Sach- und Fachkundeprüfung

Nachteilsausgleich bei Sach- und Fachkundeprüfungen

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Menschen mit Behinderung können für Sach- und Fachkundeprüfungen einen Nachteilsausgleich beantragen, um die Chancengleichheit für alle Prüflinge zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Zulassung von technischen Hilfsmitteln z.B. Lupen, die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen oder eine Gewährung von Zeitverlängerung.

Der Nachteilsausgleich führt lediglich zur Veränderung des Ablaufs einer Prüfung, die fachlich-qualitativen Anforderungen an die Prüfungsteilnehmer dürfen dabei nicht verringert werden. Inhaltliche Abweichungen sind somit vom Nachteilsausgleich ausgeschlossen.

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Der Antrag ist von dem betroffenen Teilnehmer zu stellen. Bei jedem Antrag handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Bei kürzeren Krankheiten (z.B. Arm gebrochen) ist ein Nachteilsausgleich leider nicht möglich.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Der schriftliche Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 66 KB) sollte so früh wie möglich bei der IHK eingereicht werden, muss jedoch spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung vorliegen.
Die Behinderung muss durch eine ärztliche Bescheinigung (Fach- oder Amtsarzt), ein ärztliches bzw. ein psychologisches Gutachten attestiert werden, das auch eine konkrete Angabe des zu gewährenden Nachteilsausgleichs für die jeweilige Prüfung enthält. Die Bescheinigung muss aktuell sein, das heißt nicht älter als zwei Jahre. Das Attest ist mit dem Antrag einzureichen.

Ausführlichere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 109 KB).