Tag der offenen Tür

Tag der offenen Tür

Allgemeines
Auch nach dem geänderten Ladenschlussrecht durch das seit dem 21.11.2006 gültige Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW), s. Link, müssen - von Ausnahmen abgesehen - Verkaufsstellen für den Kundenverkehr an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Da sich viele Verbraucher aber gerade an diesen für sie arbeitsfreien Tagen über Waren und Preise informieren wollen, sind Einzelhändler dazu übergegangen, außerhalb der Ladenöffnungszeiten Schautage zu veranstalten, an denen die Waren besichtigt werden können. Vor allem im Handel mit langlebigen und hochwertigen Wirtschaftsgütern (Kraftfahrzeuge, Möbel, Teppiche) erfreuen sich diese meist als "Tage der offenen Tür" bezeichneten Veranstaltungen großer Beliebtheit.

Achtung: Bußgeld und Abmahnung
Die Durchführung eines Tages der offenen Tür ist grundsätzlich zulässig und muss auch nicht etwa an einer besonderen Stelle angezeigt werden. Der Veranstalter sollte jedoch zur Vermeidung von unangenehmen ordnungs- oder wettbewerbsrechtlichen Folgen einige wichtige Grundsätze beachten. Denn der Verstoß gegen das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann daher von der Ordnungsbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus liegt bei planmäßigem Verhalten gleichzeitig auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die von Konkurrenten und hierzu befugten Organisationen abgemahnt werden kann.

Ladenschluss
Nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten ist es im Einzelhandel grundsätzlich verboten, an Sonn- und Feiertagen eine Verkaufsstelle für den geschäftlichen Verkehr mit dem Kunden offenzuhalten. Unter dieses Verbot fallen insbesondere

die Durchführung von Vertragsabschlüssen, Bestellungen durch den Kunden und Entgegennahmen von Bestellungen,
die Abwicklung von Kaufverträgen einschließlich der Übergabe der Ware und der Bezahlung des Kaufpreises,
dem Kauf vorausgehende Verhandlungen, Beratungen, Erläuterungen sowie
sonstige vorbereitende Handlungen, wie Vorführung von Geräten, Anprobieren von Bekleidungsstücken, Modeschauen oder Probefahrten.
Tag der offenen Tür
Ist das Geschäft aber ausschließlich zur Besichtigung von Waren geöffnet, findet in der Regel kein Verkehr mit dem Kunden statt. Es dürfen aber keine der oben dargestellten Verkaufs- oder Vorbereitungshandlungen vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung darf noch nicht einmal die theoretische Möglichkeit dazu gegeben sein.
Auf folgende Punkte sollte besonders geachtet werden:
Im Geschäft ist nur betriebsfremdes Bewachungspersonal zugegen, das nicht zur Beratung befugt ist und auch keine Bestellungen entgegen- nimmt. Geschäftsinhaber und Verkaufspersonal sind nicht anwesend.
Es liegen keine Bestellkarten aus, die der Kunde vor Ort ausfüllen und abgeben oder in einen Annahmekasten stecken kann. Erlaubt sind allerdings einfache Zettel, auf denen der Kunde eigene Notizen machen kann.
Das Vorführen von Produktpräsentationen oder anderen Demonstrationen, auch durch fremdes Vorführpersonal, ist nicht zulässig.
Werbeankündigung
In der Werbung, mit der ein "Tag der offenen Tür" angekündigt wird, muss unbedingt darauf hingewiesen werden, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfinden. Der bloße Verweis auf eine "Besichtigung" reicht nicht aus. Selbst wenn von vornherein weder Verkaufs- noch Beratungsleistungen beabsichtigt sind, darf dieser Hinweis nicht fehlen, weil andernfalls der Kunde getäuscht werden könnte. Diese Irreführung kann wettbewerbsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Sonn- und Feiertagsruhe
Neben den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes ist außerdem das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW, s. Link) zu beachten, das diese Tage unter einen besonderen Schutz stellt. Danach sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Besondere Rücksicht ist vor allem auf Gottesdienste zu nehmen, die nicht gestört werden dürfen. An einigen Feiertagen, zum Beispiel am Volkstrauertag oder am Karfreitag, sind Schauveranstaltungen ganz oder zu bestimmten Tageszeiten untersagt.