Serviceangebote der IHK Berlin
Das Carnet
- Allgemeines zum Carnet
- 1. Wer kann ein Carnet bei der IHK Berlin beantragen?
- 2. Welche Waren können mit einem Carnet verbracht werden?
- 3. Wie und wo beantrage ich ein Carnet?
- 4. Die elektronische Beantragung eines Carnets
- 5. Nach der Ausstellung des Carnets - vor Reiseantritt / digitale Nutzung
- 6. Die Einfuhr im Zielland
- 7. Die Ausfuhr aus dem Zielland
- 8. Beim Transit
- 9. Nach der (letzten) Wiedereinfuhr in die Bundesrepublik Deutschland
- 10. Gebühren und Entgelte
Ab 1. Juni 2026 startet die digitale Abwicklung der Carnets mittels QR-Codes zunächst zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und Norwegen und ist für diese Länder verpflichtend. Die digitale Abfertigung setzt die elektronische Antragstellung voraus. Da die Nämlichkeitssicherung beim Binnenzollamt (Dreilinden oder Marzahn) ebenfalls digital erfolgt, betrifft dies ALLE Carnets. Infos zur digitalen Nutzung erhalten Sie hier.
Haben Sie Fragen zur elektronischen Antragstellung oder der digitalen Nutzung? Buchen Sie den jeweiligen Online-Beratungstermin hier.
Allgemeines zum Carnet
Die IHKs sind im Auftrag der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) ausgebende Stellen für Carnets A.T.A. und C.P.D. (Taiwan). Diese Dokumente werden zur vorübergehenden Verbringung von
- Berufsausrüstung,
- Messegut und
- Warenmustern
ins Ausland gebraucht.
Durch die Nutzung des Carnet-Verfahrens entfällt die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- bzw. Transitländern. Eine internationale Bürgenkette gewährleistet die Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben im Ausland.
1. Wer kann ein Carnet bei der IHK Berlin beantragen?
Berliner Unternehmen, Institutionen, Freiberufler und Privatpersonen können die Vorteile eines Carnets nutzen. Als Unternehmen mit einer Betriebstätte in Berlin, wenden Sie sich bitte an diejenige IHK, in welcher sich der Hauptsitz befindet. Der IHK-FINDER hilft Ihnen, die zuständige Kammer zu finden. Privatpersonen müssen im jeweiligen Kammerbezirk gemeldet sein.
2. Welche Waren können mit einem Carnet verbracht werden?
Wichtig ist, dass ein Carnet in der EU nur für sog. Gemeinschaftswaren ausgestellt werden kann - also für Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden bzw. sich im freien Verkehr befinden. Zudem muss berücksichtigt werden, dass einige Abkommensstaaten Carnets nicht für jede der drei Warengruppen akzeptieren. Prüfen Sie mit Hilfe der Länderliste, ob die geplante Verwendung in Ihrem Zielland möglich ist. Der Großteil, der dem Carnet-Verfahren beigetretenen Länder, akzeptieren folgende Verwendungen:
- Messe- und Ausstellungsgüter
- Warenmuster
- Berufsausrüstung
Sie können mit einem Carnet auch mehrere Reisen in verschiedene Länder durchführen. Dabei ist zu beachten, dass eine Änderung der Liste nicht möglich ist. Außerdem muss das Carnet in diesem Fall um weitere Einlageblätter ergänzt werden.
Die im Carnet aufgeführten Waren dürfen nicht an ein Unternehmen oder eine Person im Ausland vermietet oder verpachtet werden. In diesem Fall greift das Carnet-Verfahren nicht und darf somit nicht ausgestellt werden.
3. Wie und wo beantrage ich ein Carnet?
Das Carnet beantragen Sie einfach und unkompliziert elektronisch unter www.e-ata.de/berlin. Nach der Bewilligung durch uns, muss das Carnet per eCarnet eID und Carnet Pin für die digitale Nutzung vorbereitet werden, Infos zur elektronischen Antragstellung und digitalen Nutzung erhalten Sie hier.
4. Die elektronische Beantragung eines Carnets
Das Carnet wird über das eCarnet Portal beantragt. Eine vorherige Registrierung ist notwendig. Zur Antragstellung beachten Sie bitte unsere allgemeinen Hinweise und die Informationen zur elektronischen Antragstellung. Ist der Antrag korrekt gestellt, erstellt und fertigt die IHK das Carnet aus. Sie können das Carnet dann abholen oder bekommen es zugesendet. Sollten Sie in ein digitales Land reisen, ist das Papiercarnet nicht mehr zwingend notwendig, wir empfehlen das Papiercarnet trotzdem als Back-Up mitzunehmen und zu eröffnen.
5. Nach der Ausstellung des Carnets - vor Reiseantritt / digitale Nutzung
Nach Erhalt des Carnets von der IHK , aber vor Antritt der Reise, muss bei Ihrem zuständigen Binnenzollamt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 130 KB) eine Nämlichkeitssicherung vorgenommen werden; d.h. das Carnet und die für die vorübergehende Ausfuhr vorgesehenen Waren müssen dem Zollamt gestellt werden. Dies geschieht digital und für Länder, in welchen das digitale Carnet noch nicht rechtsverbindlich ist auch in Papierform. Infos zur digitalen Nutzung erhalten Sie hier. Dort wird digital der Validation-Voucher und in Papierform das erste gelbe Ausfuhrblatt behandelt, d.h. das Zollamt entnimmt den ersten gelben Trennabschnitt und füllt den Stammabschnitt aus. Lediglich die Angaben über das Ausfuhrdatum bleiben offen. An der Außengrenze der EU wird von der dortigen Zollstelle das Ausfuhrdatum in dem gelben Stammabschnitt eingetragen. D.h. auch hier muss die Zollstelle aufgesucht werden. Bei weiteren Reisen mit den gleichen Waren werden die gelben Ausfuhrblätter direkt bei der Ausgangszollstelle abgefertigt.
6. Die Einfuhr im Zielland
Der weiße Trennabschnitt des Einfuhrblattes sollte erst unmittelbar vor der Einfuhr im Zielland ausgefüllt werden. In digitaler Form ist dies der Import-Voucher. Derjenige, der das Carnet dem ausländischen Zollbeamten vorlegt, muss diesen Abschnitt unterschreiben (am besten in Gegenwart des Beamten). Eintragungen, die der ausländische Zollbeamte auf dem weißen Stammabschnitt vornimmt, sollten sofort auf Richtigkeit geprüft werden (richtige Positionen eingetragen?). Bei Unklarheiten bitte sofort den Beamten fragen, ggf. auch sofort reklamieren. Evtl. trägt der ausländische Beamte auch eine verkürzte Wiederausfuhrfrist ein, die dann auch unbedingt eingehalten werden muss. Sollte schon bei der Eintragung erkannt werden, dass diese Frist nicht ausreicht, sollte hier gleich auf eine Änderung hingewirkt werden. Stellt sich erst später heraus, dass die Frist zu kurz bemessen war, kann eine Verlängerung vom nächsten Zollamt des Einfuhrlandes vorgenommen werden, einen Anspruch darauf haben Sie allerdings nicht.
7. Die Ausfuhr aus dem Zielland
Auf keinen Fall durchwinken lassen! Auf Abfertigung bestehen! Der weiße Trennabschnitt des Ausfuhrblattes sollte erst unmittelbar vor der Ausfuhr ausgefüllt werden. Derjenige, der das Carnet dem ausländischen Zollbeamten vorlegt, muss diesen Abschnitt unterschreiben (am besten in Gegenwart des Beamten). Eintragungen, die der ausländische Zollbeamte auf dem weißen Stammblatt vornimmt, sollten sofort auf Richtigkeit geprüft werden (richtige Positionen eingetragen?). Bei Fehlern oder Unklarheiten bitte sofort reklamieren.
8. Beim Transit
Gleicher Ablauf wie bei einer normalen Ein- und Wiederausfuhr. Auf Einhaltung der Fristen achten!
9. Nach der (letzten) Wiedereinfuhr in die Bundesrepublik Deutschland
Das verwendete Carnet bitte unverzüglich an die IHK zurückgeben. Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten (Verkauf, Verlust der Ware, Verlust des Carnets usw.) sollte die Kammer sofort informiert und deren Rat eingeholt werden.
Das Carnet spätestens mit Ablauf der Gültigkeit an die IHK zurückgeben, bei digitalen Carnets kann dies über einen Hinweis im Chat des Antragportals erfolgen.
Auf Einhaltung der Fristen achten, die von den ausländischen Zollbeamten eingetragen werden!
Das Carnet bei jedem Grenzübertritt abfertigen lassen, d.h.:
- bei Verlassen der EU gelbes Ausfuhrblatt + gelbes Stammblatt abfertigen lassen (digital: Activation & Export-Voucher)
- bei Eintritt in das Zielland weißes Einfuhrblatt + weißes Stammblatt abfertigen lassen (digital: Importation-Voucher)
- bei Verlassen des Ziellandes weißes Wiederausfuhrblatt + weißes Stammblatt abfertigen lassen (digital: Re-Exportation-Voucher)
- bei Eintritt in die EU gelbes Wiedereinfuhrblatt + gelbes Stammblatt abfertigen lassen (digital: Re.Importation-Voucher)
Sollten wir das Carnet nicht bis zum Ablauf der Gültigkeit erhalten, oder die Abwicklung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, müssen wir Euler Hermes, den Rückbürgen des DIHK für möglicherweise zu entrichtende Einfuhrabgaben, informieren. Dieser wird sich ggf. mit Ihnen in Verbindung setzen. Wir erlauben uns, diesen Aufwand mit 25,00 € zzgl. USt. in Rechnung zu stellen.
10. Gebühren und Entgelte
Die Gebühr für die Ausgabe von Carnets A.T.A (1 Zielland = Grund Carnet) für IHK-Zugehörige mit gewerblicher Niederlassung/Betriebsstätte/Verkaufsstelle im IHK-Bezirk Berlin beträgt 90,00 €. Außerdem wird eine Entgeltrechnung über 12,00 € ICC-Entgelt zzgl. 2,28 € Umsatzsteuer (19 %) namens der DIHK erhoben sowie Versicherungsentgelt je nach Warenwert.
Weitere Gebühren und Entgelte (z.B. für das Carnet C.P.D Taiwan, Nicht-IHK-Zugehörige) entnehmen Sie bitte der Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 352 KB).
Aufgrund der politischen Sonderstellung Taiwans gilt hier eine Sonderregelung. An die Stelle des A.T.A.-Vordrucks tritt das Carnet C.P.D., bitte beantragen Sie bei einer Reise nach Taiwan ein Carnet CPD im Antragsportal.