Recht und Steuern

Gewerbe- und Grundsteuer

Aktuelles – Reform der Grundsteuer

Aufgrund der Vorgaben des BVerfG an den Gesetzgeber, die Grundsteuer verfassungskonform neu zu gestalten, wurde Ende 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet. Dieses regelt, dass zum 01.01.2022 alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet für Zwecke der Grundsteuer neu zu bewerten sind. Auf diesen Stichtag wird erstmalig der Grundsteuerwert festgestellt (sog. Hauptfeststellung), der dann ab 2025 den Einheitswert ablösen wird. Die neu berechnete Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 zu zahlen sein. 
Welche Pflichten kommen auf Grundstückseigentümer in Berlin zu?
Informationen zur Grundsteuer der Senatsverwaltung für Berlin
Eigentümer müssen für jedes Grundstück – ob selbstgenutzt oder vermietet – auf den Stichtag 01.01.2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. 
Informationen zum Abruf des aktuellen Bodenrichtwertes für Ihr Grundstück finden Sie in der sog. BORIS Datenbank unter berlin.de/gutachterausschuss Stichwort “Bodenrichtwert”.
Wie ist die Erklärung für den neuen Grundsteuerwert zu übermitteln?
Mit der Steuer-Onlineplattform ELSTER können Steuererklärungen sicher, kostenlos und bequem übermittelt werden. Die Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden dort rechtzeitig bereitgestellt. Sofern Sie bereits bei ELSTER registriert sind, müssen Sie vorerst nichts weiter unternehmen.
Sollten Sie noch nicht bei ELSTER registriert sein, können Sie dies bereits jetzt erledigen. Aus Sicherheitsgründen erfolgt die Registrierung in drei Schritten und dauert ca. 10 Werktage. Falls ihnen eine elektronische Übermittlung der Erklärung nicht möglich ist, dürfen dies auch Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung übernehmen. 
Die wesentlichen Regelungen des neuen Bewertungsrechts sind wie folgt:
  • Die Grundsteuer wird auch zukünftig in 3 Schritten berechnet werden:
    1. Ermittlung des Grundsteuerwerts
    2. Feststellung des Grundsteuer-Messbetrags (Grundsteuerwert x Messzahl)
    3. Festsetzung der Grundsteuer (Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz)
  • Die Ermittlung des Grundsteuerwerts erfolgt für Wohngrundstücke im Ertragswertverfahren, für Nichtwohngrundstücke im Sachwertverfahren.
  • Wohngrundstücke: Im Ertragswertverfahren sind Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie Wohnungseigentum zu bewerten. In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Grundstücksart, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche, bei Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil, Baujahr und ggf. Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze.
  • Nichtwohngrundstücke: Im Sachwertverfahren sind Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke zu bewerten. In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Grundstücksart, Grundstücksfläche, bei Teileigentum der Miteigentumsanteil, Bodenrichtwert, Gebäudeart(en), Baujahr und Bruttogrundfläche(n).
  • Bei unbebauten Grundstücken wird der Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt.
Für Grundbesitz in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Sachsen und Saarland erfolgt die Ermittlung des Grundsteuerwerts nach dem Bundesgesetz (Siebenter Abschnitt des Bewertungsgesetzes: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022).
Für Grundbesitz in Niedersachsen, Hamburg, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern informieren Sie sich bitte auf den Internetseiten der jeweiligen Länder.

Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder inländische Gewerbebetrieb. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Der Gewerbesteuer-Hebesatz von Berlin beträgt derzeit 410%.
Eine Kurzdarstellung nebst Berechnungsbeispielen für Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften finden Sie nachfolgend:

Gewerbeertrag

Gewerbeertrag ist der einkommen- / körperschaftsteuerliche Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz.

Die wichtigsten Hinzurechnungen sind (§ 8 GewStG)

25 % der den Freibetrag von 100.000 Euro übersteigenden Summe aus:
  • Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter,
  • die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile in Höhe von 25 %:
    • Lizenzen und Konzessionen,
    • Mieten, Pachten und Leasingraten: bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 %, bei unbeweglichen Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 50 %,
  • Verlustanteile aus einer Mitunternehmerschaft,
  • „mitunternehmerische” Gewinnanteile an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
  • Spenden einer Körperschaft,
  • abgezogene ausländische Einkommensteuern, soweit diese Einkünfte betreffen, die im Gewerbeertrag nicht erfasst werden.

Die wichtigsten Kürzungen sind (§ 9 GewStG)

  • 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes,
  • „mitunternehmerische” Gewinnanteile aus einer Beteiligung an einer KGaA, soweit im Gewinn enthalten,
  • Gewinnanteile aus einer Mitunternehmerschaft, sofern im Gewinn enthalten,
  • auf ausländische Betriebsstätten entfallende Gewinne,
  • Spenden im Sinne des § 10b EStG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG,

Freibetrag

Natürlichen Personen und Personengesellschaften steht beim Gewerbeertrag ein Freibetrag von 24.500 Euro zu. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) erhalten keinen Freibetrag. Allerdings erhalten bestimmte andere juristische Personen, zum Beispiel rechtsfähige Vereine, einen Freibetrag von 5.000 Euro.

Steuermesszahl, Steuermessbetrag

Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Gewerbeertrag ergibt nach Multiplikation mit der sog. Steuermesszahl von 3,5 % den Steuermessbetrag. 

Hebesätze

Durch Multiplikation des von der einzelnen Gemeinde für alle Unternehmen festzusetzenden Hebesatzes mit dem Gewerbesteuermessbetrag ergibt sich die festzusetzende Gewerbesteuer. In Berlin beträgt der Gewerbesteuerhebesatz seit dem 01. Januar 1999 410 %.
Beispielrechnung: Einzelunternehmen oder Personengesellschaft 
Gewerbeertrag                                   50.000 Euro
Freibetrag       . /.                                 24.500 Euro
Verbleiben                                            25.500 Euro
Gewerbesteuermessbetrag 3,5 %   892,5 Euro
x Hebesatz (Berlin) 410%
= Gewerbesteuer                             3.659,25 Euro
Beispielrechnung: Kapitalgesellschaft
Gewerbeertrag                                   50.000 Euro
Freibetrag – entfällt -                          0         Euro
Verbleiben                                            50.000 Euro
davon 3,5%
Gewerbesteuermessbetrag               1.750 Euro
x Hebesatz (Berlin) 410%
= Gewerbesteuer                                 7.175 Euro
Achtung: Die soeben errechnete Gewerbesteuer stellt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften nicht die tatsächliche Belastung dar. Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft können die bezahlte Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG). Die Steuerermäßigung beträgt ab dem VZ 2008 das 3,8-fache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages, maximal aber die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Somit kann die Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Hebesatz von ca. 380 % bzw. 400 % inklusive Solidaritätszuschlag komplett auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Beispiel: Ein Einzelunternehmer mit einem individuellen Einkommensteuersatz von 45 % erwirtschaftet mit seinem Gewerbebetrieb einen Gewinn in Höhe von 50.000 Euro.
Gewerbesteuer, s. o.                                                                        3.659,25 Euro
Pauschale Steuerentlastung                                                 ./.         3391,50 Euro
(3,8 x Gewerbesteuermessbetrag,
hier 892,5 Euro, s. o.)
Endgültige Belastung mit Gewerbesteuer                       =            267,75 Euro

Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe

Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Soweit Nachzahlungen und Erstattungen aus den Jahren vor 2007 vorliegen, sind diese jedoch nach wie vor ertragswirksam.

Gewerbesteuerbescheid

Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und auch für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist in Berlin das Finanzamt zuständig. Der Gewerbesteuermessbetrag bildet die Ausgangsbasis für die Festsetzung der Gewerbesteuer. Das Finanzamt setzt die Gewerbesteuer durch Gewerbesteuerbescheid fest. Fällig wird die Gewerbesteuer ebenfalls einen Monat nach Erteilung des Steuerbescheids, soweit sie nicht bereits durch Vorauszahlungen ausgeglichen ist.

Gewerbeverluste

Fallen in den Anfangsjahren Gewerbeverluste an, sind diese in späteren Jahren, in denen positive Gewerbeerträge erzielt werden, als Kürzungsbeträge abzugsfähig (Verlustvortrag). Die Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes setzt dabei die Identität des den Verlust erzielenden und geltend machenden Unternehmens und Unternehmers voraus. Verfahrensrechtlich ist auf die gesonderte Feststellung noch nicht verbrauchter Gewerbeverluste zu achten. Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht zulässig.

Vorauszahlungen

Die Gewerbesteuervorauszahlungen werden in Berlin vom Finanzamt festgesetzt. Vorauszahlungstermine sind bei mit dem Kalenderjahr übereinstimmendem Wirtschaftsjahr der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Vorauszahlungen bereits während des abweichenden Wirtschaftsjahres zu entrichten.
Grundsätzlich sind die Gemeinden berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Sie legen auch den Gewerbesteuerhebesatz fest. 
Darstellung der Entwicklung der Gewerbesteuer-Hebesätze von Berlin:
Zeitraum
Hebesatz
Veränderung gegenüber dem Vorjahr
ab 01.01.1992
300 %-Punkte
+ 50 %
ab 01.01.1996
340 %-Punkte
+ 13,3 %
ab 01.01.1997
390 %-Punkte
+ 14,7 %
seit 01.01.1999
unverändert
410 %-Punkte
+ 5,1 %
Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen.
Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.