Informationen/Service
Wanderlager
Für Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren und Dienstleistungen vertrieben oder Bestellungen aufgenommen werden (Wanderlager), sind nachfolgende Informationen zu beachten.
- Was sind Wanderlager?
- Was ist eine „öffentliche Ankündigung“?
- Welche Angaben muss die Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde (Gewerbeamt) beinhalten?
- Welche Leistungen und Waren dürfen nicht über Wanderlager vertrieben werden?
- Wo finde ich Informationen zum Reisegewerbe?
- Welche Vorschriften sind noch zu beachten?
Was sind Wanderlager?
Wanderlager i.S.d. § 56 a GewO sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen der Gewerbetreibende im Reisegewerbe, d.h. außerhalb seiner regulären gewerblichen Betriebsstätte oder ohne eine solche zu haben, aus einer festen Vertriebsstätte heraus (wie z.B. bei einer Kaffeefahrt eine angemietete Gaststätte oder Veranstaltungsraum) Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbietet oder Bestellungen annimmt.
Beispiele:
- vorübergehender Verkauf z.B. in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, Zelten, zeitweise leerstehenden Ladenlokalen, Hotels und Gaststätten, Stadthallen und sonstige Hallen (insbesondere auch anlässlich von sogenannten Kaffeefahrten),
- Verkauf vom LKW, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen stellen Wanderlager (Die Bezeichnung „Feste Verkaufsstätte“ bezieht sich bei Fahrzeugen nicht auf die Bauart des Fahrzeuges als Verkaufsstätte und seine Verbundenheit mit dem Boden, sondern auf den Zustand des Fahrzeuges während des Verkaufs der Ware. Das Fahrzeug muss während des Vertriebs fest stehen oder fest liegen, sich also nicht in Bewegung befinden.)
Dabei ist es gleichgültig, in welcher Weise die Waren dem Kunden verschafft werden, ob er sie also gleich mitnimmt, sie später abholt oder - eventuell auch über eine gesonderte Bestellung - zugeschickt bekommt. Gleiches gilt für den Vertrieb von Dienstleistungen – auch hier ist es unerheblich, ob der Kunde z.B. die Reise sofort während der Verkaufsveranstaltung beim Reiseveranstalter bucht oder erst später.
Müssen Wanderlager bei der zuständigen Behörde (Gewerbeamt) angezeigt werden?
Müssen Wanderlager bei der zuständigen Behörde (Gewerbeamt) angezeigt werden?
Die Anzeigepflicht gilt nur noch bei Veranstaltungen,
- die öffentlich angekündigt werden sollen und
- sofern auch die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll (also insbesondere bei „Kaffeefahrten“).
Die Anzeige des Wanderlagers ist spätestens vier Wochen vor Beginn bei der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde (in Berlin ist dies das jeweilige bezirkliche Gewerbe- bzw. Ordnungsamt) einzureichen. Bei einer Veranstaltung im Ausland ist die Anzeige bei der für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständigen Behörde abzugeben.
Was ist eine „öffentliche Ankündigung“?
Um eine öffentliche Ankündigung handelt es sich dann, wenn diese an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist, die durch gegenseitige Beziehungen weder persönlich untereinander noch mit dem Gewerbetreibenden verbunden sind, insbesondere Werbung. Öffentlich ist eine Ankündigung auch dann, wenn sie lediglich an wenige Personen gerichtet ist, die aber als Multiplikatoren fungieren sollen. Die Ankündigung kann durch Plakate, Zeitungsanzeigen Rundschreiben, Handzettel, Ausrufen auf der Straße, Ankündigung in Funk und Fernsehen, persönliche Einladung, etc. erfolgen. Auch persönliche Einladungen an sogenannte „Club-Mitglieder“ oder „Premium-Kunden“ gelten als öffentliche Ankündigung, wenn die eingeladenen Personen ausdrücklich Begleiter mitbringen dürfen.
In der öffentlichen Ankündigung sind anzugeben:
In der öffentlichen Ankündigung sind anzugeben:
- der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, und
- die konkrete Art der Ware oder der Leistung, die vertrieben wird,
- der Ort der Veranstaltung,
- es muss zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine Verkaufsveranstaltung und nicht etwa nur um eine Informationsveranstaltung handelt
- und leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber enthalten, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.
Weiterhin ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit Wanderlagerveranstaltungen, auch in persönlichen Einladungsschreiben, keine unentgeltlichen Zuwendungen (Waren oder Leistungen, wie z.B. Beköstigung jeglicher Art, Gutscheine), einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen angekündigt werden dürfen, unabhängig von deren wettbewerbsrechtlicher Zulässigkeit. Beachte: das Verbot bezieht sich auf die Ankündigung, nicht jedoch auf die Gewährung unentgeltlicher Zuwendungen.
Welche Angaben muss die Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde (Gewerbeamt) beinhalten?
Die Anzeige bei der zuständigen Behörde muss folgende Angaben beinhalten:
- den Ort (mit genauer Anschrift), das Datum und die Uhrzeit (auch Öffnungszeiten) der Veranstaltung,
- den Namen und die Wohn- oder Geschäftsanschrift des vor Ort zuständigen Veranstalters, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und Vertretungsberechtigung,
- den Namen und die Wohn- oder Geschäftsanschrift desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden,
- Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen (einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse),
- Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters und die entsprechende Registernummer und
- den Wortlaut und die Form der beabsichtigen öffentlichen Ankündigung sowie
- den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters, der das Wanderlager durchführt.
Weitere Informationen und auch die Möglichkeit des Online-Antragsverfahrens finden Sie hier:
Welche Leistungen und Waren dürfen nicht über Wanderlager vertrieben werden?
Der Vertrieb oder die Vermittlung folgender Leistungen oder Waren ist nach § 56a Absatz 6 Gewerbeordnung im Rahmen eines Wanderlagers verboten:
- Finanzierungshilfen wie Finanzanlagen. Versicherungsverträgen, Bausparverträgen oder Verbraucherdarlehensverträge,
- Medizinprodukte,
- Nahrungsergänzungsmittel.
Was prüft die zuständige Behörde (Gewerbeamt) bzgl. des Wanderlagers?
Abgesehen von den allgemeinen Wettbewerbsregeln wird insbesondere geprüft, ob das Verbot der Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen und Leistungen (wie z.B. das Beilegen oder das Versprechen von Reisegutscheinen, das Anbieten von kostenfreien Speisen und Getränken) oder Gewinnspiele beachtet wurde. Verstöße führen in der Regel zur behördlichen Untersagung der Veranstaltung, wenn entsprechende Werbeaussagen nicht rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung abgeändert werden.
Die nach § 56a Abs. 7 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 7 Satz 1 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 4 entspricht.
Wo finde ich Informationen zum Reisegewerbe?
Grundsätzlich fallen Wanderlager unter die Vorschriften für das Reisegewerbe (§§ 55 ff GewO). Die Reisegewerbekartenpflicht betrifft nicht nur den Gewerbetreibenden, der die Waren oder Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt, sondern auch den bzw. die Gewerbetreibenden, die den Verkauf an Ort und Stelle (im eigenen oder fremden Namen) auf fremde Rechnung, z.B. für eine Vertriebsfirma, abwickeln. Aber auch die dahinterstehende Vertriebsfirma (bzw. deren Inhaber oder Gesellschafter), die Vertragspartner des Kunden werden soll, benötigt eine Reisegewerbekarte.
Weitere Informationen bietet das ausführliche Merkblatt zum Thema Reisegewerbe auf den Internetseiten der IHK Berlin unter der Dokument-Nummer 4321806. Die Berliner Ordnungsämter bieten unter https://www.berlin.de/formularserver/formular.php?122697 die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausstellung einer Reisegewerbekarte herunterzuladen.
Welche Vorschriften sind noch zu beachten?
Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte (§ 60c GewO)
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte hat diese bei der Ausübung seiner Tätigkeit ständig mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen. Sofern der Inhaber der Reisegewerbekarte die Reisegewerbe-Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist er verpflichtet, seinen im Betrieb beschäftigten Mitarbeitern eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind.
Sofern eine juristische Person Inhaber der Reisegewerbekarte ist, benötigen sowohl die Vertretungsberechtigten Personen (z. B. GmbH-Geschäftsführer), als auch die übrigen Beschäftigten der GmbH, die mit Kunden in Kontakt treten sollen, eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte.
Auch die Inhaber einer Zweitschrift oder beglaubigten Kopie haben diese während der Tätigkeit ständig mitzuführen und den zuständigen Behörden oder Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Die zuständigen Behörden oder Beamten können eine Einstellung der Tätigkeit bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte, der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie verlangen und auch eine Vorlage der mitgeführten Waren.
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte hat weiter zu beachten, dass im Reisegewerbe nur Mitarbeiter beschäftigt oder eingesetzt werden, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Anderenfalls kann ihm die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe von der zuständigen Behörde untersagt werden.
Sofern eine juristische Person Inhaber der Reisegewerbekarte ist, benötigen sowohl die Vertretungsberechtigten Personen (z. B. GmbH-Geschäftsführer), als auch die übrigen Beschäftigten der GmbH, die mit Kunden in Kontakt treten sollen, eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte.
Auch die Inhaber einer Zweitschrift oder beglaubigten Kopie haben diese während der Tätigkeit ständig mitzuführen und den zuständigen Behörden oder Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Die zuständigen Behörden oder Beamten können eine Einstellung der Tätigkeit bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte, der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie verlangen und auch eine Vorlage der mitgeführten Waren.
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte hat weiter zu beachten, dass im Reisegewerbe nur Mitarbeiter beschäftigt oder eingesetzt werden, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Anderenfalls kann ihm die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe von der zuständigen Behörde untersagt werden.
Namensangabe
Wird für ein Wanderlager eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so ist an dieser der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die im Handelsregister eingetragene Firma in einer für jedermann erkennbaren Weise anzubringen
Beachtung des Ladenöffnungsgesetzes
Die Verkaufstätigkeit von Wanderlagerveranstaltungen ist ferner an das Ladenöffnungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes gebunden, in dem die Veranstaltung stattfinden soll.
In Berlin dürfen zu folgenden Zeiten Wanderlagerveranstaltungen durchgeführt werden:
- an Werktagen von 0 Uhr bis 24 Uhr
- am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt von 0 Uhr bis 14 Uhr
- an den maximal acht jährlichen, von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz per Allgemeinverfügung zugelassenen Sonntagen von 13 Uhr bis 20 Uhr
Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.