Nr. 71181
KREATIVE IDEEN ZUR LOGISTIK GEFRAGT

LogistiKids 2025

Wir können alles kaufen – immer und an fast jedem Ort. Im Supermarkt ist das Obst immer frisch, und das per Mausklick bestellte Buch landet am nächsten Tag in unserem Briefkasten. All das ist für unsere Kinder selbstverständlich. Was jedoch alles dazugehört, damit Waren in den Handel oder direkt zu den Verbrauchern gelangen, ist selten bekannt.
Hier setzt der Ideenwettbewerb „LogistiKids 2025“ an. Er richtet sich an Kindergärten, Kindertagesstätten und Grundschulen und will Kinder auf spielerische Weise die Welt der Logistik näher bringen.
Bei den zu bearbeitenden Fragen wird zwischen Vorschulgruppen und Grundschulgruppen unterschieden. Die Fragestellungen lauten in diesem Jahr: „Wie kommt die Kiwi zu uns nach Hause?“ oder “Heute im Onlineshop bestellt, morgen da! Wie funktioniert das?" (E-Commerce)

Bei der Beantwortung der Fragen ist der Phantasie der Kinder keine Grenzen gesetzt: malen, basteln, filmen, bauen – alles ist erlaubt!
Mitmachen können Vorschulkinder aus Kitas und Kindergärten im Alter von 5–6 Jahren und Grundschulkinder im Alter von 6–11 Jahren. Die Gruppen sollten aus mindestens fünf Kindern bestehen. Es können auch klassenübergreifende Projekte, z.B. aus der Ganztagsbetreuung, eingereicht werden. Die kreativsten und innovativsten Vorschläge werden abschließend von einer Expertenjury aus Unternehmensvertretern ausgewählt und prämiert.
Zu gewinnen gibt es:
1. Platz 1.000 €
2. Platz 700 €
3. Platz 500 €
4. Platz Sonderpreis (gestiftet von der Plattform Bargelink.com und der babymarkt.de GmbH)
Die Anmeldephase läuft noch bis zum 3. November 2025 für den landesweiten Wettbewerb. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Flyer unter “Weitere Informationen”. Der Wettbewerb findet bereits in diesem Jahr bereits zum 13. Mal statt. Er ist ein Gemeinschaftsprojekt des Kompetenznetz Logistik.NRW und der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen unter der Schirmherrschaft von NRW-Wirtschaftsministerin Mona Neubaur.
Standortpolitik

Fahrzeugbezogene Meldepflicht für Taxameter und WSZ ab 2025

Taxi- und Mietwagenunternehmen müssen ab dem kommenden Jahr ihre EU-Taxameter und Wegstreckenzähler bei der Finanzverwaltung melden
In der veröffentlichten Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) gelten EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gem. § 1 Abs. 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ebenfalls als elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 AO und unterliegen zudem besonderen Bestimmungen (§§ 7 f. KassenSichV).
Werden diese ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) betrieben, müssen die erforderlichen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden. Mit BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 wurde hierfür jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung längstens bis zum 31. Dezember 2025 geschaffen. Zudem wurde die Meldeverpflichtung nach § 9 Abs. 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie bis Ablauf des Nichtbeanstandungszeitraumes suspendiert.
Demnach ist
  • von der Mitteilung für EU-Taxameter- und Wegstreckenzählern, die ohne eine zertifizierte TSE verwendet werden, bis zur Implementierung der zertifizierten TSE abzusehen.
  • die Verwendung von EU-Taxameter und Wegstreckenzählern, die vor dem 1. Juli 2025 mit einer TSE ausgerüstet werden und deswegen die Nichtbeanstandungsregelung nicht mehr in Anspruch nehmen, bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.
  • die Verwendung von ab dem 1. Juli 2025 mit einer TSE ausgerüsteten EU-Taxametern und Wegstreckenzählern innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE mitzuteilen.
  • die Außerbetriebnahme von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern nach dem 1. Juli 2025 ebenfalls innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen, wenn vorher auch deren Inbetriebnahme zu melden war und auch gemeldet wurde.
  • bei Taxametern und Wegstreckenzählern bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das zugehörige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.
  • stets eine einheitliche Mitteilung zu übermitteln, bei der alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte aufgeführt werden.
  • auch die Mitteilungspflicht für Wegstreckenzähler nur dann gültig, wenn diese am oder nach dem 1. Juli 2024 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden. Ältere Geräte bleiben ausgenommen.
Kurz gesagt müssen also alle TSE-Taxameter und Wegstreckenzähler spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme angemeldet werden, und zwar im Rahmen einer Gesamtübersicht der im Betrieb verwendeten TSE-Geräte nebst den Kennzeichen der Fahrzeuge, in denen sie eingesetzt werden. Das gleiche gilt auch, wenn ein Gerät in ein anderes Fahrzeug eingebaut oder verkauft wird. Und wer schon vor dem 1. Juli 2025 TSE-Geräte nutzt, muss dies erst zum 1. Juli 2025 melden.
IHK-MEDIENINFO NR. 45/24 VOM 14.6.2024

Neue Maut für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen gilt ab 1. Juli

Unternehmen sollten dringend prüfen, ob ihre Fahrzeuge mautpflichtig werden oder Ausnahmen greifen. Die Bergische IHK berät.
Ab 1. Juli gilt eine generelle Mautpflicht für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen. Es bestehen aber zahlreiche Ausnahmetatbestände. Die Unternehmen sollten deshalb dringend prüfen, ob ihre Fahrzeuge mautpflichtig werden oder nicht, rät die Bergische IHK.
Die Mautpflicht gilt nur für Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Fahrzeugkombinationen sind nur mautpflichtig, wenn die technisch zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs über 3,5 Tonnen liegt. Ausgenommen sind teilweise auch weiter Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen genutzt werden. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Ladung von den Fahrenden zur Ausübung eines Handwerks benötigt wird, die sogenannte „Handwerkerausnahme“. Eine Erweiterung des Ausnahmetatbestandes um weitere Berufe und Branchen wurde von der Bundesregierung trotz zahlreicher Initiativen der Wirtschaft abgelehnt. So fallen beispielsweise Umzugsspeditionen oder Veranstaltungstechniker unter die neue Mautpflicht.
Bei Fragen zur neuen Maut hilft die Bergische IHK gerne weiter. IHK-Ansprechpartner ist Christian Bruch, c.bruch@bergische.ihk.de, T. 0202 2490-605.
Standortpolitik

Betriebliches Mobilitätsmanagement

Mobilität ist die Grundlage für einen funktionierenden, wettbewerbsfähigen Wirtschaftsraum. Von einer guten Erreichbarkeit profitieren nicht nur Dienstleister, Händler und produzierendes Gewerbe, sondern auch Pendler und Kunden. Die Bergische IHK möchte Unternehmen daher dazu anregen, betriebliche Mobilität neu zu denken. Denn: Unternehmen haben die große Chance, den Wandel hin zu nachhaltiger Mobilität aktiv mitzugestalten.

Betriebliche Mobilität

Durch das Betriebliche Mobilitätsmanagement können Unternehmen das Mobilitätsverhalten von sich und ihren Mitarbeitern systematisch analysieren und optimieren. Die Handlungsansätze sind zahlreich: Von Anreizen zur Nutzung des öffentlicher Personennahverkehrs (ÖPNV) und dem Fahrrad mit Hilfe von Jobtickets oder Dienstrad-Modellen, über die Bildung von Fahrgemeinschaften und die Einführung mobilen Arbeitens (Homeoffice) bis hin zur effizienteren Planung von Dienstreisen oder die Einführung eines Fuhrparkmanagements und der Integration von Elektromobilität.
Die Zielsetzungen und der Nutzen Betrieblichen Mobilitätsmanagements stellen sich ebenso vielfältig dar. Ein Überblick:
  • Optimierung des Mobilitätsverhaltens
  • Senkung der Betriebs- und Umweltkosten
  • Steigerung der Attraktivität für Fachkräfte
  • Förderung der Mitarbeitergesundheit
  • Verbesserung der Erreichbarkeit für Mitarbeiter, Kunden und Zulieferer
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit indirekte Vorteile zu erzielen: Denn eine effiziente Gestaltung des Mobilitätsverhaltens einzelner Unternehmen trägt insgesamt dazu bei, einem steigenden Verkehrsaufkommen entgegenzuwirken und damit einen reibungslosen Verkehr von Gütern und Waren zu fördern.
Grundsätzlich kann jedes Unternehmen einen Nutzen aus dem Betrieblichen Mobilitätsmanagement ziehen – unabhängig von Größe oder Branche. Dennoch sollten einzelne Maßnahmen stets auf das jeweilige Unternehmen und dessen Standort abgestimmt sein. Eine individuelle, zielgerichtete Analyse erfolgt daher am besten aus dem Betrieb heraus: zum Beispiel durch die Teilnahme eines Mitarbeiters am IHK-Zertifikatslehrgang zum Betrieblichen Mobilitätsmanager. Dort werden die Grundlagen und Methoden für nachhaltige Betriebsmobilität vermittelt, um auf Basis einer eingehenden Analyse ein spezifisches Mobilitätskonzept für das einzelne Unternehmen zu erstellen.

Angebote des IHK-Netzwerkbüros Betriebliche Mobilität NRW

Das IHK-Netzwerkbüro Betriebliche Mobilität NRW ist im Juni 2021 an den Start gegangen. Es unterstützt die Arbeit der IHKs in NRW zum betrieblichen Mobilitätsmanagement vor Ort und stellt Angebote für Betriebe zur Verfügung. Fachberatung, Erfahrungsaustausch und Vernetzung stehen dabei im Vordergrund.
Am 28. Oktober 2021 fand das erste Netzwerktreffen Betriebliche Mobilität in NRW statt. Die Netzwerktreffen sollen eine offene Plattform sein, um nicht nur Betriebe untereinander, sondern auch mit Mobilitätsanbietern oder Ansprechpartnern in den Kommunen zu vernetzen. Das Angebot ist kostenlos.
Seit Oktober 2021 werden Zertifikatslehrgänge „Betrieblicher Mobilitätsmanager IHK (w, m, d)“ in der IHK Aachen und der IHK Nord Westfalen angeboten. Die Qualifizierung ist konzipiert für Mitarbeitende aus Unternehmen, beispielsweise aus den Bereichen Personal, Logistik, Fuhrparkmanagement, Energie und Facility Management, um ein passgenaues Mobilitätskonzept für den eigenen Betrieb zu erarbeiten. Die IHK Köln wird den Zertifizierungslehrgang im Frühjahr 2022 anbieten.
Alle Informationen und Angebote sind auf der gemeinsamen Internetseite: www.ihk-bemo.nrw zu finden.
Umfrage Bergische IHK

Blitzumfrage Hochwasserschäden

In Ergänzung zur IHK-Hochwasserhilfe und um die Flutschäden genauer zu erfassen, führt die Bergische IHK eine Blitzumfrage durch.
Alle vom jüngsten Starkregen und Hochwasser betroffenen Unternehmen im Bergischen Städtedreieck werden herzlich gebeten, bis zum 13. August daran teilzunehmen.
Die Ergebnisse sollen der IHK ermöglichen, einen Beitrag dazu zu leisten, dass Sie künftig besser besser vor solchen Ereignissen geschützt werden können.


IHK-MEDIENINFO NR. 64/21 VOM 29. JULI 2021

Wenig Interesse an achtstreifigem Ausbau der A 3

Nur 173 Unternehmen beteiligen sich an IHK-Umfrage, die Mehrheit davon ist gegen den Autobahn-Ausbau.
Der geplante achtstreifige Ausbau der A3 zwischen dem Autobahnkreuz Hilden und Leverkusen-Opladen stößt bei den Solinger Unternehmern nicht auf großes Interesse. „Lediglich 173 Betriebe haben sich an unserer Umfrage beteiligt; davon sprachen sich nur 38 Prozent für den Ausbau aus.“ Mit diesen Worten fasst Thomas Wängler, Geschäftsführer der Bergischen IHK, die wichtigsten Ergebnisse der Umfrage zusammen. Immerhin 39 Prozent fordern alternativ die temporäre Nutzung der Standstreifen, um Verkehrsspitzen abzufangen, und 23 Prozent halten überhaupt keine Änderung für erforderlich.
„Angesichts der geringen Beteiligung ist das Ergebnis natürlich nicht repräsentativ, aber es ist doch ein interessantes Stimmungsbild, das in die Meinungsbildung der Bergischen IHK einfließen wird“, so Wängler. Das sei auch deshalb so, weil mehr als zwei Drittel der antwortenden Unternehmen angegeben haben, dass die A3 für ihren Geschäftsbetrieb wichtig oder sehr wichtig ist. „Wenn trotzdem 62 Prozent sagen, dass kein achtstreifiger Ausbau erforderlich ist, dann ist dies beachtenswert“, so Wängler.
Die IHK hatte auch gefragt, welche anderen Verkehrsprojekte die Betriebe für wichtig halten. Dabei sei am häufigsten ein neuer Anschluss an die A3 genannt worden. „Leider ist es sehr unwahrscheinlich, dass dieser jemals kommen wird, weil das Projekt aus allen Bedarfsplänen gestrichen worden ist“, so Wängler.
Von vielen gefordert wurden aber auch die Sanierung der Kommunalstraßen, der Ausbau des Radverkehrs und des ÖPNV. Auch der Anschluss des Gewerbegebiets Scheuren an die Viehbachtalstraße wurde mehrfach angesprochen. Auf deutlich weniger Interesse stießen der Ausbau der Bahnstrecke Richtung Köln (Bau drittes Gleis) oder der Bau einer Bahnstation in Solingen-Meigen.
Die Mehrzahl der abstimmenden Unternehmen gehört den Bereichen Dienstleistungen (42 Prozent) und Industrie (31 Prozent) an. Der Rest verteilt sich auf Großhandel (9 Prozent), Einzelhandel und Verkehrsgewerbe (je 8 Prozent) sowie Banken und Versicherungen (3 Prozent). Mehr als 76 Prozent gaben als Unternehmensstandort Solingen an, 17 Prozent Wuppertal und 4 Prozent Remscheid. Die restlichen 3 Prozent kamen von außerhalb des Städtedreiecks.
Die Umfrage lief vom 24. Juni bis zum 25. Juli.

IHK-MEDIENINFO NR. 57/21 VOM 6. JULI 2021

Achtstreifiger Ausbau der A3 – Umfrage verlängert

Bergische IHK bittet Unternehmen um Teilnahme
Halten die regionalen Unternehmen den geplanten achtstreifigen Ausbau der A3 zwischen Hilden und Opladen für notwendig? Oder wünschen sie sich andere Maßnahmen, um die Verkehrssituation in und um Solingen zu verbessern? Die entsprechende Umfrage der Bergischen IHK wird jetzt bis zum 25. Juli verlängert. Der Umfragebogen steht hier, Dokument-Nr. 5164058 zur Verfügung und kann online ausgefüllt werden. „Wir hoffen, dass jetzt noch mehr Unternehmern die Möglichkeit nutzen, uns ihre Meinung mitzuteilen. Denn die Entscheidung, ob die A3 ausgebaut werden soll oder nicht, ist für die Region – aber auch darüber hinaus – von großer verkehrspolitischer Bedeutung“, so Thomas Wängler, zuständiger Geschäftsführer der Bergischen IHK.
Das Ausbauprojekt sei durchaus umstritten. Nicht nur Umweltverbände und Bürgerinitiativen sehen den Ausbau kritisch, sondern auch die an der Strecke liegenden Kommunen, wie beispielsweise die Stadt Solingen. Diese fordert - gemeinsam mit anderen Städten - stattdessen im Bedarfsfall die Nutzung der Standstreifen. „Gerade weil es begründete Kritik und ernstzunehmende Alternativvorschläge gibt, ist für uns die Einschätzung der Unternehmen wichtig. Sie wird maßgeblich in die Positionierung der Bergischen IHK zu den Ausbauplänen einfließen“, so Wängler abschließend.
Blitzumfrage Bergische IHK

Blitzumfrage zu Coronatests in Unternehmen

Die Politik erwägt zurzeit, eine gesetzliche Coronatestpflicht für alle Unternehmen einzuführen. Demnach müsste allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mehrmals wöchentlich die Möglichkeit angeboten werden, sich im Unternehmen testen zu lassen.
Die Bergische IHK möchte im Rahmen einer Blitzumfrage von den bergischen Unternehmen wissen, wie diese zu einer möglichen Testpflicht stehen. Alle Mitgliedsbetriebe sind herzlich dazu eingeladen, sich daran zu beteiligen. Die Umfrage läuft bis Donnerstag, 1. April, 10 Uhr.
Hier geht es zur Blitzumfrage.
#GemeinsamDurchhalten #GemeinsamBergisch

Gemeinsam durch die Krise

Kommen Sie mal mit – wir haben IHK-Präsident Thomas Meyer in seinem Büro besucht. Gerade im aktuellen Lockdown steht sein Telefon nicht still:
Denn die Wirtschaft benötigt dringend weitere staatliche Unterstützung. Dennoch ist der Präsident überzeugt, dass die zupackende bergische Wirtschaft auch die Corona-Pandemie überstehen wird: „Weitermachen und neue Lösungen finden, so kenne ich die Bergischen“, sagt Thomas Meyer und verspricht: „Die Bergische IHK setzt sich mit aller Kraft dafür ein, dass wir gemeinsam aus dieser Krise herauskommen!“ Sehen Sie hier seinen etwas anderen #Gruß.
#GemeinsamDurchhalten #GemeinsamBergisch #GemeinsamgegenCorona
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Bergische IHK

Corona-Blitzumfrage zur wirtschaftlichen Lage im November

Um ein Bild von der aktuellen Betroffenheit der Unternehmen im Bergischen Städtedreieck zu erhalten, bitten wir Sie, an unserer Blitzumfrage teilzunehmen. Insbesondere interessiert uns, ob die Corona-Hilfen von Bund und Land bei Ihnen ankommen. Ende der Umfrage ist Donnerstag, 26.11., 18 Uhr!
Umfrage Bergische IHK

Blitzumfrage Corona-Virus

Um ein Bild von der Betroffenheit der Unternehmen im Bergischen Städtedreieck zu erhalten, bitten wir Sie, an unserer Blitzumfrage teilzunehmen.
Standortpolitik

Förderprogramm für Elektromobilität erweitert

Um das Klima zu schützen und die Schadstoffbelastungen in den Innenstädten zu senken, treibt die Landesregierung den Ausbau der Elektromobilität weiter voran: Seit Februar 2019 stellt das Land eine neue Kaufprämie für Unternehmen zur Verfügung, die den Umstieg für Unternehmen auf elektromobile Lösungen deutlich erleichtern soll.
So erhalten nordrhein-westfälische Unternehmen im Rahmen des Programms „Emissionsarme Mobilität“ seit 4. Februar 2019 vom Land:
  • 4.000 Euro beim Kauf eines Elektro-Pkw – zusätzlich zur Umweltprämie des Bundes (ebenfalls 4.000 Euro).
  • 8.000 Euro beim Kauf von E-Nutzfahrzeugen von 2,3 bis 7,5 Tonnen.
  • Wer einen E-Transporter bis 4,25 Tonnen erwirbt, kann zusammen mit dem Umweltbonus des Bundes sogar Fördergelder in Höhe von 12.000 Euro beantragen.
Zusätzlich zu den Kaufprämien bietet das Land weitere Anreize für einen Umstieg. So können sich Gewerbetreibende den nach Abzug der Förderungen von Land und Bund verbleibenden Kaufpreis bei guter Bonität zinslos von der NRW.BANK finanzieren lassen. Darüber hinaus gibt es weiterhin Fördergelder für den Aufbau von Lademöglichkeiten (Wallboxes und Ladesäulen), den Kauf von Elektrolastenfahrrädern und die Nutzung von Umsetzungsberatungen.

Neben Unternehmen und Gewerbetreibenden können auch Kommunen und Privatpersonen von Förderungen des Landes Nordrhein-Westfalen für den Einstieg in die Elektromobilität profitieren.

Unterstützungsangebote für Unternehmen/Flottenbetreiber für den Einstieg in die Elektromobilität im Überblick:

Neu: Verdoppelung des Umweltbonus
Zusätzlich zum Bundes-Umweltbonus (4.000 Euro) erhalten Unternehmen weitere 4.000 Euro vom Land Nordrhein-Westfalen als Zuschuss, für Nutzfahrzeuge (2,3-7,5 Tonnen) sogar 8.000 Euro.

Neu: Null-Zinsen für die Kreditfinanzierung
Bei guter Bonität zahlen Unternehmen für die Finanzierung des übrigbleibenden Kaufpreises keine Zinsen. Je nach Laufzeit brauchen Unternehmen mit der Tilgung erst nach zwei Jahren starten.

Weiter verfügbar: bis zu 50 Prozent Zuschuss für die „Firmentankstelle“

Für Kauf und Installation nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur gibt das Land Unternehmen bis zu 50 Prozent der Kosten bis max. 1.000 Euro für eine Wallbox und max. 3.000 Euro pro Ladepunkt an einer Ladesäule dazu – ab sofort auch für die Umrüstung der Mitarbeiterparkplätze (Arbeitgeberladen). Bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur gibt es bis zu 5.000 Euro pro Ladepunkt dazu.

Weiter verfügbar: Zuschüsse für Anschaffung von E-Lastenrädern
Beim Kauf von Elektrolastenfahrrädern zahlt das Land einen Zuschuss von 30 Prozent bis maximal 2.100 Euro.

Weiter verfügbar: bis zu 50 Prozent Zuschuss für Umsetzungsberatungen

Beratungsunternehmen können bei der Umstellung der Fahrzeugflotte auf elektrische Antriebe helfen – bis zu 50 Prozent der Beratungskosten bis maximal 15.000 Euro übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen.

Dr. Ralf Mittelstädt, Hauptgeschäftsführer IHK.NRW: „Vor dem Hintergrund der drohenden Dieselfahrverbote und der Klimaschutzziele denken viele Unternehmen vor allem im innerstädtischen Bereich über die Nutzung der E-Mobilität nach. Noch fehlt es aber in den Unternehmen häufig am Know-how zu der neuen Technologie. Die Unternehmen müssen erst noch Erfahrungen sammeln, um ihre Mobilitätsanforderungen mit den Möglichkeiten der neuen Fahrzeuge etwa hinsichtlich Reichweite, Ladezeiten und Kosten überein zu bekommen. Das neue Förderprogramm des Landes setzt hier richtig an und hilft insbesondere den vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen, die jetzt in ihren Fuhrpark investieren müssen, bei der Entscheidung. Auch die IHKs unterstützen mit gezielten Weiterbildungs- und Informationsangeboten bei der Umstellung der Fahrzeugflotten.“
Standortpolitik

Fahrplanheft Schienenersatzverkehr

Standortpolitik

Kundeninfo ESTW Wuppertal 16.07.-30.08.2017

Standortpolitik

Hinweisplakat ESTW Wuppertal

Standortpolitik

IHK-Studie belegt: Bundesverkehrsministerium unterschätzt Verkehrsaufkommen im Rheinland

Das für das Rheinland bis zum Jahr 2030 bedeutsame Verkehrsaufkommen von und zu den Seehäfen Zeebrügge, Antwerpen, Rotterdam und Amsterdam (ZARA) wird von der Politik drastisch unterschätzt. Das ist das Ergebnis einer Untersuchung der sieben rheinländischen Industrie- und Handelskammern unter dem Dach der "IHK-Initiative Rheinland" (IIR), an der auch die Bergische IHK beteiligt ist.

"Diese Unterschätzung der Verkehrsentwicklung ist fatal und beschert zahlreichen Infrastrukturvorhaben im Rheinland bei der Bewertung für den Bundesverkehrswegeplan 2030 ein negatives Nutzen-Kosten-Verhältnis." Darauf weist Thomas Wängler, Leiter des Bereichs Standortpolitik, Verkehr , Öffentlichkeitsarbeit der Bergischen IHK hin. Dies verhindere die Umsetzung von wichtigen Schienenverkehrsprojekten, die unbedingt notwendig wären, um den wachsenden Güterverkehr von und in die Nordseehäfen in den Niederlanden und Belgien sicher und umweltverträglich abzuwickeln.

Laut der "ZARA-Studie" erwarten allein die Häfen Rotterdam und Antwerpen für das Jahr 2030 einen "deutschlandrelevanten Güterumschlag von rund 260 Millionen Tonnen. Der Bundesverkehrswegeplan rechnet mit nur 177 Millionen Tonnen und unterschätzt damit die für Deutschland relevanten Mengenzuwächse um etwa 47 Prozent. Auf diese und andere Diskrepanzen hatten die Kammern und Unternehmensvertreter aus dem Rheinland Anfang Juli jetzt auch in einem Gespräch mit Verkehrspolitikern und Vertretern des Bundesverkehrsministeriums hingewiesen.

Die Zusammenfassung der Studienergebnisse und das verkehrspolitische Positionspapier der IHK-Initiative Rheinland stehen unter "Weitere Informationen" als Download-Dateien bereit.
Standortpolitik

Verkehrsleitbild der Industrie- und Handelskammer im Rheinland

Die sieben Industrie- und Handelskammern im Rheinland haben im Sommer 2016 ihr gemeinsames Verkehrsleitbild aktualisiert. Kernpunkte ihrer Forderungen sind höhere Investitionen vor allem in die Sanierung der Verkehrswege sowie die Bereitstellung ausreichender Planungskapazität beim Landesbetrieb Straßenbau NRW. Das Leitbild enthält darüber hinaus eine Vielzahl von Zahlen und Informationen über aktuelle und prognostizierte Verkehrsbelastungen und -entwicklungen.

Standortpolitik

Initiative für Innovative Nutzfahrzeuge

  • Längere Lkw erhöhen Effizienz im Güterverkehr
  • Unterstützung für den Feldversuch und den Logistikbeauftragten
  • Bedenken Rechnung tragen
Die „Initiative für Innovative Nutzfahrzeuge” (IIN) von 18 namhaften Wirtschaftsverbänden und Logistikunternehmen unterstützt den von der Bundesregierung geförderten Feldversuch mit Lang-Lkw. Die Initiative wirbt für das Ziel, durch eine moderate Anhebung von Länge und Gewichten von Lkws Fahrten auf weniger Fahrzeuge zu bündeln, die Effizienz im Güterverkehr zu erhöhen und den Kraftstoffverbrauch sowie die CO2-Emissionen deutlich zu senken.
In einem Gespräch mit dem Parlamentarischen Staatssekretär betonten die Repräsentanten der Initiative in Berlin die Bedeutung des bundesweiten Feldversuchs. Sie sicherten der Bundesregierung ihre volle Unterstützung und ihre fachliche Expertise bei seiner Durchführung zu.
Die Initiative definiert zugleich Bedingungen für den Einsatz innovativer Nutzfahrzeuge. Für Fahrer und Fahrzeuge müsse es hohe Sicherheitsanforderungen geben. Abstriche bei der Verkehrssicherheit wird es nicht geben. Zudem sollen die Straßen insgesamt weniger belastet werden, indem das Gewicht auf mehr Achsen verteilt werde. Die Tragfähigkeit der Brückenbauwerke ist zu berücksichtigen. Darüber hinaus setzt sich das Bündnis für eine verbesserte Vernetzung der Verkehrsträger und eine Stärkung der Co-Modalität ein. Innovative Nutzfahrzeuge sollen deshalb im Zuge Co-modaler Lösungen die Entwicklung des Schienengüterverkehrs unterstützen.
Der Initiative fordert eine sachliche Diskussion über die ökologischen Vorteile innovativer Nutzfahrzeuge ebenso wie über mögliche Sorgen der Bürgerinnen und Bürger. Wichtiges Anliegen der Initiative ist ein offener, konstruktiver Dialog mit allen Akteuren.

Mitglieder der „Initiative für Innovative Nutzfahrzeuge”:
– Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) e.V.
– Bundesverband des Deutschen Versandhandels (bvh) e.V.
– Bundesverband Deutscher Postdienstleister (BvDP) e.V
– Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e.V.
– Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
– Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste (BIEK) e.V.
– Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
– Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) e.V.
– Club of Logistics e.V.
– DEKRA Automobil GmbH
– Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
– Deutsche Post DHL
– Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV) e.V.
– Lufthansa Cargo AG
– Markenverband e.V.
– Verband der Automobilindustrie (VDA) e.V.
– Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller (VDIK) e.V.
– Verband der TÜV (VdTÜV) e.V.
Standortpolitik

Digitale Karte für Gefahrguttransporte

Eine digitale Karte für Gefahrguttransporte in Nordrhein-Westfalen steht online zur Verfügung.

Die Karte wurde vom Straßenbau Nordrhein-Westfalen entwickelt und steht im Internet kostenlos zum Abruf bereit.

Strecken für Gefahrgüter im Straßenverkehr werden in Nordrhein-Westfalen von den 54 Kreisen und kreisfreien Städten festgelegt. Sie werden genutzt, wenn der Transport auf der Schiene oder dem Wasser nicht möglich ist.
Einen Link zur Karte finden Sie unter “weitere Informationen".

Weitere Auskünfte erteilt der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Telefon (0209) 3808-333, Fax (0209) 3808-549.
Standortpolitik

Umweltzonen in Wuppertal

In Wuppertal wurden zum 15. Februar 2009 zwei Umweltzonen eingerichtet. Dies sieht der Luftreinhalteplan Wuppertal (LRP) vor. Verantwortlich für den Plan ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

Der Luftreinhalteplan wurde 2013 fortgeschrieben. Seit 1. Juli 2014 gilt: Die Zufahrt in die Umweltzonen ist nur noch mit grüner Plakette gestattet. Die Feinstaubgrenzwerte in Wuppertal werden bereits seit 2007 eingehalten. Das bestätigen die Messungen des Landesumweltamtes und der Stadt Wuppertal. Auch die Stickoxidemissionen sind deutlich gesunken, liegen an der Landesmessstelle an der Gathe mit 43 Mikrogramm (2019) aber immer noch über dem gültigen Grenzwert (40 Mikrogramm).
Die Stadt Wuppertal versucht derzeit mit verschiedenen Maßnahmen und Projekten die Schadstoffbelastung weiter zu senken. Im "Green City Plan Wuppertal" sind unter anderem ein adaptives, umweltsensitives Verkehrsmanagement, eine Parkplatz-App, Pförtner-Ampeln und ein intelligentes Lieferverkehr-Routing vorgesehen. Die Maßnahmen des "Green City Plans" sind auch Teil des neuen LRP, der Ende 2020 in Kraft getreten ist.
Fahrverbote für Dieselfahrzeuge sind nicht vorgesehen. Allerdings wurden mit der Deutschen Umwelthilfe (DUH) im Rahmen eines Vergleichs vor dem Oberverwaltungsgericht Münster diverse Einschränkungen vereinbart. An einigen Hauptbelastungspunkten wurden verkehrsabhängige Ampelschaltungen eingeführt, die die Fahrzeugströme auf den stark belasteten Strecken reduzieren sollen. Betroffen sind die Briller Straße, Gathe, Haeseler Straße, Steinweg und Westkotter Straße. Begleitet werden die Maßnahmen streckenweise durch Geschwindigkeitsreduzierungen auf Tempo 40 oder 30. Auf zwei Straßen wurde außerdem ein Durchfahrtsverbot für Lastwagen mit mehr als 3,5 Tonnen eingerichtet.

Standortpolitik

Lkw-Maut

Aufgrund der seit 1. Juli 2018 umgesetzten Ausweitung der LKW-Maut auf alle Bundesstraßen in Deutschland empfehlen wir allen Unternehmen, die zumindest mit gewisser Regelmäßigkeit mautpflichtige Fahrten durchführen, die Fahrzeuge mit Mauterfassungsgeräten (OBU, On-Board Unit) ausrüsten zu lassen.
Das Unternehmen muss dabei „lediglich” die Kosten für den Einbau des Geräts übernehmen. Details dazu auch im Abschnitt 11 „Wie funktioniert das automatische System mittels OBU?”.
Soweit nur sehr selten und mit entsprechendem Planungsvorlauf Fahrten auf mautpflichitgen Straßen durchgeführt werden, kann eine manuelle einzelfallbezogene Buchung (über entsprechende Mautterminals, online oder per App) eine adäquate Lösung darstellen.
Bei Fragen rund um die „Abwicklung” der LKW-Maut wenden Sie sich bitte direkt an Toll Collect:
www.toll-collect.de
Telefon 0800 222 26 28 (kostenfrei, Mobilfunkpreise können abweichen)
Online-Kontaktformular
Bei rechtlichen Fragen zur LKW-Maut wenden Sie sich bitte direkt an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG):
www.bag.bund.de
poststelle@bag.bund.de
Telefon 0221/5776-0
Das „Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen” - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht für Deutschland eine streckenbezogene Gebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Nutzfahrzeugen vor.
Auch auf der Website des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) sind Informationen zur LKW-Maut in Deutschland hinterlegt.

1. Welche Straßen sind mautpflichtig?

Mautpflichtig sind mit wenigen Ausnahmen alle bundesdeutschen Autobahnen und alle Bundesttraßen. Davon ausgenommen sind nur die folgenden zwei Strecken:
A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschluss­stelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen
A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch­ französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrich­tungen
Hier finden Sie eine Übersicht des mautpflichtigen Straßennetzes. Insgesamt beträgt die Länge des mautpflichtigen Streckennetzes knapp 53.000 Kilometer.

2. In welchem Fall und von wem wird die Maut erhoben?

Lastkraftwagen (LKW) und Fahrzeugkombinationen (zum Beispiel LKW mit Anhänger, Sattelzüge) mit einer zulässigen Höchstmasse (zHm) ab 7.500 Kilogramm werden bei der Benutzung der mautpflichtigen Straßen mautpflichtig. Bei der Berechnung der zulässigen Höchstmasse von Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen dürfen Stütz- und Aufliegelasten nicht berücksichtigt werden, maßgeblich sind demnach ausschließlich die entsprechenden Werte, die den Zulassungsdokumenten zu entnehmen und zu addieren sind. Außerdem ist es unerheblich, ob die Fahrzeuge im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden, ob tatsächlich Güter befördert werden oder das betreffende Kraftfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Das bedeutet, dass auch Leerfahrten der Mautpflicht unterliegen. Betroffen sind alle entsprechenden Fahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden.
Mautpflichtig sind In- und Ausländer.
Mautschuldner sind sowohl Disponent, Eigentümer, Fahrer und Halter des mautpflichtigen Fahrzeugs. Sie haften als Gesamtschuldner für die korrekte Entrichtung der Maut.

3. Welche Fahrzeuge sind von der Maut befreit?

Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen.
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes.
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden.
Ab 1. Januar 2019: Beförderungen und Leerfahrten mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Ab 1. Januar 2019: Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des Paragraf 2 Nummer 1 Elektromobilitätsgesetz.
Ab 1. Januar 2019: Mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020. Ab 1. Januar 2021 unterliegen derartige Fahrzeuge weitestgehend der Maut (zu entrichten sind dann die Infrastruktur- und Lärmbelastungskosten).
Fahrzeuge, die ausschließlich im Straßenerhaltungs- und -instandsetzungsdienst und zur Straßenreinigung eingesetzt werden und auch als solche erkennbar sind (gilt auch für Kraftfahrzeuge privater Unternehmen, die im Auftrag der öffentlichen Hand zu diesen Zwecken Fahrten durchführen). Auch Fahrten im Zuge des (von der zuständigen Behörde beauftragten) Winterdienstes sind in aller Regel in der Ausnahme des Straßenunterhalteungsdienstes inbegriffen.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, zum Beispiel Kranfahrzeuge, Kanalreinigungsfahrzeuge und Betonpumpen (nicht Betonmischer) - maßgeblich ist jeweils die Eintragung in den Kraftfahrzeugpapieren. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auch Güter befördern können, sind im „beladenen” Zustand mautpflichtig, zum Beispiel Reinigungsfahrzeuge, die einen Tank für Reinigungsrückstände besitzen. Die Leerfahrten sind auch bei diesen Fahrzeugen mautfrei.
Erprobungsfahrzeuge sind von der Mautpflicht befreit, sofern Sie nicht für normale Gütertransporte und Fahrten im regulären Werkverkehr eingesetzt werden. Sie dienen der Erprobung der Fahreigenschaften schwerer Nutzfahrzeuge. Hierzu werden die Fahrzeuge (Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen) regelmäßig mit Messtechnik ausgestattet. Aufgrund dieser objektiven Merkmale sind diese Fahrzeuge nicht dafür bestimmt, dauerhaft am Wettbewerb im Güterkraftverkehr teilzunehmen.
Ob es sich tatsächlich um ein Erprobungsfahrzeug handelt, kann - bei einer Zulassung in Deutschland - anhand folgender Unterlagen kontrolliert bzw. nachgewiesen werden:
Erprobungsfahrzeuge unterliegen auch nicht der Mautpflicht, wenn die Fahrzeuge zu Erprobungszwecken mit Ballast (zum Beispiel Wassertanks) beladen sind. Gleiches gilt, sofern die Erprobungsfahrten in Kombination mit Anhängern für Versuchszwecke durchgeführt werden.
Werden die Fahrzeuge für normale Gütertransporte oder Fahrten zu Werkstätten (regulärer Werkverkehr des Unternehmens) genutzt, besteht hingegen Mautpflicht.
Eintragung im Fahrzeugschein als Erprobungsfahrzeug gemäß Paragraf 19 Absatz 6 StVZO, in den neuen EU-einheitlichen Fahrzeugscheinen zumeist unter Ziffer 21 (Sonstige Vermerke).
Vorlage einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraf 70 Absatz 1 StVZO. Darin muss ausdrücklich bestimmt sein, dass das betreffende Fahrzeug nur zur Erprobung eingesetzt werden darf. Eine Kopie bzw. Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung muss entweder bei der Erprobungsfahrt mitgeführt oder die Ausnahmegenehmigung in den Fahrzeugschein eingetragen werden.
Fahrzeuge, die auf eine zulässige Höchstmasse von weniger als 7.500 Kilogramm abgelastet sind. Allerdings ist in diesem Fall dringend anzuraten, eine so genannte Negativregistrierung bei Toll Collect vornehmen zu lassen (siehe Folgeabschnitt). Da die Kontrollbrücken an den Autobahnen mautpflichtige Fahrzeuge lediglich anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes „erkennen”, ist nicht ausgeschlossen, dass es auch in diesen Fällen zu Fahrzeugnachkontrollen durch die Kontrollbehörden kommen kann.
Je nach Einzelfall erscheint es empfehlenswert, aussagekräftige Unterlagen mitzuführen, die im Falle mobiler Kontrollen die Argumentationsbasis, weshalb eine Mautpflicht nicht gegeben sein soll, bereichern.

4. Registrierung mautbefreiter Fahrzeuge

Nach dem BFStrMG sind bestimmte Kraftfahrzeuge von der Mautpflicht befreit. Um unnötige Kontrollen zu vermeiden, ist für dauerhaft mautbefreite Kfz eine freiwillige Registrierung bei Toll Collect möglich. Die Registrierung gilt für maximal zwei Jahre und muss insoweit regelmäßig verlängert werden. Registrierungen, die bis zum Ablauftermin nicht verlängert wurden, laufen automatisch aus.
Soweit sich seit der erstmaligen Registrierung keine inhaltliche Änderung der Fahrzeugpapiere ergeben hat, brauchen diese für die Folgeregistrierung nicht erneut in Kopie eingereicht werden. Dies gilt auch, soweit zwischenzeitlich lediglich ein „Umtausch” in EU-einheitliche Fahrzeugpapiere stattgefunden hat, ohne weitere inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Papieren. In diesem Fall sind im Wesentlichen nur die Angaben zum Nutzer und der zur Verlängerung anstehenden Kraftfahrzeugkennzeichen erforderlich. Sofern in der Zwischenzeit inhaltliche Änderungen der Fahrzeugpapiere eingetreten sind, wie beispielsweise eine Änderung der zulässigen Höchstmasse, müssen Kopien der veränderten Fahrzeugpapiere eingereicht werden. Dies gilt auch dann, wenn unter dem ursprünglich bei Toll Collect gemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zwischenzeitlich ein anderes mautbefreites Fahrzeug zugelassen wurde.

5. Besondere Fragestellungen infolge der Mautausweitung auf alle Bundesstraßen

Viele Unternehmen werden durch die Ausweitung zum 1. Juli 2018 erstmals mit dem Thema LKW-Maut konfrontiert.
Besondere Fragestellungen ergeben sich unter anderem aus dem Umstand, dass zuvor eigentlich nur außerorts gelegene Bundesstraßen „mit autobahnähnlichem Charakter" mautpflichitg waren - nun aber auch innerörtliche Bundesstraßen, die vielfältigere verkehrliche Erschließungs- und Verbindungsfunktionen wahrnehmen, der Mautpflicht unterliegen. Nach Auskunft des BAG und von Toll Collect ist an diesem Punkt festzuhalten, dass eine Mautberechnung nur dann erfolgen SOLL, wenn eine Bundesstraße über ein Länge von mindestens rund 100 Metern in Langsrichtung befahren wird. Das reine Queren einer Bundesstraße oder das Befahren der Bundesstraße in Längsrichtung auf kürzeren Distanzen SOLL nicht mautpflichtig sein. Einschränkend ist anzumerken, dass aus Sicht des BAG jedoch stets auch die „örtlichen Verhältnisse" für die Beurteilung des Einzelfalls ausschlaggebend sind. Die genannte „100-Meter-Grenze" ist also nicht schwarz-weiß, sondern grau und kann sowohl zu gunsten als auch zu ungunsten des Betroffenen angenommen werden oder auch nicht.
Kritisch (bereits unter dem bestehenden Mautstreckennetz) sind auch die Fälle, in denen ein 7,5-Tonner (also hier ein 7,499-Tonner) mit einem Anhänger eingesetzt wird, vor allem wenn „untertags" mit und ohne Anhänger gefahren wird. Dazu zunächst folgende Tatsache (Zitat BAG): „Jedem Nutzer mautpflichtiger Strecken obliegt rechtlich die Pflicht, sich rechtzeitig über die Gebührenpflicht des beabsichtigten Streckenverlaufs zu informieren und für eine ordnungs­gemäße Mautentrichtung zu sorgen." Wenn derartige Fahrzeugeinsätze zum Regelfall im jeweiligen Unternehmen gehören, empfiehlt sich der Einbau einer OBU (siehe Anschnitt 11). Die OBU kann je nach dem, ob eine Mautpflicht aufgrund der tatsächlichen zulässigen Höchstmasse gegeben ist oder nicht, sozusagen ein- oder ausgeschaltet werden (über die Auswahl der Gewichtsklasse im Menü der OBU) und dadurch den legalen Fahrzeugeinsatz erleichtern. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass jeweils die korrekte Achsanzahl eingegeben werden muss. Beim Übergang vom Solo- zum Anhängerbetrieb (und vice versa) muss also eine Anpassung erfolgen.

6. Wie errechnet sich die Maut?

Die Mauthöhe wird unter Berücksichtigung von Wegstrecke, zulässiger Höchstmasse des Fahrzeugs, Achszahl (nur bei Fahrzeugen mit einer zHm über 18 Tonnen) und Emissionsklasse festgelegt.
Hier finden Sie die gültigen Mautsätze seit 1. Januar 2019.

7. Wie wird die Maut erhoben?

Der Mauptpflichtige hat prinzipiell die Wahl zwischen
manueller Einbuchung (Registrierung möglich),
Einbuchung per App (Registrierung möglich),
Interneteinbuchung (Registrierung möglich) oder
automatischem Erhebungsverfahren per OBU (Registrierung notwendig).
Nicht registrierten Nutzern stehen als Zahlungsverfahren zur Verfügung:
Tank- und Kreditkarten
Bargeld
Paysafecard
Registrierten Nutzern stehen als Zahlungsverfahren zur Verfügung:
Guthabenabrechnung (Vorab-Überweisung )
Lastschriftverfahren Guthabenservice (Abbuchung per SEPA-Firmenlastschrift)
Kreditkarten
Tankkarten
LogPay-Verfahren

8. Was bedeutet „Registrierung“?

Die Registrierung erfolgt beim Mautbetreiber oder bei bestimmten von ihm beauftragten Servicegesellschaften (zum Beispiel einige Emittenten von Tankkarten) für das Unternehmen und die jeweils eingesetzten Fahrzeuge. Die Registrierung ist an eine Bonitätsprüfung gebunden. Die Registrierung umfasst zwei Schritte: zunächst wird das Unternehmen registriert, danach die von diesem eingesetzten Fahrzeuge.
Um Fahrzeuge mit einer OBU austatten zu können, muss das Unternehmen zunächst registriert worden sein (siehe Abschnitt 11). Für die Einbuchung per Mautstellen-Terminal, online oder per App (siehe Folgeabschnitte 9 und 10) muss keine Registrierung erfolgt sein.

9. Wie erfolgt die manuelle Einbuchung?

Auf der Website von Toll Collect finden Sie ausführliche Infomationen über die manuelle Einbuchung an sogenannten Mautstellen-Terminals. Diese Terminals sind im grenznahen Ausland in der Nähe der Anschlussstellen, in Deutschland auf Autohöfen, Rastplätzen und an Tankstellen zu finden. Auf der Website von TollCollect gibt es auch eine kartenbasierte Suche.

10. Wie erfolgt die Einbuchung über das Internet oder per App?

Auf der Website von Toll Collect finden Sie ausführliche Infomationen über die Online-Einbuchung über ein spezielles Portal. Alternativ bietet Toll Collect eine Smartphone-/Tablet-App für die Einbuchung an.

11. Wie funktioniert das automatische System mittels OBU?

Voraussetzung für die Teilnahme an der automatischen Einbuchung ist die Registrierung des Transportunternehmens und seiner mautpflichtigen Fahrzeuge bei Toll Collect und der Einbau einer On-Board Unit (OBU) in das Fahrzeug bei einem Servicepartner.
Den Einbau, die Initialisierung und Personalisierung sowie die Inbetriebnahme der OBUs nehmen von Toll Collect ausgesuchte und geschulte Servicepartner vor. Das Gerät wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Fahrzeughalter trägt unter anderem die Aufwendungen für
den Einbau des Geräts,
den Ausbau bei Stilllegung oder Verkauf des Fahrzeugs und bei Beendigung der Geschäftsverbindung mit Toll Collect,
einen Kennzeichenwechsel sowie für die Änderung der mautrelevanten Fahrzeugdaten bei einem Servicepartner,
An- und Abfahrt sowie Standzeiten im Rahmen dieser Arbeiten.
Weiterführende Informationen, zum Beispiel auch die Betriebsanleitung der OBU, entnehmen Sie bitte der Website von Toll Collect.

12. Praxistipp

Vor der Umstellung auf eine zentrale Mauterfassung bzw. -erhebung haben die OBUs bezogen auf einzelne Fahrten die dabei angefallene Maut angezeigt. Einige Unternehmen haben diese Information genutzt, um die Maut an den Auftraggeber „durchzureichen”. Seit der Umstellung kann diese Information nur noch über Umwege gewonnen werden.
Möglichkeit 1: Für registrierte Kunden besteht über das Kundenportal die Möglichkeit, mit geringem Zeitverzug (von bis zu 48 Stunden) Einsicht in die noch nicht abgerechneten Fahrten zu nehmen. Dort müssten die einzelnen Fahrten mit den zugehörigen Mautkosten aufgeführt sein.
Möglichkeit 2: Über die App können die Mautkosten für eine x-beliebige Strecke „simuliert” werden. Durch Angabe der notwendigen Parameter und der Start- und Zielpunkte wird der Mautbetrag in der App angegeben.

13. Wie werden Verstöße kontrolliert und geahndet?

Um sicherzustellen, dass die LKW-Maut ordnungsgemäß entrichtet wird, stehen mehrere Kontrollsysteme und -instrumente zur Verfügung. Neben automatisierten Kontrollen über Kontrollbrücken bzw. -säulen werden auch stationäre (zum Beispiel auf Rastplätzen oder am Straßenrand) und mobile Kontrollen durchgeführt. Außerdem kann das BAG Betriebskontrollen durchführen. Detaillierte Informationen zur Mautkontrolle sind auf der Website von Toll Collect hinterlegt.
Bei eindeutig festgestellter Nichtentrichtung der Maut wird die Gebühr für die gefahrene Strecke nachträglich erhoben und es kann ein Bußgeld (Fahrer zwischen 120 und 240 Euro, Unternehmen 240 bis 480 Euro) verhängt werden. Sofern die tatsächliche Wegstrecke nicht festgestellt werden kann, findet eine Nacherhebung der Maut für eine Wegstrecke von 500 Kilometern statt. Bei der Kontrolle werden die erforderlichen Eingabedaten, wie Kraftfahrzeugkennzeichen oder Gebührenklasse erhoben.
Weiterführende Informationen zu Verwarnungs- und Bußgelder können auch dem spezifischen Bußgeldkatalog entnommen werden. Die darin aufgeführten Regelbußgeldsätze beziehen sich auf die vorsätzliche Falsch- oder Nichtentrichtung der Maut. Bei Fahrlässigkeit werden in aller Regel 50 Prozent der angegebenen Sätze veranschlagt. Wiederholungsfälle werden auch nicht mit den Regelsätzen geahndet - die Bußgelder können in Einzelfällen bis zu 20.000 Euro betragen.

14. Was passiert mit der Eurovignette?

Die Eurovignette ist seit dem 30. August 2003 in Deutschland nicht mehr erforderlich. Für die übrigen Verbundstaaten (Dänemark, Luxemburg, Niederlande und Schweden) wird sie jedoch weiterhin benötigt. Detailinformationen hier.
Stand: Januar 2019
Standortpolitik

Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr

Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gleichzeitig Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten erlassen.
Unter "Weitere Informationen" finden Sie ein Merkblatt zu der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie die entsprechenden Anlagen. Die Übersicht wurde mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt; dennoch kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden.

Standortpolitik

Berufskraftfahrerqualifikation

Prüfung und Weiterbildung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr
Am 1. Oktober 2006 ist das "Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr" in Kraft getreten.

Danach müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen. Dies gilt auch für den Werksverkehr. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer mit den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, unabhängig davon, ob sie selbstständig oder abhängig beschäftigt sind. Die Pflicht zu einer Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr seit dem 10. September 2008 und im Güterkraftverkehr seit dem 10. September 2009. Fahrerinnen und Fahrer, die bis zu diesen Daten bereits eine entsprechende Fahrerlaubnis erworben haben, brauchen keine Grundqualifikation zu erwerben. Allerdings sind sie verpflichtet innerhalb von fünf Jahren eine erste Weiterbildung zu absolvieren, die dann alle fünf Jahre zu wiederholen ist.

Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt zur Berufskraftfahrerrichtlinie unter "Weitere Informationen".

Die Durchführung und Kontrolle der Prüfungen obliegt den Industrie- und Handelskammern. Unter Federführung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) ist hierzu eine Satzung erarbeitet worden, die eine bundesweit einheitliche Durchführung der Prüfung gewährleistet. Die Satzung regelt die Prüfungsanforderungen und das Verfahren der Prüfung. Die Vollversammlung der Bergischen IHK hat diese Satzung am 29. November 2007 beschlossen und wurde im April 2018 novelliert. Die Satzung ist vom nordrhein-westfälischen Ministerium für Verkehr genehmigt worden und mit Ihrer Veröffentlichung in der IHK-Zeitschrift "Bergische Wirtschaft" in Kraft getreten.
Die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten zur Vorbereitung auf die Prüfung beziehungsweise zur Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen obliegt der Bezirksregierung Düsseldorf. Die entsprechenden Ansprechpartner finden Sie in der Menüleiste unter "Weitere Informationen".
Die Satzung für die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr finden Sie unter "Weitere Informationen".

In Ergänzung zur Satzung haben die IHKs die gemeinsamen Richtlinien veröffentlicht, die die Einzelheiten der Anforderungen in den Prüfungen und der Bewertung der Prüfungsleistungen regeln. Insbesondere die Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung innerhalb der Grundqualifikation wird hier detailliert erläutert.

Die Richtlinien gemäß § 5 Absatz 14 der Satzung für die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr stehen unter "Weitere Informationen" zum Download bereit.

Standortpolitik

Kommunale Baustellen im bergischen Städtedreieck