Betriebliche Arbeitszeit und die Anrechnung von Berufsschulunterricht

Erwachsene Auszubildende werden jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für Berufsschulzeiten durch eine Neuregelung im Berufsbildungsgesetz (BBiG) gleichgestellt. Ab dem 1.1.2020 gelten damit für alle Auszubildenden die folgenden Regelungen
Auszubildende können an einem Tag der Berufsschule im Betrieb ausgebildet werden. Die betriebsüblichen täglichen Arbeitszeiten dürfen jedoch nicht überschritten werden. Auch ein Nachholen der ausfallenden Ausbildungszeiten außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten ist unzulässig. Allerdings kann die Summe der anzurechnenden Berufsschulzeiten, Wegezeiten und betrieblichen Ausbildungszeiten größer sein als die wöchentlichen Arbeitszeiten im Betrieb. In diesem Fall sind diese Zeiten jedoch nicht als Mehrarbeit zu berücksichtigen.

Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule im Überblick
Sachverhalt Vorschrift Rechtsfolgen
Freistellung
von Jugendlichen und Erwachsenen für den Berufsschulunterricht
BBiG § 15
Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. „Freistellung” ist nur für eine bestimmte Zeit möglich, zu der auch tatsächlich Ausbildung stattfindet, d.h. soweit Ausbildungszeit und Berufsschulzeit deckungsgleich sind. Die deckungsgleiche Berufsschulzeit (einschließlich Pausen) ersetzt die Ausbildungspflicht. Eine Nachholung der so ausgefallenen Zeit ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Beschäftigungsverbote
BBiG § 15
keine Beschäftigung
für alle Auszubildenden
BBiG § 15
Vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Unterricht
für alle Auszubildenden
BBiG § 15
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
für alle Auszubildenden
BBiG § 15
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
Gesetzlich höchstzulässige Ausbildungszeit
Tägliche
Jugendliche
JArbSchG
8 Stunden
Erwachsene
§ 8 Abs. 1 ArbZG § 3
8 Stunden mit Verlängerungsmöglichkeiten auf bis zu 10 Stunden
Wöchentliche
Jugendliche
JArbSchG
40 Stunden
Erwachsene
§ 8 Abs. 1 ArbZG § 3
48 Stunden
Anrechnung
für alle Auszubildenden
BBiG § 15
Auf die Arbeitszeit werden angerechnet:

Ein Berufsschultag (mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten) nach § 15 BBiG mit der durchschnittlichen täglichen betrieblichen Arbeitszeit
BBiG § 15
Berufsschulwochen nach § 15 BBiG mit der durchschnittlichen wöchentlichen betrieblichen Arbeitszeit
BBiG § 15
Im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen
Fortzahlung
der Vergütung
Jugendliche und Erwachsene
BBiG
§ 19 Abs. 1
Nr. 1
Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen für die Zeit der Freistellung (§ 12 BBiG)