Recht und Steuern

Einkommensteuer/Lohnsteuer

Inflationsausgleichsprämie: FAQ des BMF

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 38 KB) wurde auch die sog. Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG beschlossen. Danach können Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 Leistungen in Form von Barzuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren. Die Steuerfreiheit von max. 3.000 Euro gilt jahresübergreifend je Dienstverhältnis, so dass die Steuer- und Beitragsfreiheit auch durch entsprechende Teilzahlungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 genutzt werden kann. 
Die Inflationsausgleichsprämie ist nur steuerfrei, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Unschädlich ist es hingegen, wenn in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie vereinbart wird. Ein entsprechender Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung soll ausreichen, um den Zusammenhang mit der Preissteigerung herzustellen. Zudem soll ausreichen, wenn der entsprechende Betrag in der Lohnabrechnung als steuerfrei aufgeschlüsselt und erkennbar mit dem Wort „Inflationsausgleichsprämie“ bezeichnet ist.
Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Als steuerfreie Arbeitgeberleistung ist sie im Lohnkonto aufzuzeichnen. Eine vergleichbare Regelung für Personen mit Gewinneinkünften (z. B. eine ebenfalls zeitlich befristete Steuerbefreiung von Privatentnahmen aus dem Betrieb) ist nicht geplant.

Energiepreispauschale (EPP): FAQ des BMF

Die durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedete Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. 
  • An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 1. September 2022
    • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
    • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
    • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen. (Vgl. § 117 Abs. 1 EStG, „Auszahlung an Arbeitnehmer“)
  • Arbeitgeber sollen grds. die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.
Arbeitgeber können die EPP gegenfinanzieren, in dem sie die EPP vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. (12.) September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 (bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.10.2022, bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.1.2023) abzusetzen.
Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Energiepreispauschale grundsätzlich im September 2022 auszuzahlen.
Die Energiepreispauschale wird in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt: Die ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Gem. § 117 Abs. 4 EStG ist „Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale … in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.“
Übersteigt die insgesamt auszuzahlende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt (s. § 117 Abs. 2 EStG). Die technische Abwicklung erfolgt über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung 
Die steuerrechtliche Grundlage finden Sie in §§ 112 ff. EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 2022.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer wird vom Einkommen der natürlichen Personen, also von Einzelunternehmern sowie von Gesellschaftern von Personengesellschaften, erhoben. Bemessungsgrundlage ist das innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Einkommen. Zu den Einkunftsarten zählen unter anderem Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.
Um den Gewinn zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder den Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung vor. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist eine einfache Art, den laufenden Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln. Diese Gewinnermittlungsart steht Gewerbetreibenden aber nur dann zur Verfügung, wenn:
  1. der Jahresumsatz maximal 600.000 € beträgt
  2. und der Jahresgewinn bei maximal 60.000 € liegt
  3. und sie nicht nach anderen Gesetzen, als nach den Steuergesetzen verpflichtet sind, Bücher zu führen (beispielsweise wegen der Eintragung in das Handelsregister).
Nähere Informationen zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Lohnsteuer