Scheinselbstständigkeit / Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

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Wenn Gewerbetreibende ihre Tätigkeit aufnehmen, sollten sie stets darauf achten, dass sie auch tatsächlich selbstständig tätig sind. Entscheidend für die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer „Beschäftigung“ i.S.d. § 7 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) sind in erster Linie eine „Tätigkeit nach Weisungen“ und eine „Eingliederung in die Arbeitsorganisation“ des Weisungsgebers. Hierzu können die folgenden Voraussetzungen und Hinweise einen ersten Überblick geben.
Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten: Was Bildungsträger jetzt wissen müssen
Nach dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts sorgt eine neue Übergangsregelung (§ 127 SGB IV) für Klarheit im Umgang mit selbstständigen Lehrkräften. Bildungseinrichtungen haben bis Ende 2026 Zeit, ihre Vertragsmodelle anzupassen – unter bestimmten Voraussetzungen können Nachforderungen der Sozialversicherung vermieden werden.
Alles weitere zur Übergangsregelungen finden Sie hier



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Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberaterin bzw. Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.