BGB-Reform zum 01.01.2018: Änderungen im Werkvertrags- und im Kaufrecht
Das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ tritt am 01.01.2018 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge.
Änderung von Bauverträgen durch Anordnung
Mit dem neuen Gesetz werden spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingefügt. Neu ist insbesondere die Einführung eines Anordnungsrechts des Bestellers und Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen. Danach hat der Besteller das Recht nachträglich eine Änderung der vereinbarten Werkleistung anzuordnen. Da dies einen wesentlichen Eingriff in den Vertragsablauf bedeutet, wurde das Anordnungsrecht im Hinblick auf die Zumutbarkeit für den Unternehmer beschränkt. Verpflichtend vorgegeben ist vor einer einseitigen Anordnung durch den Besteller der Versuch einer einvernehmlichen Regelung. Der Vergütungsanspruch ist im Fall einer solchen Anordnung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten – gegebenenfalls mit Zuschlägen – zu ermitteln.
Geändert und ergänzt wurden auch die Regelungen zur Abnahme. So soll ein Werk auch dann als abgenommen gelten, wenn seitens des Unternehmers nach Fertigstellung eine angemessene Frist gesetzt wurde und seitens des Auftraggebers die Abnahme nicht – wegen wenigstens eines Mangels – verweigert wurde. Daneben finden sich einige Sonderregelungen für Architekten- und Ingenieurverträge.
Geändert und ergänzt wurden auch die Regelungen zur Abnahme. So soll ein Werk auch dann als abgenommen gelten, wenn seitens des Unternehmers nach Fertigstellung eine angemessene Frist gesetzt wurde und seitens des Auftraggebers die Abnahme nicht – wegen wenigstens eines Mangels – verweigert wurde. Daneben finden sich einige Sonderregelungen für Architekten- und Ingenieurverträge.
Widerrufsrecht für Verbraucher
Bei Bauverträgen mit Verbrauchern hat der Unternehmer darüber hinaus nun eine Baubeschreibungspflicht und die Pflicht zur verbindlichen Vereinbarung der Bauzeit. Zudem ist für den Verbraucher jetzt ein Widerrufsrecht vorgesehen und eine Obergrenze für Abschlagszahlungen eingeführt.
Ersatz von Aus- und Einbaukosten
Beschlossen wurden auch wichtige Änderungen im Kaufrecht. So wurde der Anspruch auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten auch im Verkehr zwischen Unternehmern eingeführt. Ein solcher Anspruch besteht bislang nur bei Verbrauchsgüterkäufen zugunsten der Verbraucher. Grundlage dafür war ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH). Wird eine mangelhafte Sache geliefert, die zum Beispiel in ein Haus eingebaut wird, dann müssen vom Verkäufer neben der mangelhaften Sache zudem die für den Ein- und Ausbau anfallenden Kosten ersetzt werden. Gesetzlich geregelt wurde dazu allerdings auch, dass der Händler nun im Regelfall für diese Kosten Regress bei seinem Lieferanten nehmen kann, letztlich bei mehreren Verkäufen innerhalb einer Lieferkette bis hin zum Hersteller. Ein Verschulden des Verkäufers ist dabei nicht mehr Voraussetzung.
Praxistipp:
Kaufleute müssen auch verstärkt auf die Rügepflichten nach § 377 HGB (Handelsgesetzbuch) achten. Diese bestehen nämlich nach der neuen Regelung ausdrücklich fort. Unternehmer sollten daher ihre Prozesse im Wareneingang auf den Prüfstand stellen und die Untersuchung von angelieferten Waren auf Mängel eventuell verstärken.
Bitte beachten Sie auch unsere Artikel unter dem Punkt “Vertragsrecht”: