IHK Berlin

Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen. Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, bei der Zwischen- und Abschlussprüfung entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Modifikation der Prüfung führen können.

Grundsätzlich gilt, dass durch die Gewährung von Nachteilsausgleichen die fachlichen-qualitativen Anforderungen an die Prüfungsteilnehmer/innen nicht verringert werden dürfen. Daher dürfen Abweichungen nicht den Inhalt der Prüfung betreffen. Im Umkehrschluss dürfen Prüfungsleistungen behinderter Prüfungsteilnehmer/innen nicht besser beurteilt werden als bei anderen Prüflingen, um die Chancengleichheit aller zu wahren.
Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?
Bei jedem Antrag handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Bei kürzeren Krankheiten (z.B. Arm gebrochen) bekommt man keinen Nachteilsausgleich, ebenso wenig wie bei Sprachdefiziten (Deutsch nicht Muttersprache).
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Antrag erfolgt schriftlich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 95 KB)unter Verwendung eines Antragsformulars und wird bei der Online-Anmeldung zur Prüfung vom Prüfungsteilnehmer/in im Portal hochgeladen. Zwingend hinzugefügt werden muss ein fachärztliches Gutachten, aus dem die Behinderung sowie die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen benannt werden. Das Gutachten darf nicht älter als 2 Jahre sein. Ältere Nachweise der Behinderung sind ausreichend, wenn eine zwischenzeitliche Heilung ausgeschlossen ist (z. B. bei Blindheit, Querschnittlähmung).
Für Zwischen- und Abschlussprüfung sind getrennte Anträge auf Nachteilsausgleich notwendig. 
Hilfestellung und Informationen erhalten Sie auch bei den Beratungs- und Unterstützungszentren (BUZ) in den Berliner Stadtbezirken, den Berufsschulen sowie bei der IHK Berlin.