Recht und Steuern

Reisegewerbekarte

Um zunächst einem Irrtum vorzubeugen: Unter dem sogenannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung nicht den Betrieb von Reisebüros, sondern das ambulante Gewerbe, z. B. „fliegende Händler" oder Standinhaber auf Privatmärkten. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte. Darüber hinaus benötigt der Reisegewerbetreibende eine Sondernutzungserlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung, wenn er auf öffentlichen Straßen tätig werden will.



Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.