Recht und Steuern

Liquidation von GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Vorbemerkung

Bevor eine bestehende GmbH/ Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Handelsregister gelöscht werden kann, müssen zahlreiche gesetzlich vorgegebene Formalien beachtet werden. Das Ausscheiden der GmbH aus dem Rechtsverkehr vollzieht sich regelmäßig in den drei Stufen:
  1. Auflösung
  2. Liquidation
  3. Löschung
Die Auflösung der Gesellschaft führt deshalb nicht gleichzeitig zu deren Löschung im Handelsregister. Die Löschung der Gesellschaft darf erst mit Abschluss des gesetzlich vorgeschriebenen Liquidationsverfahrens erfolgen.
Es muss darauf geachtet werden, dass seitens der Gesellschaft die notwendigen finanziellen Mittel , die zum einen für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind (wie z.B. für die Eintragungen ins Handelsregister und die Erstellung der Bilanzen) als auch solche, die noch während der Liquidationsphase fällig werden (wie z.B. Steuern und Beiträge), bereit gehalten werden. Da eine GmbH bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig ist, bleibt sie bis dahin Mitglied der IHK und zur Zahlung des IHK-Grundbeitrages verpflichtet (siehe dazu unter “Ende der Beitragspflicht”).
Die Gründe für die Auflösung einer GmbH sind in § 60 GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt. Das Merkblatt konzentriert sich im Folgenden auf den praktisch wichtigen Fall der Auflösung durch Gesellschafterbeschluss. 

Auflösung der GmbH

Als Auflösung wird derjenige Vorgang bezeichnet, durch den die Gesellschaft aus einer werbenden Tätigkeit in die Phase der Abwicklung ihrer Geschäfte zwecks Beendigung ihrer Existenz eintritt.
Durch die Auflösung wird weder die Rechtspersönlichkeit noch die Handlungsfähigkeit der GmbH vernichtet. Trotz Auflösung bleibt die Gesellschaft rechtsfähig und zum Beispiel in einem Prozess parteifähig. Die Firma bleibt im Fall der Auflösung erhalten, jedoch ist ihr ein Zusatz wie "i. L." oder "i. Abw." beizufügen, der auf die Abwicklung hindeutet.

Auflösungsbeschluss

Die Gesellschafter können die Gesellschaft durch Beschluss auflösen. Der Beschluss bedarf – sofern im Gesellschaftsvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde – einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen.
  • Der Beschluss stellt in der Regel keine Satzungsänderung dar. Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Beschluss daher regelmäßig weder der notariellen Beurkundung noch der Eintragung im Handelsregister. Der Auflösungsbeschluss bewirkt daher zum vorgesehenen Zeitpunkt die Auflösung der Gesellschaft.
  • Eine Satzungsänderung wäre aber gegeben, wenn im Gesellschaftsvertrag die Dauer der Gesellschaft geregelt wurde. Denn der Auflösungsbeschluss ändert dann die entsprechende Satzungsregelung. In diesem Fall ist eine notarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses erforderlich und die Wirkung der Auflösung beginnt erst mit der Eintragung im Handelsregister.

Eintragung der Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft muss in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 65 Abs. 1 S. 1 GmbHG, § 12 Abs. 1 HGB. Örtlich zuständig ist das Registergericht am Sitz der Gesellschaft. Der Auflösungsgrund (zum Beispiel Auflösungsbeschluss) sollte bei der Anmeldung benannt werden.
Anmeldepflichtig sind die jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Ob dies ein Liquidator oder ein Geschäftsführer ist, muss differenziert betrachtet werden:
  • Der oder die Liquidatoren sind anmeldepflichtig, wenn eine bereits eingetretene Auflösung einzutragen ist, also in dem Fall, dass der Auflösungsbeschluss keine Satzungsänderung darstellt und unmittelbar wirkt. Die Eintragung im Handelsregister ist in diesem Fall rein deklaratorisch.
  • Der oder die Geschäftsführer sind anmeldepflichtig, wenn ein satzungsändernder Auflösungsbeschluss einzutragen ist, da die Rechtswirkung der Auflösung in diesem Fall erst mit der Eintragung beginnt. Die Eintragung im Handelsregister wirkt in diesem Fall konstitutiv.

Eintragung der Liquidatoren

Neben der Auflösung müssen die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 67 GmbHG. Grundsätzlich kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person Liquidator werden, welche auch Geschäftsführer werden könnte:
  • Amtierende Geschäftsführer werden von Gesetzes wegen automatisch, ohne besonderen Bestellungsakt, als Liquidatoren berufen, § 66 Abs. 1 GmbHG, sofern nicht durch Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss oder Gerichtsbeschluss eine andere Regelung getroffen ist (sog. geborene Liquidatoren). Sie müssen nicht extra zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Schweigt die Anmeldung zu der Frage wer Liquidator sein soll, so werden automatisch die Geschäftsführer als Liquidatoren eingetragen. Man sollte aber, um Missverständnissen vorzubeugen, in der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft zumindest einen Hinweis aufnehmen, dass die ehemaligen Geschäftsführer die Liquidatoren der Gesellschaft sein sollen.
  • Ob der Geschäftsführer zur Fortsetzung seiner Tätigkeit in der Rolle des Liquidators verpflichtet ist, richtet sich nach dem Anstellungsvertrag und ist im Zweifel zu bejahen. Denn der Auflösungsfall ist für sich allein noch kein wichtiger Grund für eine Kündigung. Mit der Übernahme des Amtes besteht auch der Geschäftsführervertrag fort. Der Geschäftsführer kann sein Amt zwar wirksam niederlegen, macht sich aber gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
  • Sind Liquidatoren in der Satzung bestimmt, ist auch hier ein weiterer Bestellungsakt nicht erforderlich. Mit Eintritt der Auflösung gelten sie als bestellt. Diejenigen Personen, welche bereits im Gesellschaftsvertrag als Liquidatoren bestimmt sind, sind extra zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. 
  • Die Ernennung eines Liquidators durch Gesellschafterbeschluss ist aber in jedem Fall zulässig, also auch dann, wenn in der Satzung ein Liquidator benannt ist. Eine Satzungsänderung ist hierbei nicht erforderlich. Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, bedarf der Beschluss nur einfacher Mehrheit, auch wenn durch ihn zugleich die Abberufung eines satzungsmäßigen Liquidators ausgesprochen wird. Diejenigen Personen, welche  die Gesellschafterversammlung als Liquidatoren bestellt, sind extra zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. 
  • In Ausnahmefällen kann auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteil zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals entsprechen, die Bestellung von Liquidatoren durch das Registergericht erfolgen. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel der objektiv begründete Zweifel an der Neutralität oder Qualifikation eines Liquidators.
Sofern amtierende Geschäftsführer nicht Liquidatoren werden, erlischt deren Vertretungsbefugnis. Die Liquidatoren können in derselben Weise, wie sie bestellt wurden auch abberufen werden.
Zu beachten ist, dass der oder die bestellten Liquidatoren gegenüber dem Registergericht versichern müssen, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen (§ 66 Abs. 4 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 & Nr. 3 und Satz 3 GmbHG) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt worden sind.

Bekanntmachung der Auflösung

Eine besonders wichtige Liquidatorenpflicht ist der sogenannte Gläubigeraufruf. Die Auflösung der GmbH muss unverzüglich in den „Gesellschaftsblättern“ bekannt gemacht werden, § 65 Abs. 2 GmbHG. Seit dem 1. September 2009 ist es ausreichend, dass die Auflösung nur ein Mal bekannt gemacht wird, vor diesem Zeitpunkt bestand die Pflicht, die Auflösung drei Mal bekannt zu machen.
Das „Gesellschaftsblatt“, in dem die Veröffentlichung zwingend erfolgen muss, ist seit dem ersten April 2005 nicht mehr der (Papier-)Bundesanzeiger, sondern der elektronische Bundesanzeiger. Dies gilt also auch dann, wenn der elektronische Bundesanzeiger im Gesellschaftsvertrag nicht als Bekanntmachungsmedium genannt wird. Sofern im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass (auch) in anderen öffentlichen Blättern oder elektronischen Informationsmedien inseriert werden muss, müssen aber auch in diesen Medien Bekanntmachungen erfolgen.
Sieht dagegen der Gesellschaftsvertrag vor, dass Bekanntmachungen nur im Bundesanzeiger erfolgen, so ist die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend. Diese Klarstellung ist in § 12 S. 3 GmbHG enthalten und erfasst insbesondere die Fälle, in denen vor Einführung des elektronischen Bundesanzeigers nur eine Veröffentlichung im damaligen Pflichtbekanntmachungsblatt, nämlich dem (Papier-)Bundesanzeiger im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.
Durch den Gläubigeraufruf sollen die Gläubiger von der Auflösung unterrichtet werden. Mit der Bekanntmachung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Besondere Bedeutung hat die Veröffentlichung der Auflösung, weil erst mit der Bekanntmachung das Sperrjahr zu laufen beginnt, § 73 Abs. 1 GmbHG, nach dessen Ablauf die GmbH frühestens im Handelsregister gelöscht werden kann. Maßgeblich für die Bekanntgabe des Gläubigeraufrufs im Bundesanzeiger ist nicht das Eintragungsdatum des Liquidationsbeschlusses im Handelsregister, sondern das im Gesellschafterbeschluss genannte Datum der Auflösung. Der Gläubigeraufruf darf nicht vor diesem Auflösungsdatum erscheinen. Bei der Auftragsübermittlung an den Bundesanzeiger ist daher ein genaues Erscheinungsdatum für den Gläubigeraufruf anzugeben.
Der Text der Bekanntmachung könnte beispielsweise wie folgt lauten: „Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Der/Die Liquidator:in.” 

Aufgaben der Liquidatoren

Die Liquidatoren sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft in Liquidation. Ihre Aufgabe ist es, die laufenden Geschäfte der GmbH zu beenden (§ 70 Satz 1 GmbHG). Damit sind nicht einzelne Geschäfte gemeint, sondern es handelt sich dabei um die Beendigung der gesamten Geschäftstätigkeit. Ganz oder teilweise noch nicht erbrachte Leistungen im Rahmen von bestehenden Verträgen können noch realisiert werden. Neue Geschäfte dürfen abgeschlossen werden, soweit sie der Abwicklung dienlich sind. 
Weiterhin haben die Liquidatoren die fälligen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu erfüllen und die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen. Das Vermögen der Gesellschaft ist in Geld umzusetzen. Die Liquidatoren müssen z.B. auch dafür Sorge tragen, dass auf allen Geschäftsbriefen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nach § 35a GmbHG und darüber hinaus der Hinweis darauf, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet sowie alle Liquidatoren angegeben werden, § 71 Abs. 5 GmbHG. Der Hinweis, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, erfolgt in der Regel durch Hinzufügen des Liquidationszusatzes (i. L. oder in Liquidation) zur Firma.
Die Liquidatoren sind der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Abwicklung verpflichtet. Die Verantwortlichkeit für schuldhaftes Verhalten, das heißt für die Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, kann die Verpflichtung zum Schadensersatz begründen.
Wichtig ist, dass der Liquidator eine möglicherweise bevorstehende Insolvenz der GmbH i. L. im Auge behält und gegebenenfalls seiner Insolvenzantragspflicht nachkommt, die auch während der Liquidation besteht, § 64 GmbHG.

Erstellung der Liquidationsbilanzen

Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht aufzustellen. Während der Liquidation sind für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufzustellen. Die handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten bestehen während der Liquidationsphase fort. Daher besteht auch weiterhin die Pflicht zur Bilanzoffenlegung beim Bundesanzeiger. Während der Liquidation sind die letzten Rechnungslegungsunterlagen der ehemals werbenden Gesellschaft, die Liquidationseröffnungsbilanz nebst erläuterndem Bericht, die Rechnungslegungsunterlagen jedes Geschäftsjahres der in Liquidation befindlichen Gesellschaft sowie die Liquidationsschlussbilanz offenzulegen. Die Offenlegungspflicht entfällt erst, wenn die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

Sperrjahr

Das gesetzlich vorgeschriebene Sperrjahr dient insbesondere dem Gläubigerschutz und bedingt ein verschärftes Ausschüttungsverbot: Während der Dauer des Sperrjahres ist jede Vermögensverteilung an die Gesellschafter verboten. Das bedeutet, dass nur Forderungen von Drittgläubigern aus Drittgeschäften beglichen werden dürfen. Eine Rangordnung unter den Gläubigern besteht nicht.
Bestand und Fälligkeit der Verbindlichkeiten werden durch das Sperrjahr nicht berührt. Die Ansprüche der Gläubiger bestehen nach allgemeinen Regeln fort. Das Sperrjahr ist keine Ausschlussfrist. Auch nach Ablauf des Sperrjahres können Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Das Schicksal der Ansprüche hängt jedoch entscheidend davon ab, ob der jeweilige Gläubiger während des Sperrjahres bekannt wurde oder unbekannt blieb:
  • Solange nach Ablauf des Sperrjahres noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, können sich auch bislang unbekannte Gläubiger bei der Gesellschaft melden und ihre Forderungen befriedigen. Ist das Vermögen dagegen bereits verteilt, gehen die Gläubiger leer aus. Diese Regelung wird im Allgemeinen auf unbekannte Forderungen zutreffen. Der Schutz des Sperrjahres endet hier folglich mit dessen Ablauf.
  • Bekannte Gläubiger sind dagegen auch nach Ablauf des Sperrjahres immer zu berücksichtigen. Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag ggf. zu hinterlegen oder Sicherheit zu leisten, § 73 Abs. 2 GmbHG.

Vermögensverteilung

Mit Ablauf des Sperrjahres endet die Kapitalbindung nach § 30 GmbHG. Auch das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf dann an die Gesellschafter ausbezahlt werden. Der Anspruch der Gesellschafter auf Verteilung entsteht allerdings erst nach Befriedigung oder Sicherung aller bekannten Gläubiger. Bis dahin besteht gegebenenfalls ein allgemeines Recht der Gesellschafter auf die Liquidationsquote.
Das Reinvermögen der Gesellschaft wird entsprechend der Geschäftsanteile der Gesellschafter verteilt, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, § 72 GmbHG.

Löschung

Die Liquidation ist beendet, wenn keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Die Beendigung des Abwicklungsverfahrens ist Voraussetzung für die Anmeldung des Erlöschens der GmbH im Handelsregister und damit grundsätzlich auch der Vollbeendigung der GmbH als Rechtsträgerin.
Die Liquidatoren müssen mit Beendigung der Liquidation und nachdem Schlussrechnung gelegt ist, den Abschluss der Liquidation zur Eintragung beim Handelsregister in notarieller Form anmelden, § 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG i.V.m. § 12 HGB.
Die Gesellschaft ist dann vollbeendet, wenn die Beendigung der Liquidation und die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Die vollbeendete Gesellschaft hört damit auf zu existieren.

Aufbewahrungsfristen

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten zur Verwahrung zu geben, § 74 Abs. 2 GmbHG. Es muss darauf geachtet werden, dass die Mittel für die Verwahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft noch zur Verfügung stehen.

Nachtragsliquidation

Stellt sich nach der Löschung der Gesellschaft heraus, dass doch noch Vermögen vorhanden ist beziehungsweise Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind, muss eine Nachtragsliquidation stattfinden. Die Gesellschaft tritt dann wieder in das Liquidationsverfahren ein. Um wieder handlungsfähig zu werden, bedarf es der Bestellung neuer Liquidatoren entweder auf Antrag oder durch das Registergericht.
Nach Ende der Nachtragsliquidation ist dann zu vermerken, dass die Vertretungsmacht dieser Liquidatoren für die GmbH wieder erloschen ist.

Andere GmbH-Auflösungsgründe 

Zu den in § 60 GmbHG genannten Auflösungsgründen gehört, neben dem oben genannten Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG. Gemäß § 15a InsO haben die Geschäftsführer die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die gleiche Pflicht trifft im Falle einer führungslosen GmbH auch die Gesellschafter, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Kenntnis erlangen. Die Abwicklung der Gesellschaft findet in diesem Fall nicht im Wege der oben beschriebenen Liquidation statt, sondern richtet sich nach den Regeln des Insolvenzrechts. Die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch Beschluss des Insolvenzgerichts stellt ebenfalls einen Auflösungsgrund dar, § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG. In diesem Fall schließt sich entweder die Liquidation und Anmeldung der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister durch die Gesellschafter oder die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen an.

Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.