Sach- und Fachkundeprüfung

Anerkennungen in einem Krankentransportunternehmen

Jeder Unternehmer, der Krankentransporte mit Krankenkraftwagen in Berlin durchführen will, benötigt hierfür eine Genehmigung nach dem Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG). Der Unternehmer muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen, damit die Genehmigung erteilt wird.  Dafür muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller gegenüber der Genehmigungsbehörde (in Berlin: das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, kurz: das LABO) neben der finanziellen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auch eine fachliche Eignung nachweisen. Den Fachkundenachweis kann man auf zwei Wegen erbringen. In der Regel ist dies das erfolgreiche Ablegen einer Fachkundeprüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Daneben kann der Fachkundenachweis ggfs. auch aufgrund der Anerkennung einer langjährigen leitenden Tätigkeit in einem Krankentransportunternehmen erfolgen. 

Anerkennung der leitenden Tätigkeit

Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeit

Rechtsgrundlage für die Prüfung ist das Rettungsdienstgesetz für das Land Berlin (RDG) vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), in der jeweils gültigen Fassung und die Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr vom 10. Januar 2014 der IHK Berlin. Danach findet die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) entsprechende Anwendung, soweit sie sich auf den Mietwagenverkehr bezieht. Prüfungsgebiete sind die in Anlage 3 Abschnitt A zu § 3 PBZugV aufgeführten Prüfungsgegenstände, soweit sie den Mietwagenverkehr betreffen, sowie ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Krankentransports und der Notfallrettung.
Dabei gilt das Wohnortprinzip, d.h. es ist die IHK zuständig, in deren Bezirk der/die Antragsteller*in seinen/ihren ständigen Wohnsitz innehat. Hat der/die Antragsteller*in seinen/ihren Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig.
Nachfolgend können Sie die maßgebliche gesetzliche Regelung im Rettungsdienstgesetz Berlin im Wortlaut nachlesen:
§ 13 Voraussetzungen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun,
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit ausübt.

Welche Voraussetzungen für die Antragstellung muss ich erfüllen?

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Führung eines Krankentransportunternehmens ergeben sich aus dem Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (RDG), insbesondere § 13 RDG.
Neben der üblichen Fachkundeprüfung gibt es gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 RDG auch die Möglichkeit des Nachweises einer „angemessenen Tätigkeit in einem Unternehmen, das die beantragte Tätigkeit ausübt“. Eine Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer gleichwertigen Ausbildung ist im RDG nicht vorgesehen.
Für die Antragstellung bitten wir Sie, folgende Punkte zu beachten:
  • Es können nur leitende Tätigkeiten in einem Unternehmen des gewerblichen (genehmigungspflichtigen) Krankentransportes anerkannt werden. Dazu zählen insbesondere die Tätigkeiten als Geschäftsführer, Prokurist oder als leitende/r Mitarbeiter/in. Aufgrund der regionalen Geltung des RDG Berlin kommen grundsätzlich auch nur leitende Tätigkeiten in einem Berliner Unternehmen in Frage.
  • Zuständig ist nach Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) die IHK, in deren Bezirk der Antragsteller/in seinen/ihren Wohnsitz hat.
  • Die Tätigkeit muss mindestens drei Jahre ausgeübt worden sein. Das Ende der Tätigkeit darf bei Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
  • Die Fahrzeugflotte sollte hinreichend groß sein und aus etwa 10 Fahrzeugen (§ 4 Abs. 1 BOKraft) bestehen.

Welche Kenntnisse muss ich nachweisen?

Die leitende Tätigkeit muss, die zur Führung eines Krankentransportunternehmens erforderlichen Kenntnisse in den maßgeblichen Sachgebieten gemäß RDG Berlin und Anlage 3 zur Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vermittelt haben.
Einen Überblick über die maßgeblichen Sachgebiete gibt Anlage 3 zur Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Darin werden folgende Themenfelder aufgelistet:

Recht:
Kaufmännisch:
Personenbeförderungsrecht
Zahlungsverkehr und Finanzierung
Rettungsdienstrecht
Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage
Gewerberecht (Grundzüge)
Kostenrechnung
Straßenverkehrsrecht
Beförderungsentgelte und -bedingungen
Arbeitsrecht
Beförderungsdokumente
Sozialversicherungsrecht
Buchführung
Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
Versicherungswesen
Handelsrecht
Betriebsführung
Steuerrecht
Technik:
Verkehrssicherheit:
Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
Verkehrssicherheit
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
Bereitstellung der Fahrzeuge
Fernsprech- und Funkverkehr
In unserem Merkblatt (Anlage 1 (PDF-Datei · 129 KB) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 187 KB)) sind alle Sachgebiete und gesetzliche Grundlagen aufgelistet, die in der Prüfung abgefragt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Wir arbeiten stetig daran, Ihnen qualitativ hochwertige und bedarfsorientierte Prüfungen anzubieten. Aufgrund von gestiegenen Kosten und notwendigen Investitionen in die Weiterentwicklung unserer Services wurde eine Anpassung unserer Gebühren von der Vollversammlung beschlossen und unserer Rechtsaufsicht genehmigt. Diese Gebührenerhöhung wird ab dem 1.1.2024 wirksam. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Bereits die Antragstellung ist gebührenpflichtig, und zwar unabhängig davon, ob ein Fachkundenachweis ausgestellt werden kann oder nicht. 
Anerkennung der fachlichen Eignung
ohne Fachgespräch
mit Fachgespräch
Fachkundeprüfung Krankentransport
175,00 €
350,00 €

Welche Nachweise muss ich bei Antragstellung vorlegen können?

Für die Anerkennung der fachlichen Eignung sind vom Antragsteller Nachweise und Unterlagen zu erbringen, welche die leitende Tätigkeit inhaltlich und aussagekräftig laut Themenfeldern des Orientierungsrahmens belegen. Ein bestätigtes Schreiben des Geschäftsführers reicht nicht aus.
Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen sind Beispiele und garantieren Ihnen nicht zwangsläufig die Anerkennung der fachlichen Eignung auf der Grundlage einer leitenden Tätigkeit.

Nachweis einer mindestens dreijährigen leitenden Tätigkeit

  • Unternehmen ist nicht im Handelsregister eingetragen:
    Fotokopie des Arbeitsvertrages, aus dem die leitende Tätigkeit des Mitarbeiters hervorgeht bzw. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Fotokopie des Gesellschaftsvertrages
  • Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen:
    Auszug aus dem Handelsregister, aus dem
    • die leitende Tätigkeit (Tätigkeit als Geschäftsführer/Prokurist)
    • der Gegenstand des Unternehmens hervorgeht.

Nachweis von Kenntnissen

  • Geben Sie bitte auf einem gesonderten Blatt eine möglichst detaillierte Beschreibung Ihrer bisherigen Tätigkeit an und legen Sie bitte dar, welche Kenntnisse Sie sich im Rahmen Ihrer Tätigkeiten aneignen konnten.
  • Fügen Sie dem Antrag eine Kopie des Ausweises oder Passes mit Meldebescheinigung bei.
  • Fügen Sie dem Antrag Ihren beruflichen Lebenslauf bei.
  • Fügen Sie dem Antrag – sofern vorhanden - entsprechende Arbeitszeugnisse über Ihre Tätigkeit bei.
  • Fügen Sie – sofern vorhanden – eine Bestätigung Ihres Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers o.ä. über Ihre verantwortliche Unternehmertätigkeit/leitende Tätigkeit und Zuständigkeit für die Steuererklärung/den Jahresabschluss sowie die Durchführung der kaufmännischen Berechnung bzw. Kosten- und Leistungsrechnung bei.

Sonstige Nachweise (sofern vorhanden)

  • Sonstige Vertretungsbefugnisse und Handlungsvollmachten, Unterschriftenregelung oder eingeräumte Prokura
  • Bankvollmachten bzw. Nachweise zum Zahlungsverkehr
  • Nachweise zu Investitionsentscheidungen
  • Nachweise zur Erstellung und Prüfung von Rechnungen
  • Buchungsunterlagen zur Finanz- und Lohnbuchhaltung
  • Erstellen und Abgabe von Steuerunterlagen oder Jahresabschluss
  • Nachweise zur Einstellung und Entlassung von Personal, z.B. Arbeitsverträge
  • Angebotserstellung
  • Ausbildungsbefugnis für Mitarbeiter, sonstige Mitarbeiterbefugnisse
  • Ansprechpartner für Berufsgenossenschaft, Ämter und Behörden
  • Nachweis über die Durchführung grenzüberschreitender Verkehre
    (ggf. Bestätigung des Auftraggebers)
  • Weitere geeignete Dokumente zum Nachweis der fachlichen Eignung

Wie stelle ich den Antrag?

Bitte füllen Sie das Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 93 KB) aus und schicken den unterschriebenen Antrag mit allen Nachweisen an folgende Adresse: fachkundeverkehr@berlin.ihk.de.

Was geschieht nach Antragstellung?

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen und alle notwendigen Unterlagen und Nachweise vollständig vorliegen. Die IHK kann zusätzlich ein ergänzendes Beurteilungsgespräch mit dem Antragsteller führen. In dem Gespräch mit Prüfungscharakter wird geprüft, ob die erforderlichen Kenntnisse vorliegen. Ein Gesprächstermin wird Ihnen rechtzeitig mitgeteilt, bzw. mit Ihnen abgestimmt.

Bescheinigung

Bei positiver Feststellung der fachlichen Eignung aufgrund langjähriger leitender Tätigkeit stellt die IHK eine Bescheinigung über die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransportes mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin in Verbindung mit den Bestimmungen der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) aus. Diese Bescheinigung gilt zeitlich unbefristet.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vor, so wird der Antrag abgelehnt.
Stand: 12.01.2024