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Eignungsvoraussetzungen der hauptberuflichen Ausbilder bei freien Bildungsträgern

Ein verantwortlicher Ausbilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes muss persönlich und fachlich für die Berufsausbildung in seinem Beruf geeignet sein.
Fachlich geeignet ist, wer
  • die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
  • die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt
die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt,
  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, oder
  • eine Abschlussprüfung an einer Deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist.
Diese Eignungsvoraussetzungen sind im Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes also z. B. für Ausbilder/-innen in Betrieben aber auch in über- und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten anzuwenden.
Der Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kompetenz ist in geeigneter Weise zu führen durch:
  • eine erfolgreich abgelegte Ausbildereignungsprüfung gem. Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO).
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder oder Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen verstoßen hat.
Rechtsgrundlagen: §§ 29, 30, 31 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 01.04.2005 (BGBl Jahrgang 2005,Teil I Nr. 20 ausgegeben zu Bonn am 31.03.2005), Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO).