IHK Berlin

Verlängerung des Ausbildungsvertrages nach der 1. Wiederholungsprüfung

(Bundesarbeitsgericht zu § 21 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat auf die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf über die Frage entschieden, ob § 21 Abs. 3 BBiG einen Anspruch auf Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses über die erste Wiederholungsprüfung hinaus gewährt. Im Ergebnis hat das BAG entgegen der Entscheidung des LAG Düsseldorf die Verlängerung auch für die zweite Wiederholungsprüfung bis zur maximalen Dauer von einem Jahr bejaht.
Die Landesarbeitsgerichte Düsseldorf (RS Nr. 0719050 vom 05.02.1999) und Rheinland-Pfalz (RS Nr. 0519591 vom 18.11.1999) hatten in ihren jüngsten Urteilen mit Hinweis auf den Wortlaut des § 21 Abs. 3 BBiG ('nächstmögliche Wiederholungsprüfung') eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses über die nicht bestandene erste Wiederholungsprüfung hinaus abgelehnt. Dem entgegen hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.03.2000 (Az.: 5 AZR 622/98) nun entschieden, dass der gesetzliche Anspruch des Auszubildenden auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses auf sein Verlangen hin auch den Zeitraum bis zur zweiten Wiederholungsprüfung umfasst, sofern diese innerhalb der Jahresfrist liegt.
Die Bundesrichter begründen dies im wesentlichen damit, dass auch die Wiederholungsprüfung eine 'Abschlussprüfung' im Sinne des § 21 Abs. 3 BBiG sei. Das Berufsbildungsgesetz verstehe unter der Abschlussprüfung nicht allein die erstmalige Prüfung zum Abschluss der Ausbildung, sondern benutze den Begriff in erster Linie als Abgrenzung zur Zwischenprüfung. Hinsichtlich des Zeitrahmens für die maximale Verlängerung hat das BAG vom Wortlaut der Vorschrift her sogar eine erneute Verlängerung um ein weiteres Jahr nach Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung in Erwägung gezogen. Unter Hinweis auf die Gesetzessystematik und den Sinn der Vorschrift haben die Richter aber nur eine maximale Verlängerungsdauer von insgesamt einem Jahr (gerechnet ab dem vertraglichen Ende der ursprünglichen Ausbildungszeit) bejaht. Sie begründen dies damit, dass Sinn der Regelung des § 21 Abs. 3 BBiG sei, dem einmal gescheiterten Auszubildenden die Gelegenheit zu geben, die praktische Ausbildung fortzusetzen, um sie möglichst noch erfolgreich abschließen zu können. Hinzu komme, dass nach den Vorgaben der Musterprüfungsordnung in der Regel zwei Prüfungstermine im Jahr stattfinden, so dass innerhalb der Jahresfrist zwei Wiederholungsprüfungen abgelegt werden könnten.
Eine weitergehende Auslegung der Vorschrift, nämlich auch nach Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung erneut die maximale Verlängerungsmöglichkeit von einem weiteren Jahr anzunehmen, lehnt das BAG mit Rücksicht auf die grundgesetzlich verankerte Berufsfreiheit der Ausbildungsbetriebe ab.
In der Praxis sind nach dieser Entscheidung drei Konstellationen zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses möglich:
  • Ende mit Bestehen der Abschluss-/Wiederholungsprüfung.
  • Ende mit vertraglichem Ausbildungsende, wenn nach nicht bestandener Abschlussprüfung kein Verlangen auf Verlängerung gestellt wird.
  • Ende kraft Befristung mit Ablauf eines Jahres nach Ende des ursprünglichen vertraglichen Ausbildungsendes (wenn nicht zuvor die Prüfung bestanden wird).