Erfahrungen bei Verstößen gegen die Pflicht, Jahresabschlüsse offenzulegen
Zahlreiche Ordnungsgeldverfahren eingeleitet
Seit Anfang 2007 müssen insbesondere Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als Gesellschafter, also Aktiengesellschaften, GmbHs und GmbH & Co. KGs, ihre Jahresabschlüsse im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat spätestens 12 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.
Kommen die Verantwortlichen einer Gesellschaft dieser Pflicht nicht nach, drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 –. Trotz vielfacher Hinweise auf Informationen aus zahlreichen Quellen haben im Jahr 2008 rund 20% der betroffenen Unternehmen ihre Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Das Bundesamt für Justiz hat daher ca. 450.000 Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.
Mit der Einleitung wird dabei regelmäßig ein Ordnungsgeld von 2.500 – angedroht. Gegen diese Androhung haben sich viele Unternehmen mit dem Hinweis, an der Nicht-Veröffentlichung treffe sie kein Verschulden, gewehrt. Ein Verschulden ist aber Voraussetzung für die Verhängung des Bußgeldes.
Das für diese Verfahren zuständige Landgericht Bonn hat inzwischen in zahlreichen Fällen zu beurteilen, ob ein solches Verschulden vorliegt.
Es hat entschieden, dass zum Beispiel
- noch nicht abgeschlossene Betriebsprüfungen,
- organisatorische Schwierigkeiten,
- die fehlende Veranlagung der Vorjahres-Abschlüsse,
- Krankheit oder sonstige Abwesenheit der Verantwortlichen,
- Unkenntnis von der Verpflichtung,
- Wechsel des Steuerberaters,
- Wechsel in der Geschäftsführung
keine Umstände sind, die ein Verschulden entfallen lassen. Auch der Einwand, sich in Liquiditätsschwierigkeiten zu befinden und daher die Kosten nicht aufbringen zu können, wurden nicht zugelassen.
Mit Beschluss vom 11.03.2009 hat das Bundesverfassungsgericht in einer Verfassungsbeschwerde einer GmbH gegen ein Ordnungsgeldverfahren entschieden, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dass die Festsetzung von Ordnungsgeld nur an die Versäumung der Einreichungsfrist (spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs) und der sechswöchigen Nachfrist anknüpft. Die Festsetzung von Ordnungsgeld sei auch dann gerechtfertigt, wenn die Offenlegung verspätet, aber noch vor der Ordungsgeldfestsetzung erfolge, weil nur der Verstoß gegen die Offenlegungspflicht sanktioniert werden solle.
Aus diesem Grunde raten wir dringend allen betroffenen Unternehmen, ihre Jahresabschlüsse rechtzeitig zu veröffentlichen.
Beachten Sie auch die Verweise unter "Weitere Informationen".