfalls.
1.2. Zahlungsverzug
Kommt der Schuldner mit Begleichung der Geldschuld in Verzug, so räumt das Gesetz dem Gläubiger einen Anspruch auf Verzugszinsen und Schadensersatz ein.
- Verzug durch Mahnung
Zahlungsverzug liegt gemäß § 286 Abs. 1 und 4 BGB bei vom Schuldner zu vertretender Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung vor. Grundsätzlich setzt der Eintritt des Verzugs also eine Mahnung (siehe 1.1 Mahnung) voraus. In einigen gesetzlich bestimmten Fällen kann der Schuldner aber auch ohne Mahnung in Verzug kommen (siehe 1.2.2. Verzug ohne Mahnung). Das Erheben einer Zahlungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids stehen einer Mahnung gleich.
- Verzug ohne Mahnung
Ein Schuldner kann in einigen gesetzlich geregelten Fällen auch ohne Mahnung in Verzug kommen (§ 286 Abs. 2 und 3 BGB):Der Mahnung bedarf es nicht,a. wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist:Der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender unmittelbar oder mittelbar bestimmt ist. Es genügen also auch Fälligkeitsvereinbarungen, die der Schuldner eindeutig aus dem Kalender entnehmen kann.Beispiel: "14 Tage nach Rechnungsdatum", "10. März 20XX", "8. Kalenderwoche", "Mitte des Monats Y"Entscheidend ist, dass sich die Zeit aus dem Vertrag ergibt und nicht aus einer einseitigen Bestimmung des Gläubigers wie z. B. aus einem Hinweis auf der Rechnung.b. der Zahlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Zahlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt:Beispiel: „Zahlung zwei Wochen nach Lieferung", „Zahlung drei Wochen nach Zugang der Rechnung“Erforderlich ist aber, dass der Zeitraum zwischen Ereignis und Zahlung für den Schuldner angemessen ist. Sie muss so bemessen sein, dass der auf die Leistung vorbereitete Schuldner die Leistungshandlung vornehmen kann. Die Frist kann also nicht auf beinahe Null reduziert werden. Sofern die bestimmte Frist zu kurz ist, gilt eine angemessene Frist.c. der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert:Der Schuldner kann auch dann ohne Mahnung in Verzug kommen, wenn er die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Dafür genügen nicht bloße Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt oder vom Schuldner geäußerte rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Forderungsbetrages. Vielmehr muss der Schuldner eindeutig und als sein letztes Wort zum Ausdruck gebracht haben, dass er die offene Forderung nicht erfüllen werde. In diesem Fall gerät der Schuldner zu dem Zeitpunkt in Verzug, zu dem er die Leistung verweigert, frühestens aber mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.d. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist:Dies kann beispielsweise sein, wenn der Schuldner die Zahlung schon angekündigt hat, dann aber trotzdem nicht leistet (sogenannte Selbstmahnung). Ebenso bedarf es keiner Mahnung, wenn der Schuldner weiß, dass er eine falsche oder fehlerhafte Leistung erbracht hat (Zahlung an falsche Person bzw. auf falsches Konto oder an falschen Ort) und den geschuldeten Betrag gleichwohl nicht erbringt. Weiterhin kann Verzug ohne Mahnung auch eintreten, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Zugang einer Mahnung verhindert.e. “30-Tage-Klausel”Der Schuldner einer ,,Entgeltforderung” (d.h. einer Forderung, die auf die Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind) kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Der Gläubiger kann aber, wenn er einen früheren Verzugseintritt wünscht, auch vor Ablauf der 30-Tagefrist bereits mahnen.Eine Rechnung als textliche Fixierung der Zahlungsforderung muss klar erkennen lassen, welcher Geldbetrag als Entgelt für welche Leistung des Gläubigers verlangt wird. Unter der gleichwertigen Zahlungsaufstellung ist ein Schreiben des Gläubigers zu verstehen, aus dem in gleicher Weise die beanspruchte Zahlungssumme ersichtlich ist. Eine Zahlungsaufstellung ist also als Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner zu verstehen, die in ihrer Funktion einer Rechnung entspricht.Ist der Schuldner Verbraucher (§ 13 BGB), d.h., er schließt den Vertrag nicht zu einem Zweck, welcher der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit dient, so gilt die 30-Tage-Frist nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird. Für den Fall, dass der Verbraucher nach Zugang der Rechnung noch zusätzlich mit einer kürzeren Frist gemahnt wird, muss er auf die Folgen der Mahnung und die durch die Mahnung hinsichtlich des Verzugs eintretende Bedeutungslosigkeit der Rechnung besonders hingewiesen werden. Unterbleibt dieser Hinweis, ist die Mahnung wegen widersprüchlichem Verhalten des Gläubigers unwirksam.Formulierungsbeispiel:
"Können wir innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung keinen Zahlungseingang feststellen, kommt der Schuldner automatisch in Verzug."f. Bereitstellung digitaler ProdukteGemäß § 327c Abs. 3 S. 2 BGB ist in den Fällen der unterbliebenen Bereitstellung des digitalen Produkts eine Mahnung gemäß § 286 stets entbehrlich, wenn"1. der Unternehmer die Bereitstellung verweigert,2. es nach den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass der Unternehmer das digitale Produkt nicht bereitstellen wird, oder3. der Unternehmer die Bereitstellung bis zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl vereinbart war oder es sich für den Unternehmer aus eindeutig erkennbaren, den Vertragsabschluss begleitenden Umständen ergeben konnte, dass die termin- oder fristgerechte Bereitstellung für den Verbraucher wesentlich ist."
1.3. Folgen des Zahlungsverzugs
Ist der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, kann der Gläubiger Verzugszinsen sowie Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.
Verzugszinsen
Der Gläubiger einer Geldschuld hat ab Eintritt des Verzugs einen Anspruch auf Verzugszinsen. Der gesetzliche Zinssatz liegt derzeit gegenüber Verbrauchern bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der Verzugszins für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Außerdem steht dem Gläubiger bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro zu (§ 288 Abs. 5 BGB). Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist allerdings auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu festgelegt. Informationen zum aktuellen Basiszinssatz sowie einen Zinsrechner finden Sie auf der Webseite basiszinssatz.info.
Beispiele für die Berechnung des Verzugszinses anhand des Basiszinssatzes* seit 01. Januar 2026 (*Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,27 %. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.):
Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern: 1,27% + 5 % = 6,27% ;
Ohne Verbraucherbeteiligung: 1,27 % + 9 % = 10,27 % .
Dem Schuldner wird keine Möglichkeit eingeräumt, dem Gläubiger einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Vorschrift hat insoweit Strafcharakter. Der Gläubiger hat allerdings die Möglichkeit, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Dies wäre zum Beispiel gegeben, wenn er einen ständigen Kontokorrentkredit in Anspruch nimmt, der mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen ist als dem gesetzlichen Zinssatz.
Im Übrigen ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers auf Ver-zugszinsen ausschließt dann unwirksam, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 6 BGB).
Im Übrigen ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers auf Ver-zugszinsen ausschließt dann unwirksam, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 6 BGB).
Verzugsschaden
Wenn der Schuldner die Pflicht zur Zahlung der Forderung trotz Fälligkeit und berechtigten Anspruchs nicht begleicht, kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug Schadenersatz wegen Verzögerung verlangen.
Sofern der säumige Schuldner kein Verbraucher ist und es sich um eine Entgeltforderung handelt, kann der Gläubiger nach § 288 Abs. 5 BGB von diesem eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € verlangen.
Einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden bilden beispielsweise die Kosten der Mahnung, sofern es sich nicht um die den Schuldner in Verzug setzende Erstmahnung handelt (siehe Zahlungsverzug). Die Kosten der Mahnung können beispielsweise Telefon-, Papier- und Portokosten sein. Dagegen stellt der eigene Zeitaufwand zur Erstellung der Mahnung keine anrechenbaren Kosten dar. Regelmäßig werden als eigene Mahnkosten nur die Kosten für eine oder zwei Mahnungen vom Mahngericht anerkannt.
Die Ersatzpflicht für Verzugsschaden erstreckt sich auch auf die Rechtsanwaltskosten, wenn der Zahlungsschuldner bereits vor Hinzuziehung des Rechtsanwalts in Verzug war. Die Kosten eines vom Gläubiger mit der Forderungseinziehung beauftragten Inkassobüros nach Verzugseintritt stellen grundsätzlich ebenfalls einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden dar. Diese Kosten dürfen jedoch nicht die durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten übersteigen. Da als Verzögerungsschaden nur die für die Rechtsverfolgung erforderlichen und zweckmäßigen Auslagen geltend gemacht werden können, sind Inkassokosten jedoch nur dann ersatzfähig, wenn bei Einschaltung des Inkassodienstleisters zu erwarten ist, dass diese tatsächlich dazu führt, dass der Schuldner die Forderung begleicht. Ist für den Gläubiger hingegen erkennbar, dass der Schuldner die Forderung auch bei Einschaltung des Inkassobüros nicht begleichen wird, beispielsweise weil er die Forderung verweigert oder ernstlich bestreitet, sind die Inkassokosten mangels Zweckmäßigkeit nicht ersatzfähig.
Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, ist die Verzugspauschale auf diese Kosten anzurechnen (§ 288 Abs. 5 Satz 2 BGB).
2. Gerichtliches Mahnverfahren
Wenn das außergerichtliche Mahnverfahren keinen Erfolg hat, kann der Gläubiger vor Erhebung einer Klage ein gerichtliches Mahnverfahren (geregelt in den §§ 688 ff. ZPO) einleiten. Durch das gerichtliche Mahnverfahren kann sich der Gläubiger ohne den aufwendigen Weg eines Klageverfahrens einen Vollstreckungstitel verschaffen. Bei Erhalt des Vollstreckungstitels kann der Gläubiger die offene Zahlungsforderung beim Schuldner durch den Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.
Ein gerichtliches Mahnverfahren hat den Vorteil, dass es schneller und kostengünstiger gegenüber einer Klage ist. Es wird vom Gericht nicht geprüft, ob die Forderung des Gläubigers zu Recht besteht und es werden keine Beweise erhoben. Wenn mit keinen Einwänden des Schuldners (Antragsgegner) gerechnet wird, ist das gerichtliche Mahnverfahren daher der Klage vorzuziehen.
Bevor Sie einen Mahnbescheid beantragen, sollten Sie prüfen, ob Sie dem Antragsgegner Ihre Forderungen in klarer, übersichtlicher Form in Rechnung gestellt haben. Holen Sie dies notfalls nach. Sonst könnte der Antragsgegner dem Mahnbescheid allein deshalb widersprechen, weil er nicht nachprüfen kann, welche Beträge für welche Leistungen im Einzelnen Sie von ihm verlangen.
2.1. Zulässigkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens
Das gerichtliche Mahnverfahren ist nur zulässig bei fälligen oder innerhalb der Widerspruchsfrist des Mahnbescheides fällig werdenden Ansprüchen auf Zahlung einer Geldsumme.
Das gerichtliche Mahnverfahren ist aber nicht möglich bei Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Unternehmer seine Zinsforderungen geltend machen will und der effektive oder anfänglich effektive Jahreszins mehr als zwölf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt. Außerdem findet das gerichtliche Mahnverfahren nicht statt, wenn die Zahlung des Schuldners von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängt und diese noch nicht erbracht wurde. Des Weiteren ist das gerichtliche Mahnverfahren unzulässig, wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Für Mahnbescheide, die im Ausland zugestellt werden müssten, gelten besondere Vorschriften.
2.2. Ablauf des Verfahrens
Der Gang des gerichtlichen Mahnverfahrens ist gesetzlich genau geregelt. Zum besseren Verständnis des Verfahrensablaufs geben wir Ihnen nachfolgend einige Hinweise.
- Zuständiges Gericht für die Durchführung gerichtlicher Mahnverfahren
Generell gilt, dass die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ausschließlich beim Amtsgericht am Wohn-/Geschäftssitz des Antragstellers (Gläubigers) liegt (§ 689 ZPO). Dabei spielt die Höhe der Geldforderung keine Rolle.Die zentrale Zuständigkeit für gerichtliche Mahnverfahren für in Berlin und Brandenburg ansässige Antragsteller (Gläubiger) liegt beimAmtsgericht Wedding
- Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg -
13343 Berlin (Postanschrift) - Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
Das Amtsgericht Wedding unterstützt folgende Antragsformen/Schnittstellen:a. PapierantragFür „manuelle Papieranträge“ besteht Vordruckzwang. Die offiziellen Formulare sind im Schreibwarenhandel und im Internet erhältlich (aktuelle Fassung vom 01.07.2017; es können auch Vordrucke der Vorgängerfassung vom 01.06.2010 verwendet werden).b. Barcode-MahnantragHierbei handelt es sich um einen online ausfüllbaren Antrag, der ohne Signaturkarte und ohne Vordrucke auf Normalpapier ausgedruckt, unterschrieben und dem Mahngericht übersandt werden kann. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um einen zulässigen maschinell lesbaren Antrag im Sinne des § 702 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Nutzungsverpflichtung für Rechtsanwälte).c. Online-AntragDaneben besteht die Möglichkeit, einen ausfüllbaren Online-Mahnantrag zu nutzen, der direkt elektronisch übermittelt werden kann. Hierzu sind unterschiedliche technische Varianten möglich. U.A. besteht die Möglichkeit, zur Antragsstellung einen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) zu nutzen oder mittels elektronischer Signierung unter Nutzung eines registrierten „Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs“ (EGVP) Anträge zu stellen.Der Antragsteller hat den Mahnantrag vollständig auszufüllen (§ 690 ZPO). Er hat den Geldbetrag und die Bezeichnung der Forderung anzugeben, beispielsweise aus Werkvertrag oder aus Kaufvertrag. Die Forderung ist jedoch nicht zu begründen. Ferner muss der Antrag die Parteienbezeichnung und ggf. den Prozessbevollmächtigten enthalten.
- Bezeichnung des für ein streitiges Verfahren zuständigen Gerichts
Neben dem Mahngericht muss zusätzlich das Gericht benannt werden, das für ein streitiges Klageverfahren sachlich und örtlich zuständig wäre. Sachlich zuständig ist bei einem Streitwert bis 10.000 € das Amtsgericht, bei einem Streitwert ab 10.000 € das Landgericht (§§ 23, 71 GVG). Unabhängig vom Streitwert ist das Amtsgericht ebenfalls zuständig für alle Ansprüche aus Wohnraummietverhältnissen und Unterhaltsansprüchen. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich grundsätzlich nach dem Wohn-/Geschäftssitz des Antragsgegners (§§ 12, 13 ZPO). Mittels des Gerichtsverzeichnisses können Sie das örtlich zuständige Gericht für einen Ort der Bundesrepublik Deutschland ermitteln.Recherchieren Sie möglichst sorgfältig Namen, Anschriften, Gesellschaftsformen, Vertretungsberechtigte etc. aller Geschäftspartner. Dies erleichtert das Ausfüllen das Mahnantrags sowie dessen Zustellung. Wenn die Angaben nicht genau bekannt sind, können Sie im Telefonbuch oder Internet, beim Gewerbeamt- oder Einwohnermeldeamt sowie im Handelsregister recherchieren.Auf der Homepage des Mahnportals der Mahngerichte der Bundesländer finden Sie die Broschüre „Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren“ zum Download. Diese erläutert den Ablauf des Mahnverfahrens und gibt Hilfestellung beim Ausfüllen und Einreichen der Anträge.
- Erlass des Mahnbescheids / Kosten des Mahnverfahrens
Der Mahnbescheid ist vorschusspflichtig (§ 12 Abs. 3 GKG). Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwerts. Die Höhe der zu zahlenden Gebühr können Sie der Gebührentabelle entnehmen. Grundsätzlich wird zusammen mit dem Erlass des Mahnbescheids maschinell eine Kostenrechnung für den Antragsteller gefertigt. Der Kostenrechnung ist ein vorbereiteter Zahlungsvordruck beigefügt, der für optische Beleglesung geeignet ist. Seine Verwendung empfiehlt sich daher im Interesse einer schnellen Bearbeitung des Zahlungseingangs.Die im Verfahren anfallenden Gerichtskosten werden vom Mahngericht automatisch ausgerechnet und in den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid aufgenommen. Der Antragsteller (Gläubiger) braucht daher diese Kosten nicht in den Antrag einzutragen.Nach Zustellung des Mahnbescheids erhält der Antragsteller (Gläubiger) vom Gericht eine Zustellungsnachricht, die das Datum der Zustellung sowie ggf. weitere Hinweise des Zustellers (z. B. neue Anschrift) enthält. Mit gleicher Post wird Ihnen der Vordruck für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids übermittelt.Weitere Informationen über die Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren finden Sie bspw. unter www.online-mahnantrag.de oder in der Broschüre „Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren“, abrufbar unter www.mahngerichte.de.
2.3. Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Legt der Antragsgegner (Schuldner) innerhalb von zwei Wochen keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Antragsteller (Gläubiger) einen Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 Abs. 1 ZPO).
Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid oder gegen Teile schriftlich Widerspruch einlegen (§ 694 Abs. 1 ZPO). Der Vordruck für das Einlegen eines Widerspruchs liegt dem Mahnbescheid bei. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist beginnt mit Zustellung des Mahnbescheids zu laufen. Ein später eingehender Widerspruch ist aber dennoch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde.
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Mahngericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht ab. In diesem Verfahren kann sich der Antragsgegner gegen den behaupteten Anspruch mit sachlicher Begründung zur Wehr setzen. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert sodann den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen.
2.4. Vollstreckungsbescheid
Widerspricht der Antragsgegner dem Mahnbescheid nicht oder zu spät, kann der Gläubiger nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Das Amtsgericht erlässt dann einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids.
Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind. Legen Sie sich den Vorgang rechtzeitig auf Wiedervorlage und beantragen Sie möglichst bald nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Vollstreckungsbescheid.
Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Titel zur Betreibung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Er wird dem Antragsgegner von Amts wegen an die im Mahnbescheid angegebene Adresse zugestellt. Der Antragssteller kann auch Parteizustellung beantragen. Hat der Schuldner in der Zwischenzeit seinen Aufenthalt gewechselt und ist seine neue Anschrift unbekannt und nicht ermittelbar, so kann das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid im Wege der öffentlichen Zustellung durch Anheften an die Gerichtstafel zustellen.
2.5. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Der Vollstreckungsbescheid ist durch den Einspruch im Ganzen oder auch nur teilweise anfechtbar (§ 700 ZPO i.V.m. §§ 338 ff. ZPO). Der Einspruch erfolgt schriftlich und braucht - wie der Widerspruch gegen den Mahnbescheid - nicht begründet zu werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann nicht verlängert werden. Der Einspruch leitet in das Klageverfahren über. Wird Einspruch erhoben, so ist die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid genannte zuständige Prozessgericht abzugeben.
2.6. Zwangsvollstreckung
Wenn der Schuldner auch nach Erlass und Zustellung eines Vollstreckungsbescheids nicht bezahlt, kann der Gläubiger zur Eintreibung seiner Geldforderung die Zwangsvollstreckung einleiten (geregelt in den §§ 704 ff. ZPO). Entsprechendes gilt beispielsweise, wenn der Gläubiger im Klageweg ein Urteil erwirkt hat, welches wie der Vollstreckungsbescheid einen Vollstreckungstitel darstellt.
Bei Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages wird sich die Zwangsvollstreckung danach richten, über welche Vermögensgegenstände der Schuldner verfügt. Der Gläubiger kann in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen sowie in Geldforderungen vollstrecken lassen.
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Zuständig für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (z. B. Geld, Auto, Warenlager) ist der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll. Bei der "Taschenpfändung" ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk sich die zu pfändende Sache befindet. Der Gerichtsvollzieher muss dazu vom Gläubiger beauftragt werden. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Gepfändetes Bargeld erhält der Gläubiger sofort. Andere Gegenstände versteigert der Gerichtsvollzieher öffentlich. Den hierdurch erzielten Erlös erhält der Gläubiger.
Vollstreckung in Grundeigentum
Bei Vollstreckung in das Grundeigentum (z. B. Grundstücke, Häuser, Wohnungen) des Schuldners, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung beantragen. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundeigentum liegt. Die Zwangsvollstreckung kann entweder durch Zwangsversteigerung des Grundeigentums oder aber auch durch Zwangsverwaltung erfolgen. Mit der Zwangsverwaltung bekommt der Gläubiger die Einnahmen aus dem Grundstück, z. B. Pachtzahlungen. Als dritte Möglichkeit kann der Gläubiger eine Zwangshypothek im Grundbuch eintragen lassen, sofern seine Forderung mehr als 750 Euro beträgt.
Zwangsvollstreckung in Geldforderungen
Die Pfändung von Geldforderungen (z. B. Pacht- und Mieteinnahmen, Arbeitsentgelt) erfolgt durch einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (§ 829 ZPO). Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz/Sitz hat (§ 828 ZPO). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbietet dem Drittschuldner (Arbeitgeber, Bank, Pächter, Mieter), Zahlungen an den Schuldner zu leisten und beinhaltet zugleich, dass dem Gläubiger das Geld überwiesen wird.
Zum Schutze des Schuldners gibt es Pfändungsfreigrenzen und Vorschriften über unpfändbare Gegenstände (§§ 811, 850 ff. ZPO). Sinn dieser Schuldnerschutzvorschriften ist es, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Gläubigers an dem Zugriff auf das Schuldnervermögen und der Existenzsicherung des Schuldners zu schaffen.
3. Vollstreckung innerhalb der EU
Für den Fall, dass der Schuldner seinen Wohn- oder Geschäftssitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, ist die Vollstreckung in dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu betreiben. Um die grenzüberschreitende Vollstreckung innerhalb der EU zu vereinfachen, wurden verschiedene Instrumente wie der Europäische Vollstreckungstitel und das Europäische Mahnverfahren geschaffen.
3.1. Der Europäische Vollstreckungstitel
Beim Europäischen Vollstreckungstitel handelt es sich um eine Bestätigung einer Entscheidung, einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, die dieser als Bescheinigung beigefügt ist und die den freien Verkehr dieser Urkunde in der EU ermöglicht.
Gegenstand der mit einem Europäischen Vollstreckungstitels versehenen gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde muss eine unbestrittene zivil- oder handelsrechtliche Geldforderung sein.
Eine Forderung gilt nach Art. 3 Abs. 1 EuVTVO als unbestritten, wenn
-
der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat oder
-
der Schuldner die Forderung im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedsstaates widersprochen hat oder
-
der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedsstaates als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist.
Die Bestätigung des Vollstreckungsbescheids als Europäischer Vollstreckungstitel muss bei dem Gericht beantragt werden, welches den Vollstreckungsbescheid erlassen hat.
Zu beachten ist, dass der europäische Vollstreckungstitel nach Art. 2 Abs. 3 EuVTVO keine Wirkung in Dänemark entfaltet.
3.2. Die Vollstreckung der Europäischen Vollstreckungstitels
Für das Vollstreckungsverfahren ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedsstaats maßgebend, unbeschadet der folgenden Erfordernisse. Die Vollstreckung muss bei dem Gericht oder der Stelle beantragt werden, das oder die im Vollstreckungsmitgliedsstaat für die Vollstreckung von Europäischen Vollstreckungstiteln zuständig ist.
Dabei müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden
1. eine Ausfertigung der Entscheidung, der öffentlichen Urkunde oder des gerichtlichen Vergleichs, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
2. eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
3. ggf. eine beglaubigte Transkription der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder eine Übersetzung dieser Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedsstaates.
Liegen alle Voraussetzungen vor, vollstreckt die Vollstreckungsbehörde den Europäischen Vollstreckungstitel unter den gleichen Bedingungen wie Vollstreckungstitel des Vollstreckungsmitgliedsstaates.
Eine Entscheidung wird jedoch nach Art. 6 Abs. 1 EuVTVO nicht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, wenn der Schuldner ein Verbraucher ist und die Entscheidung nicht in dem Mitgliedsstaat ergangen ist, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
3.3. Das Europäische Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren (EuMahnverfVO) dient, wie der Europäische Vollstreckungsbescheid, der Durchsetzung grenzüberschreitender Forderungen in Zivil- und Handelssachen. Es kommt in solchen Fällen in Betracht, in denen noch kein vollstreckbarer Titel in Form einer Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde erlangt wurde, die durch einen Europäischen Vollstreckungstitel bestätigt werden könnte. Ziel des Europäischen Mahnverfahrens ist der Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, der für den Fall, dass nicht innerhalb von 30 Tagen Einspruch eingelegt wird, für vollstreckbar erklärt werden kann. Der Europäische Zahlungsbefehl entspricht so dem Vollstreckungsbescheid auf nationaler Ebene.
Für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls sind die hierzu von den Mitgliedsstaaten bestimmten Gerichte zuständig, die der Europäischen Kommission mitgeteilt worden sind. Das zuständige Gericht kann über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivil- und Handelssachen ermittelt werden. Grundsätzlich sind nach Art. 4 Brüssel Ia-VO die Gerichte am Wohnsitz des Antragsgegners international zuständig.
Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls kann in allen Mitgliedsstaaten in Papierform unter Verwendung des Formblattes A (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006) erfolgen. Die Mitgliedsstaaten können für die Einreichung des Antrags auch andere Kommunikationsmittel akzeptieren. Die von den jeweiligen Mitgliedsstaaten akzeptierten Kommunikationsmittel können dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivil- und Handelssachen entnommen werden.
Entsprechend dem nationalen gerichtlichen Mahnverfahren prüft das Gericht nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung.
Allerdings weist das Gericht den Antrag zurück, wenn
Allerdings weist das Gericht den Antrag zurück, wenn
- die in den Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind
oder - die Forderung offensichtlich unbegründet ist
oder - der Antragssteller nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist seine Antwort übermittelt
oder - der Antragssteller nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist antwortet (in Erwiderung des Vorschlags des Gerichts zur Änderung des Antrags) oder den Vorschlag des Gerichts ablehnt.
Andernfalls erlässt das Gericht antragsgemäß einen Europäischen Zahlungsbefehl.
3.4. Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
Der Antragsgegner kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl bei dem Gericht einlegen, welches diesen erlassen hat. Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden. Ist er zulässig, wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedsstaats weitergeführt, in dem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen wurde, es sei denn, der Antragssteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden.
3.5. Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls
Legt der Antragsgegner nicht innerhalb von 30 Tagen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedsstaats, in dem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen wurde. Der in diesem Mitgliedsstaat für vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann.
Die Vollstreckung muss vom Antragssteller bei dem Gericht oder der Behörde beantragt werden, die in dem Mitgliedsstaat, in dem die Vollstreckung betrieben werden soll, für Vollstreckungssachen zuständig sind.
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.