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Mahnverfahren

Zahlt der Schuldner einer Geldforderung trotz Mahnung nicht, stellt sich für den Gläubiger die Frage, wie er seinen Zahlungsanspruch dennoch durchsetzen kann. Ist die Forderung unbestritten, bietet sich ein gerichtliches Mahnverfahren an. Es ist schneller und günstiger als das Klageverfahren. Ist die Forderung bestritten, kann sie im Klageverfahren geltend gemacht werden. Dieser Artikel stellt den Ablauf eines außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahrens ausführlich dar.

1. Außergerichtliches Mahnverfahren

Um Zahlung verlangen zu können, muss zunächst ein Anspruch bestehen und die Forderung fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich entweder aus vertraglichen Vereinbarungen oder aus gesetzlichen Regelungen.
§ 271 BGB regelt für alle Vertragsarten grundsätzlich, dass die Zahlung sofort fällig wird. Jedoch gibt es bei einigen Vertragstypen, wie beispielsweise im Werk- oder Dienstvertragsrecht, speziellere Fälligkeitsregelungen. Häufig vereinbaren die Vertragsparteien abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Vertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Zahlungsschuldner noch mehrere Tage oder Wochen nach Rechnungsdatum zahlen kann.
Hat der Schuldner die Zahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet, wird der Gläubiger ihm im Rahmen des außergerichtlichen Mahnverfahrens zunächst ein oder mehrere Mahnschreiben schicken. Diese Schreiben haben das Ziel, schnell und kostengünstig die offene Geldsumme zu erhalten.

1.1. Mahnung

Rechtlich ist die Mahnung eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die fällige Zahlung zu erbringen. Hierdurch wird der Schuldner grundsätzlich in Verzug gesetzt (siehe 1.2 Zahlungsverzug). Allgemein ist zu beachten, dass ein Mahnschreiben die Angabe von Datum und Nummer der Rechnung und des Lieferscheins sowie das Zahlungsziel beinhalten sollte. Dies dient der Eindeutigkeit und bringt dem Schuldner Klarheit darüber, welche einzelnen Rechnungsposten vom Gläubiger angemahnt werden.
Die Mahnung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann grundsätzlich schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Aus Beweisgründen sollte jedoch immer die Schriftform gewählt werden.
Die Anzahl der erforderlichen Mahnschreiben ist nicht festgelegt. Erforderlich ist daher nur eine Mahnung. In einigen gesetzlich geregelten Fällen kommt der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug (siehe 1.2.2 Verzug ohne Mahnung). Bis zu drei Mahnungen, je nach Bonität des Kunden, entsprechen jedoch der kaufmännischen Gepflogenheit. Dieses Vorgehen hat sich auch in der Praxis bewährt. Schließlich soll ein Kunde, der nur versehentlich die Zahlung versäumt hat, nicht durch sofortiges gerichtliches Vorgehen verärgert, sondern zunächst höflich an die Zahlungspflicht erinnert werden. In vielen Fällen bietet das außergerichtliche Mahnverfahren deshalb eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, um zügig an die offene Geldsumme zu kommen.
Selbstverständlich kann im Einzelfall auch anders verfahren werden, indem beispielsweise nur eine oder zwei Mahnungen vor der Einleitung weiterer Schritte übersandt werden. Die Entscheidung über das Vorgehen erfordert jeweils eine Überprüfung des Einzelfalls.

1.2. Zahlungsverzug

Kommt der Schuldner mit Begleichung der Geldschuld in Verzug, so räumt das Gesetz dem Gläubiger einen Anspruch auf Verzugszinsen und Schadensersatz ein.

1.3. Folgen des Zahlungsverzugs

Ist der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, kann der Gläubiger Verzugszinsen sowie Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.
Der Gläubiger einer Geldschuld hat ab Eintritt des Verzugs einen Anspruch auf Verzugszinsen. Der gesetzliche Zinssatz liegt derzeit gegenüber Verbrauchern bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der Verzugszins für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Außerdem steht dem Gläubiger bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro zu (§ 288 Abs. 5 BGB). Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist allerdings auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu festgelegt. Informationen zum aktuellen Basiszinssatz sowie einen Zinsrechner finden Sie auf der Webseite basiszinssatz.info.
Beispiele für die Berechnung des Verzugszinses anhand des Basiszinssatzes* seit 01. Januar 2026 (*Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,27 %. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.):
Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern: 1,27% + 5 % = 6,27% ;
Ohne Verbraucherbeteiligung: 1,27 % + 9 % = 10,27 % .
Dem Schuldner wird keine Möglichkeit eingeräumt, dem Gläubiger einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Vorschrift hat insoweit Strafcharakter. Der Gläubiger hat allerdings die Möglichkeit, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Dies wäre zum Beispiel gegeben, wenn er einen ständigen Kontokorrentkredit in Anspruch nimmt, der mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen ist als dem gesetzlichen Zinssatz.

Im Übrigen ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers auf Ver-zugszinsen ausschließt dann unwirksam, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 6 BGB).
Wenn der Schuldner die Pflicht zur Zahlung der Forderung trotz Fälligkeit und berechtigten Anspruchs nicht begleicht, kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug Schadenersatz wegen Verzögerung verlangen.
Sofern der säumige Schuldner kein Verbraucher ist und es sich um eine Entgeltforderung handelt, kann der Gläubiger nach § 288 Abs. 5 BGB von diesem eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € verlangen.
Einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden bilden beispielsweise die Kosten der Mahnung, sofern es sich nicht um die den Schuldner in Verzug setzende Erstmahnung handelt (siehe Zahlungsverzug). Die Kosten der Mahnung können beispielsweise Telefon-, Papier- und Portokosten sein. Dagegen stellt der eigene Zeitaufwand zur Erstellung der Mahnung keine anrechenbaren Kosten dar. Regelmäßig werden als eigene Mahnkosten nur die Kosten für eine oder zwei Mahnungen vom Mahngericht anerkannt.
Die Ersatzpflicht für Verzugsschaden erstreckt sich auch auf die Rechtsanwaltskosten, wenn der Zahlungsschuldner bereits vor Hinzuziehung des Rechtsanwalts in Verzug war. Die Kosten eines vom Gläubiger mit der Forderungseinziehung beauftragten Inkassobüros nach Verzugseintritt stellen grundsätzlich ebenfalls einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden dar. Diese Kosten dürfen jedoch nicht die durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten übersteigen. Da als Verzögerungsschaden nur die für die Rechtsverfolgung erforderlichen und zweckmäßigen Auslagen geltend gemacht werden können, sind Inkassokosten jedoch nur dann ersatzfähig, wenn bei Einschaltung des Inkassodienstleisters zu erwarten ist, dass diese tatsächlich dazu führt, dass der Schuldner die Forderung begleicht. Ist für den Gläubiger hingegen erkennbar, dass der Schuldner die Forderung auch bei Einschaltung des Inkassobüros nicht begleichen wird, beispielsweise weil er die Forderung verweigert oder ernstlich bestreitet, sind die Inkassokosten mangels Zweckmäßigkeit nicht ersatzfähig.
Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, ist die Verzugspauschale auf diese Kosten anzurechnen (§ 288 Abs. 5 Satz 2 BGB).

2. Gerichtliches Mahnverfahren

Wenn das außergerichtliche Mahnverfahren keinen Erfolg hat, kann der Gläubiger vor Erhebung einer Klage ein gerichtliches Mahnverfahren (geregelt in den §§ 688 ff. ZPO) einleiten. Durch das gerichtliche Mahnverfahren kann sich der Gläubiger ohne den aufwendigen Weg eines Klageverfahrens einen Vollstreckungstitel verschaffen. Bei Erhalt des Vollstreckungstitels kann der Gläubiger die offene Zahlungsforderung beim Schuldner durch den Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.
Ein gerichtliches Mahnverfahren hat den Vorteil, dass es schneller und kostengünstiger gegenüber einer Klage ist. Es wird vom Gericht nicht geprüft, ob die Forderung des Gläubigers zu Recht besteht und es werden keine Beweise erhoben. Wenn mit keinen Einwänden des Schuldners (Antragsgegner) gerechnet wird, ist das gerichtliche Mahnverfahren daher der Klage vorzuziehen.
Bevor Sie einen Mahnbescheid beantragen, sollten Sie prüfen, ob Sie dem Antragsgegner Ihre Forderungen in klarer, übersichtlicher Form in Rechnung gestellt haben. Holen Sie dies notfalls nach. Sonst könnte der Antragsgegner dem Mahnbescheid allein deshalb widersprechen, weil er nicht nachprüfen kann, welche Beträge für welche Leistungen im Einzelnen Sie von ihm verlangen.

2.1. Zulässigkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens

Das gerichtliche Mahnverfahren ist nur zulässig bei fälligen oder innerhalb der Widerspruchsfrist des Mahnbescheides fällig werdenden Ansprüchen auf Zahlung einer Geldsumme.
Das gerichtliche Mahnverfahren ist aber nicht möglich bei Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Unternehmer seine Zinsforderungen geltend machen will und der effektive oder anfänglich effektive Jahreszins mehr als zwölf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt. Außerdem findet das gerichtliche Mahnverfahren nicht statt, wenn die Zahlung des Schuldners von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängt und diese noch nicht erbracht wurde. Des Weiteren ist das gerichtliche Mahnverfahren unzulässig, wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Für Mahnbescheide, die im Ausland zugestellt werden müssten, gelten besondere Vorschriften.

2.2. Ablauf des Verfahrens

Der Gang des gerichtlichen Mahnverfahrens ist gesetzlich genau geregelt. Zum besseren Verständnis des Verfahrensablaufs geben wir Ihnen nachfolgend einige Hinweise.

2.3. Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Legt der Antragsgegner (Schuldner) innerhalb von zwei Wochen keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Antragsteller (Gläubiger) einen Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 Abs. 1 ZPO).
Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid oder gegen Teile schriftlich Widerspruch einlegen (§ 694 Abs. 1 ZPO). Der Vordruck für das Einlegen eines Widerspruchs liegt dem Mahnbescheid bei. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist beginnt mit Zustellung des Mahnbescheids zu laufen. Ein später eingehender Widerspruch ist aber dennoch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde.
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Mahngericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht ab. In diesem Verfahren kann sich der Antragsgegner gegen den behaupteten Anspruch mit sachlicher Begründung zur Wehr setzen. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert sodann den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen.

2.4. Vollstreckungsbescheid

Widerspricht der Antragsgegner dem Mahnbescheid nicht oder zu spät, kann der Gläubiger nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Das Amtsgericht erlässt dann einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids.
Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind. Legen Sie sich den Vorgang rechtzeitig auf Wiedervorlage und beantragen Sie möglichst bald nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Vollstreckungsbescheid.
Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Titel zur Betreibung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Er wird dem Antragsgegner von Amts wegen an die im Mahnbescheid angegebene Adresse zugestellt. Der Antragssteller kann auch Parteizustellung beantragen. Hat der Schuldner in der Zwischenzeit seinen Aufenthalt gewechselt und ist seine neue Anschrift unbekannt und nicht ermittelbar, so kann das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid im Wege der öffentlichen Zustellung durch Anheften an die Gerichtstafel zustellen.

2.5. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid ist durch den Einspruch im Ganzen oder auch nur teilweise anfechtbar (§ 700 ZPO i.V.m. §§ 338 ff. ZPO). Der Einspruch erfolgt schriftlich und braucht - wie der Widerspruch gegen den Mahnbescheid - nicht begründet zu werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann nicht verlängert werden. Der Einspruch leitet in das Klageverfahren über. Wird Einspruch erhoben, so ist die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid genannte zuständige Prozessgericht abzugeben.

2.6. Zwangsvollstreckung

Wenn der Schuldner auch nach Erlass und Zustellung eines Vollstreckungsbescheids nicht bezahlt, kann der Gläubiger zur Eintreibung seiner Geldforderung die Zwangsvollstreckung einleiten (geregelt in den §§ 704 ff. ZPO). Entsprechendes gilt beispielsweise, wenn der Gläubiger im Klageweg ein Urteil erwirkt hat, welches wie der Vollstreckungsbescheid einen Vollstreckungstitel darstellt.
Bei Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages wird sich die Zwangsvollstreckung danach richten, über welche Vermögensgegenstände der Schuldner verfügt. Der Gläubiger kann in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen sowie in Geldforderungen vollstrecken lassen.
Zuständig für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (z. B. Geld, Auto, Warenlager) ist der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll. Bei der "Taschenpfändung" ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk sich die zu pfändende Sache befindet. Der Gerichtsvollzieher muss dazu vom Gläubiger beauftragt werden. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Gepfändetes Bargeld erhält der Gläubiger sofort. Andere Gegenstände versteigert der Gerichtsvollzieher öffentlich. Den hierdurch erzielten Erlös erhält der Gläubiger.
Bei Vollstreckung in das Grundeigentum (z. B. Grundstücke, Häuser, Wohnungen) des Schuldners, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung beantragen. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundeigentum liegt. Die Zwangsvollstreckung kann entweder durch Zwangsversteigerung des Grundeigentums oder aber auch durch Zwangsverwaltung erfolgen. Mit der Zwangsverwaltung bekommt der Gläubiger die Einnahmen aus dem Grundstück, z. B. Pachtzahlungen. Als dritte Möglichkeit kann der Gläubiger eine Zwangshypothek im Grundbuch eintragen lassen, sofern seine Forderung mehr als 750 Euro beträgt.
Die Pfändung von Geldforderungen (z. B. Pacht- und Mieteinnahmen, Arbeitsentgelt) erfolgt durch einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (§ 829 ZPO). Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz/Sitz hat (§ 828 ZPO). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbietet dem Drittschuldner (Arbeitgeber, Bank, Pächter, Mieter), Zahlungen an den Schuldner zu leisten und beinhaltet zugleich, dass dem Gläubiger das Geld überwiesen wird.
Zum Schutze des Schuldners gibt es Pfändungsfreigrenzen und Vorschriften über unpfändbare Gegenstände (§§ 811, 850 ff. ZPO). Sinn dieser Schuldnerschutzvorschriften ist es, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Gläubigers an dem Zugriff auf das Schuldnervermögen und der Existenzsicherung des Schuldners zu schaffen.

3. Vollstreckung innerhalb der EU

Für den Fall, dass der Schuldner seinen Wohn- oder Geschäftssitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, ist die Vollstreckung in dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu betreiben. Um die grenzüberschreitende Vollstreckung innerhalb der EU zu vereinfachen, wurden verschiedene Instrumente wie der Europäische Vollstreckungstitel und das Europäische Mahnverfahren geschaffen.

3.1. Der Europäische Vollstreckungstitel

Beim Europäischen Vollstreckungstitel handelt es sich um eine Bestätigung einer Entscheidung, einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, die dieser als Bescheinigung beigefügt ist und die den freien Verkehr dieser Urkunde in der EU ermöglicht.
Gegenstand der mit einem Europäischen Vollstreckungstitels versehenen gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde muss eine unbestrittene zivil- oder handelsrechtliche Geldforderung sein.
Eine Forderung gilt nach Art. 3 Abs. 1 EuVTVO als unbestritten, wenn
  1. der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat oder
  2. der Schuldner die Forderung im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedsstaates widersprochen hat oder
  3. der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedsstaates als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist.
Die Bestätigung des Vollstreckungsbescheids als Europäischer Vollstreckungstitel muss bei dem Gericht beantragt werden, welches den Vollstreckungsbescheid erlassen hat.
Zu beachten ist, dass der europäische Vollstreckungstitel nach Art. 2 Abs. 3 EuVTVO keine Wirkung in Dänemark entfaltet.

3.2. Die Vollstreckung der Europäischen Vollstreckungstitels

Für das Vollstreckungsverfahren ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedsstaats maßgebend, unbeschadet der folgenden Erfordernisse. Die Vollstreckung muss bei dem Gericht oder der Stelle beantragt werden, das oder die im Vollstreckungsmitgliedsstaat für die Vollstreckung von Europäischen Vollstreckungstiteln zuständig ist.
Dabei müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden
1. eine Ausfertigung der Entscheidung, der öffentlichen Urkunde oder des gerichtlichen Vergleichs, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
2. eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
3. ggf. eine beglaubigte Transkription der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder eine Übersetzung dieser Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedsstaates.
Liegen alle Voraussetzungen vor, vollstreckt die Vollstreckungsbehörde den Europäischen Vollstreckungstitel unter den gleichen Bedingungen wie Vollstreckungstitel des Vollstreckungsmitgliedsstaates.
Eine Entscheidung wird jedoch nach Art. 6 Abs. 1 EuVTVO nicht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, wenn der Schuldner ein Verbraucher ist und die Entscheidung nicht in dem Mitgliedsstaat ergangen ist, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

3.3. Das Europäische Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren (EuMahnverfVO) dient, wie der Europäische Vollstreckungsbescheid, der Durchsetzung grenzüberschreitender Forderungen in Zivil- und Handelssachen. Es kommt in solchen Fällen in Betracht, in denen noch kein vollstreckbarer Titel in Form einer Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde erlangt wurde, die durch einen Europäischen Vollstreckungstitel bestätigt werden könnte. Ziel des Europäischen Mahnverfahrens ist der Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, der für den Fall, dass nicht innerhalb von 30 Tagen Einspruch eingelegt wird, für vollstreckbar erklärt werden kann. Der Europäische Zahlungsbefehl entspricht so dem Vollstreckungsbescheid auf nationaler Ebene.
Für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls sind die hierzu von den Mitgliedsstaaten bestimmten Gerichte zuständig, die der Europäischen Kommission mitgeteilt worden sind. Das zuständige Gericht kann über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivil- und Handelssachen ermittelt werden. Grundsätzlich sind nach Art. 4 Brüssel Ia-VO die Gerichte am Wohnsitz des Antragsgegners international zuständig.
Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls kann in allen Mitgliedsstaaten in Papierform unter Verwendung des Formblattes A (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006) erfolgen. Die Mitgliedsstaaten können für die Einreichung des Antrags auch andere Kommunikationsmittel akzeptieren. Die von den jeweiligen Mitgliedsstaaten akzeptierten Kommunikationsmittel können dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivil- und Handelssachen entnommen werden.
Entsprechend dem nationalen gerichtlichen Mahnverfahren prüft das Gericht nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung.
Allerdings weist das Gericht den Antrag zurück, wenn
  1. die in den Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind
    oder
  2. die Forderung offensichtlich unbegründet ist
    oder
  3. der Antragssteller nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist seine Antwort übermittelt
    oder
  4. der Antragssteller nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist antwortet (in Erwiderung des Vorschlags des Gerichts zur Änderung des Antrags) oder den Vorschlag des Gerichts ablehnt.
Andernfalls erlässt das Gericht antragsgemäß einen Europäischen Zahlungsbefehl.

3.4. Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

Der Antragsgegner kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl bei dem Gericht einlegen, welches diesen erlassen hat. Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden. Ist er zulässig, wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedsstaats weitergeführt, in dem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen wurde, es sei denn, der Antragssteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden.

3.5. Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls

Legt der Antragsgegner nicht innerhalb von 30 Tagen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedsstaats, in dem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen wurde. Der in diesem Mitgliedsstaat für vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann.
Die Vollstreckung muss vom Antragssteller bei dem Gericht oder der Behörde beantragt werden, die in dem Mitgliedsstaat, in dem die Vollstreckung betrieben werden soll, für Vollstreckungssachen zuständig sind.

Hinweis:
Dieses Merkblatt soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.