Betriebliche Arbeitszeit und die Anrechnung von Berufsschulunterricht
Erwachsene Auszubildende werden jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für Berufsschulzeiten durch eine Neuregelung im Berufsbildungsgesetz (BBiG) gleichgestellt. Ab dem 1.1.2020 gelten damit für alle Auszubildenden die folgenden Regelungen
Auszubildende können an einem Tag der Berufsschule im Betrieb ausgebildet werden. Die betriebsüblichen täglichen Arbeitszeiten dürfen jedoch nicht überschritten werden. Auch ein Nachholen der ausfallenden Ausbildungszeiten außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten ist unzulässig. Allerdings kann die Summe der anzurechnenden Berufsschulzeiten, Wegezeiten und betrieblichen Ausbildungszeiten größer sein als die wöchentlichen Arbeitszeiten im Betrieb. In diesem Fall sind diese Zeiten jedoch nicht als Mehrarbeit zu berücksichtigen.
Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule im Überblick
Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule im Überblick
Sachverhalt | Vorschrift | Rechtsfolgen |
Freistellung
von Jugendlichen und Erwachsenen für den Berufsschulunterricht
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BBiG § 15
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Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. „Freistellung” ist nur für eine bestimmte Zeit möglich, zu der auch tatsächlich Ausbildung stattfindet, d.h. soweit Ausbildungszeit und Berufsschulzeit deckungsgleich sind. Die deckungsgleiche Berufsschulzeit (einschließlich Pausen) ersetzt die Ausbildungspflicht. Eine Nachholung der so ausgefallenen Zeit ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
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Beschäftigungsverbote |
BBiG § 15
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keine Beschäftigung
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für alle Auszubildenden
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BBiG § 15
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Vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Unterricht
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für alle Auszubildenden
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BBiG § 15
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An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
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für alle Auszubildenden
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BBiG § 15
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In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
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Gesetzlich höchstzulässige Ausbildungszeit | ||
Tägliche | ||
Jugendliche
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JArbSchG
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8 Stunden
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Erwachsene
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§ 8 Abs. 1 ArbZG § 3
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8 Stunden mit Verlängerungsmöglichkeiten auf bis zu 10 Stunden
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Wöchentliche | ||
Jugendliche
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JArbSchG
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40 Stunden
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Erwachsene
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§ 8 Abs. 1 ArbZG § 3
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48 Stunden
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Anrechnung | ||
für alle Auszubildenden
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BBiG § 15
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Auf die Arbeitszeit werden angerechnet: Ein Berufsschultag (mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten) nach § 15 BBiG mit der durchschnittlichen täglichen betrieblichen Arbeitszeit |
BBiG § 15
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Berufsschulwochen nach § 15 BBiG mit der durchschnittlichen wöchentlichen betrieblichen Arbeitszeit
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BBiG § 15
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Im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen
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Fortzahlung der Vergütung Jugendliche und Erwachsene |
BBiG § 19 Abs. 1 Nr. 1 |
Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen für die Zeit der Freistellung (§ 12 BBiG)
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