Werkvertrag

Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, der den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und den Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Entscheidend ist, dass der Unternehmer einen bestimmten Erfolg herbeiführen muss und nicht nur eine Dienstleistung schuldet.
Für den Werkvertrag gibt es im Wesentlichen folgende Anwendungsfälle: Reparaturen, Wartungen, die Erstellung, Einführung und Anpassung von Software und die Herstellung von Bauwerken und unkörperlichen Arbeitsergebnissen, wie z.B. Bauplänen oder Gutachten.
Die Ausführungen in unserem nebenstehenden Merkblatt gelten nicht für Bauverträge. Für Verbraucherbauverträge gelten seit 01.01.2018 die speziellen Regelungen der §§ 650i bis 650n des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die allgemeinen Vorschriften für Bauverträge sind in §§ 650a–h BGB geregelt, während die besonderen Regelungen zu Architekten- und Ingenieurverträge in §§ 650p-t BGB und zu Bauträgerverträgen sind in §§ 650u-v BGB geregelt sind.