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Vergütung und sonstige Leistungen in der Ausbildung

Der neu gefasste § 17 BBiG konkretisiert die Mindestvoraussetzungen für eine Angemessenheit der Vergütung. Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 abgeschlossen werden.

Es  werden drei Fälle unterschieden:

1. Kein Tarifvertrag. Diese Regelung nach § 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BBiG gilt für Unternehmen, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können. Als Grundlage für die Berechnung gilt nach wie vor die jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung berechnete durchschnittliche Ausbildungsvergütung.
Ausbildungsvergütung
1. Ausbildungsjahr     
   968 €
2. Ausbildungsjahr
1.055 €
3. Ausbildungsjahr
1.157 €
4. Ausbildungsjahr
1.189 €
Stand: 19. Januar 2024

Die seit dem 1. Januar 2020 geltende Mindestvergütung darf dabei nicht unterschritten werden.

2. Es gibt einen für das Unternehmen geltenden Tarifvertrag oder einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag: Nach § 17 Abs. 3 BBiG herrscht Tarifvorrang, auch wenn die Mindestausbildungsvergütung unterschritten wird. Die dort festgelegte Vergütung gilt auch nach Ablauf des Tarifvertrages, bis sie durch einen neuen oder ablösenden TV ersetzt wird.
 
3. Es gibt einen einschlägigen, nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag (§ 17 Abs.4): Voraussetzung hierfür ist, dass ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung regelt und dieser Tarifvertrag für das Ausbildungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildende tarifgebunden wäre. Die im Tarifvertrag vorgegebenen Vergütungssätze der Branche dürfen bei Nicht-Tarifgebundenheit maximal um 20 % unterschritten werden. Eine Übersicht zur Mindestausbildungsvergütung erhalten Sie im Download-Bereich.
Hier finden Sie weitere Informationen rund um die Ausbildungsvergütung: 

Ausbildungsvergütung bei verkürzter Ausbildungszeit

Wenn aufgrund einer beruflichen Vorbildung die Ausbildungszeit verkürzt wird, ist das bei der Höhe der Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen. Bei Abitur oder einer anderen anrechnungsfähigen Allgemeinbildung ist die Vergütung nicht anzupassen, wenn Tarifverträge keine andere Regelung getroffen haben.

Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit

Wird ein Berufsausbildungsverhältnis aufgrund einer nicht bestandenen Abschlussprüfung verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung lediglich die Vergütung des letzten Ausbildungsabschnittes zu zahlen.

Überstunden

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

Sachbezugswerte in der Ausbildung

Sachbezugswerte sind auch im Rahmen der Ausbildungsvergütung von Bedeutung, wenn der Ausbildende dem Auszubildenden Unterkunft oder Verpflegung im Rahmen der Ausbildungsvergütung gewährt. Die Möglichkeit derartiger Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag sieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor.
2023 gelten bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte für freie Verpflegung
Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung
insgesamt
kalender-
täglich
  2,00 €
  3,80 €
  3,80 €
    9,60 €
monatlich
60,00 €
114,00 €
114,00 €
288,00 €
Sachbezugswerte für freie Unterkunft:

Unterkunft belegt mit
Monatlicher Wert für
Unterkunft allgemein
Monatlicher Wert für Aufnahme
in Arbeitgeberhaushalt
1 Mitarbeiter          
  225,25 €
  185,50 €
2 Mitarbeitern
  119,25 €
    79,50 €
3 Mitarbeitern
    92,75 €
    53,00 €
mehr als 3 Mitarbeitern
    66,25 €
    26,50 €

Quelle: DIHK Berlin
Stand: Oktober 2023