Berufsspezialist im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Die Prüfung zum/zur Gepr. Berufsspezialist/-in im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik ist eine öffentlich-rechtliche Prüfung auf der Basis des Berufsbildungsgesetzes und keine Lehrgangsabschlussprüfung.
Die Prüfungsanforderungen sind in der Prüfungsverordnung geregelt. Die Prüfungsinhalte beziehen sich daher nicht auf den im Unterricht vermittelten Stoff, sondern auf die Prüfungsverordnung und die Berufspraxis.
Ziel der Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und verantwortlich Datenanalysen betriebs- und produktionswirtschaftlicher Geschäftsprozesse vorzubereiten, zu planen und durchzuführen, die aus der Datenanalyse gewonnenen Ergebnisse zu bewerten und Vorschläge zur Prozessoptimierung abzuleiten sowie dabei die Dimensionen des nachhaltigen Wirtschaftens und auch deren ethische Aspekte zu berücksichtigen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
1. Ermitteln von Anforderungen an die Datenanalyse betriebs- und produktionswirtschaftlicher Geschäftsprozesse unter Berücksichtigung von
a) Kundenanforderungen,
b) Datenzugangsberechtigungen sowie
c) technischen und organisatorischen Voraussetzungen,
2. Bewerten und Auswählen von Werkzeugen und Methoden zur Analyse von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen und Daten,
3. Testen und Dokumentieren von Prozessen zum Extrahieren, Aufbereiten und Laden von Daten unterschiedlicher Datenquellen und Zielanwendungen,
4. Analyse komplexer Daten aus unterschiedlichen Quellen auch mithilfe moderner Technologien,
5. Bewerten von Ergebnissen der Datenanalyse,
6. Mitwirken an Empfehlungen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen mit Blick auf den gesamten Datenlebenszyklus,
7. Dokumentieren, Visualisieren und Präsentieren gewonnener Erkenntnisse,
8. Evaluieren und Optimieren des Analyseprozesses, auch mithilfe moderner Technologien sowie
9. Unterstützen der Projektleitung bei der Vorbereitung, der Planung, der Durchführung und dem Abschluss von Projekten.
Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in § 3 in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik“.
Zulassungsvoraussetzungen
Sie können zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie Folgendes nachweisen:
-
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungs-beruf im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologioder
-
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Aus-bildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxisoder
-
den Erwerb von mindestens 60 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Über-tragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxisoder
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis
Die Berufspraxis muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 der Verordnung genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
Abweichend von den oben genannten Voraussetzungen, können Sie auch zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 der Verordnung vergleichbar ist.
Anmeldung zur Prüfung
Die IHK für Oberfranken Bayreuth ist für Prüfungsbewerber zuständig, die im Kammerbezirk ihren Wohnsitz haben, beschäftigt sind oder dort einen Lehrgang im Direktunterricht besuchen. Bewerber, für deren Prüfung eine andere IHK zuständig ist, können nur in Ausnahmefällen von ihrer Heimatkammer freigestellt werden.
Eine Anmeldung zur Fortbildungsprüfung kann bis spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin per Post bei uns eingereicht werden.
Hierzu nutzen Sie bitte das folgende Anmeldeformular:
Die Zulassungsvoraussetzungen finden Sie in der jeweils gültigen Verordnung über die Prüfung.
Für eine Zulassung zur Prüfung muss das Dokument vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Außerdem müssen alle benötigten Dokumente als Kopie mit eingereicht werden, diese sind:
- Abschlusszeugnisse (IHK oder andere Prüfungsstelle)
- Lebenslauf
- Nachweise über die berufliche Tätigkeit (Arbeitgeberbestätigung über Art und Dauer)
Gliederung der Prüfung
Sie können zwischen folgenden Fachrichtungen wählen:
- Gepr. Berufsspezialist/-in für Datenanalyse
- Gepr. Berufsspezialist/-in für Informationssicherheit
- Gepr. Berufsspezialist/-in für IT-Beratung
- Gepr. Berufsspezialist/-in für Softwareentwicklung
- Gepr. Berufsspezialist/-in für Systemintegration und Vernetzung
Die Prüfung gliedert sich in
1. eine schriftliche Prüfung (zwei Situationsaufgaben) und
2. eine mündliche Prüfung (Präsentation und Fachgespräch)
Die Prüfung beginnt mit dem Ablegen der schriftlichen Prüfung. Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.
Sie wählen selbstständig ein Thema für die Präsentation und reichen es mit einer Beschreibung spätestens bis zum Termin der schriftlichen Prüfung ein. Die Aufforderung dazu erhalten Sie voraussichtlich mit der Einladung zur schriftlichen Prüfung. Das Thema ist so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte berücksichtigt werden. Der Prüfungsausschuss führt mit Ihnen ein Gespräch zur Genehmigung des Themas.
Innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Genehmigung des Themas, ist die Präsentation zu erstellen und die Präsentationsunterlagen einzureichen. Die Dauer der Präsentation beträgt höchstens 15 Minuten.
Im Fachgespräch ist nachzuweisen, dass Sie in der Lage sind, ausgehend von Ihrer Präsentation Fragen zu Hintergründen, zur Vorgehensweise und zu den entwickelten Vorschlägen zu beantworten. Die Dauer des Fachgesprächs beträgt ca. 30 Minuten.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Sie dürfen Ihre schriftlichen Prüfungsleistungen durch eine mündliche Prüfung ergänzen, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde. Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn eine der schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 30 Punkten bewertet wurde oder beide schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden.
Die Gesamtpunktzahl für das Fach ergibt sich aus dem Wert zwischen der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 (schriftlich doppelt : mündlich einfach). Der Termin wird nach Bedarf und Verfügbarkeit der Prüfer von der IHK festgelegt. Sie werden von uns rechtzeitig informiert.
Bestehen der Prüfung
Sie haben die Prüfung bestanden, wenn Sie in allen Prüfungsleistungen mindestens 50 Punkte erreicht haben. Die Gesamtpunktzahl wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet.
Den Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen erhalten Sie nach Abschluss der Prüfung.
Prüfungstermine (schriftlich)
| Prüfungstermin | Anmeldeschluss |
|---|---|
| 16. September 2026 | 16. Juni 2026 |
| 13. September 2027 | 13. Juni 2027 |
| 13. September 2028 | 13. Juni 2028 |
| 14. September 2029 | 14. Juni 2029 |
Prüfungsgebühr
Gesamt: 500,00 €
Schriftliche Prüfung: 300,00 €
Mündliche Prüfung: 200,00 €
Wiederholung der Prüfung
Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind, dürfen Sie höchstens zwei Mal wiederholen. Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden. Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung werden Sie von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn Sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben. Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid über das Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung oder über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht.
Wer sich nach Ablauf der Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen anmeldet, muss die gesamte Fortbildungsprüfung wiederholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie grundsätzlich die Prüfung insgesamt und damit auch die Wiederholung bei uns durchführen und beenden müssen, wenn Sie das Verfahren bei uns begonnen haben. Leider können wir jedes Jahr nur eine begrenzte Zahl an Prüfungsterminen anbieten, so dass Sie unter Umständen erst ein Jahr nach Abschluss des erfolglosen Prüfungsversuches die Wiederholung antreten können.
Allgemeine Hinweise
Abmeldung und Rücktritt:
Sofern Sie zu einer Prüfung angemeldet sind, diese aber nicht antreten möchten oder können, benötigen wir von Ihnen unverzüglich eine E-Mail in der Sie der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth (Bahnhofstraße 25, 95444 Bayreuth) gegenüber schriftlich Ihre Abmeldung bzw. Ihren Rücktritt erklären. Sollte uns diese Erklärung nicht vorliegen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Bei einer Abmeldung, die früher als zwei Monate vor der ersten Prüfungshandlung erfolgt, werden Sie, ohne dass es einer weiteren Begründung von Ihnen bedarf, kostenfrei aus dem Verfahren gestrichen.
Erfolgt die Abmeldung binnen zwei Monaten, werden Sie ebenfalls ohne eine Begründung, jedoch gegen Berechnung der halben Prüfungsgebühr aus dem Verfahren genommen.
Für den Fall, dass Sie uns erst nach Beginn der ersten Prüfungshandlung Ihre Abmeldung bzw. Ihren Rücktritt schriftlich mitteilen, benötigen wir von Ihnen einen Beleg für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen verhindert sein, reichen Sie uns bitte unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein ärztliches Attest ein. Wenn kein wichtiger Grund vorliegt oder nicht unverzüglich nachgewiesen wird, gelten die versäumten Prüfungsleistungen als nicht bestanden.
Einwendungen bei Prüfungshandlungen:
Sollten im Verlauf der Prüfung Störungen auftreten, bitten wir Sie, uns diese unverzüglich mitzuteilen, damit wir uns um Abhilfe kümmern können. Sprechen Sie bitte die Aufsichten, die Prüfer oder einen der Mitarbeiter vom Prüfungswesen der Weiterbildung an. Später vorgetragene Störungsmeldungen sind zwecklos.
Auskünfte über Prüfungsergebnisse:
Telefonische Anfragen nach Prüfungsergebnissen sind zwecklos, Auskünfte dürfen wir Ihnen nicht erteilen. Wir teilen Ihnen die Ergebnisse ausschließlich schriftlich mit.
