Einnahmeüberschussrechnung

Gewinnermittlung durch “Einnahmen-Überschuss-Rechnung“

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist eine einfache Art, den laufenden Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln. Mit Hilfe einer Übersicht, in der Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander aufgezeichnet werden, wird ein Überblick über die Einnahmen- und Ausgabensituation hergestellt. Die Addition dieses Zahlungsmaterials zum Jahresende stellt die Einnahme-Überschuss-Rechnung dar.

Wer kann den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln?

Gewerbetreibenden steht diese Gewinnermittlungsmöglichkeit nur dann zur Verfügung, wenn:
  1. der Jahresumsatz maximal 600.000,00 Euro beträgt
  2. und der Jahresgewinn maximal 60.000,00 Euro beträgt
  3. und sie nicht nach anderen Gesetzen, als nach den Steuergesetzen verpflichtet sind, Bücher zuführen (beispielsweise wegen der Eintragung in das Handelsregister).
Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, muss zwingend eine Bilanz erstellt werden (kaufmännische Buchführung). Das Finanzamt muss Ihnen allerdings mitteilen, dass Sie infolge des Überschreitens einer der beiden Grenzen buchführungspflichtig sind. Die steuerliche Buchführungspflicht beginnt dann in dem Jahr, das auf diese Mitteilung des Finanzamts folgt.

Inhalt der „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“

Als Grundlage für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung dienen einfache Aufzeichnungen, in denen Sie alle im Laufe des Jahres zugeflossenen Einnahmen bzw. abgeflossenen Ausgaben erfasst haben. Das Finanzamt wird sich allerdings nicht mit einem einzigen Posten „Betriebseinnahmen“ und „Betriebsausgaben“ in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung begnügen, sondern eine Aufgliederung verlangen. Sie müssen Ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zumindest anhand Ihrer Belegsammlung erläutern und glaubhaft machen können. Nach dem sog. „Zufluss-Abfluss-Prinzip“ sind die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie eingegangen sind, und die Betriebsausgaben in dem Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Folgende Einzelaufzeichnungen sind ergänzend erforderlich:

  • Für umsatzsteuerliche Zwecke müssen Sie die Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen aufzeichnen
  • Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen.
  • Für die Abschreibung von abnutzbaren Anlagegütern (= AfA, z. B. Betriebs-Pkw, PC etc.) muss eine Abschreibungsübersicht erstellt werden, aus der sich Anschaffungsdatum, Kaufpreis und Abschreibungsdauer bzw. in Anspruch genommene AfA-Beträge ersehen lassen
  • Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerte den Betrag von 250 € übersteigen sollten Sie in ein besonderes Verzeichnis aufnehmen.
  • nicht oder beschränkt abziehbare Aufwendungen müssen Sie einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufzeichnen (Bewirtungskosten, Geschenke für Geschäftspartner usw.)

Beispiel für eine Aufgliederung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben:

Betriebseinnahmen
  • Betriebseinnahmen zum allgemeinen Umsatzsteuersatz (netto)
  • Betriebseinnahmen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz (netto)
  • Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen
  • Sachentnahmen
  • Private Kraftfahrzeugnutzung
  • Private Telefonnutzung
  • Vereinnahmte Umsatzsteuer   
Betriebsausgaben
  • Wareneinkäufe (netto)
  • Bezogene Dienstleistungen (netto)
  • Gehälter, Löhne für Arbeitnehmer
  • Abschreibungen
  • Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Kfz-Kosten
  • Miete für Geschäftsräume
  • Eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Bewirtungskosten, Geschenke etc.)
  • Abziehbare Vorsteuerbeträge
  • Im Kalenderjahr an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, ist es zweckmäßig, wenn Sie alle Beträge (Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) netto ausweisen. Die an Lieferanten gezahlte Vorsteuer sowie die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer gilt als Betriebsausgabe und muss als solche gesondert erfasst werden. Demgegenüber gilt die bei Kundenzahlungen vereinnahmte sowie vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer als Betriebseinnahme, die ebenfalls gesondert aufgezeichnet werden müssen. Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch (unentgeltliche Wertabgabe) wird als Betriebseinnahme erfasst.
Sind Sie Kleinunternehmer (Bruttoumsatz beträgt voraussichtlich nicht mehr als 22.000 €) und können deshalb auch keine Vorsteuer abziehen, dann weisen Sie alle Beträge als Bruttobeträge aus.

Gewerbesteuer

Sie werden zur Gewerbesteuer herangezogen, sobald Ihr Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € überschreitet. Liegt Ihr Gewerbeertrag (entspricht im Wesentlichen dem Gewinn) im Jahr unter diesem Freibetrag, zahlen Sie keine Gewerbesteuer.
Infos zur Berechnung der Gewerbesteuer.

Steuererklärung

Das Finanzamt erhält neben der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Einkommensteuererklärung mit Anlagen) nur die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (auf amtlichem Vordruck; Ausnahme: ‚Kleinstunternehmen’, s.o.). Belege, Verträge, Rechnungen und andere Geschäftsunterlagen brauchen Sie nicht beim Finanzamt einzureichen.

Einzelfragen der Gewinnermittlung durch die „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“

  • Geldbeträge, die durch Aufnahme eines Darlehens zugeflossen sind, stellen keine Betriebseinnahme und Geldbeträge, die zur Tilgung von Darlehen geleistet werden, keine Betriebsausgabe dar. Zinszahlungen und andere Darlehenskosten können im Jahr des Abflusses abgesetzt werden.
  • Es gelten die allgemeinen Abschreibungsvorschriften (Afa-Tabelle; zur Erstellung einer Abschreibungsübersicht siehe Muster bei der Anleitung zum Formular ‚EÜR’, siehe auch oben Punkt 2.).
  • Die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis - Gewinn oder Verlust – für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (Grund und Boden) kann erst bei Verkauf als Betriebseinnahme bzw. -ausgabe angesetzt werden.
  • Geleistete Anzahlungen gelten als Betriebsausgabe, erhaltene Anzahlungen als Betriebseinnahme.
  • Sacheinnahmen sind wie Geldeingänge in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem der Sachwert zufließt.
  • Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben (Zinsen, Miete, Pacht) gilt das Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit und nicht das Jahr der Zahlung, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Jahreswechsel erhalten bzw. geleistet wurde.
Hinweis: Einzelheiten zur Buchführung, den Steuern des Unternehmers und zur Rechtsformwahl enthält die Broschüre der IHK Berlin „Steuerlicher Wegweiser für Unternehmensgründer“.
Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.
 Stand: August 2019