Das Verpackungsgesetz

Was ist das Verpackungsgesetz?

Wer Waren in Verpackungen in Deutschland für private Endkunden herstellt, importiert oder zusätzlich verpackt, muss sich an einem bundesweiten Rücknahmesystem, einem Dualen System beteiligen. Das gilt für Produzenten, Importeure und Online-Händler. Sie gelten als "Erstinverkehrbringer". Sie müssen sich registrieren und die Verpackungen bei einem bundesweiten Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Systembetreiber) lizenzieren

Wer muss sich registrieren?

Wer Waren in Verpackungen, die für private Endverbraucher bestimmt sind, in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer), also herstellt, importiert oder wie z. B. Online-Händler zusätzlich verpackt, fällt unter das Verpackungsgesetz. Die Verpflichtungen beziehen sich dabei auf Verpackungen, die zum großen Teil beim "privaten Endverbraucher" landen.
Zu den privaten Endverbraucher zählen allerdings auch die vergleichbaren Anfallstellen. Dieses sind zum Beispiel alle Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern. Weiter gehören auch kleine Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe dazu. Eine beispielhafte Auflistung, welche Unternehmen zu den vergleichbaren Anfallstellen zählen finden Sie hier.
Für Verpackungen, die hauptsächlich beim Handel, Industriekunden bzw. größere Handwerksbetriebe/Werkstätten etc. verbleiben, besteht keine Pflicht für Lizenzierung und Registrierung. Hier gilt lediglich eine Rücknahmeverpflichtung für die Verpackungen. Sie als Inverkehrbringer müssen (auf Anfrage) Ihre Verpackungen zurücknehmen. Zwischen Lieferanten und Kunden können weitestgehend individuelle Vereinbarungen über die Modalitäten der Rückgabe und/oder die Kostenregelung zur Entsorgung ihrer Verpackungen getroffen werden.
Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen enthält eine ausführliche Auflistung welche Verpackungen lizenziert bzw. nicht lizenziert werden müssen. Ausschlaggebend ist hier auch oft die Größe der Abpackung. Nutzen Sie bei der Suche nach Ihrer Verpackung die Produktgruppenblätter oder die Suchfunktion im Katalog (Begriff suchen, z.B. Mehl).
Der Kreis der Firmen, die Verpackungen in den Umlauf bringen und sich daher registrieren müssen, wurde erweitert. Betroffen sind:
  • Hersteller, Händler und Importeure, die ein verpacktes Produkt im Laden oder online als Erster in Deutschland an Endkunden verkaufen.
  • Handelsunternehmen, die verpackte Produkte unter ihren eigenen Handelsmarken verkaufen.
  • Unternehmen, die an sogenannten Endverbrauchsstellen wie beispielsweise Kantinen, Kiosken oder To-Go-Shops liefern oder Zubehörteile verpacken, die an Endkunden verkauft werden.
  • Auch Versand- und Umverpackungen, die mehrheitlich beim Endverbraucher bleiben, sind lizenzierungspflichtig. Sublizenzierungen durch Verpackungshersteller, wie sie bisher unter anderem für Fast-Food-Verpackungen erlaubt waren, sind künftig kaum mehr möglich
Registrieren müssen sich auch kleine und mittlere Firmen, die Produkte verpacken, importieren oder handeln, auch Online-Händler. Wenn ein Händler sich nicht registriert, darf er die Produkte auch nicht an private Endverbraucher abgeben. Es drohen hohe Bußgelder und Vertriebsverbot.
Sublizenzierungen durch Verpackungshersteller, wie sie bisher unter anderem für Fast Food Verpackungen erlaubt waren, sind künftig kaum mehr möglich. Eine Ausnahme bilden die Serviceverpackungen. Hier kann die Registrierung und Lizenzierung durch die Vorstufe erfolgen (siehe unten).
Für die Registrierung nach § 9 VerpackG sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden, sondern ist durch den Erstinverkehrbringer selbst vorzunehmen. Seit dem 1. Juli 2021 gilt allerdings, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland möglich ist.
Achtung: Diese Regelungen gelten für Verpackungen, die zum überwiegenden Teil beim Endverbraucher landen. Ob Sie sich im Verpackungsregister registrieren müssen, finden Sie mit diesem Schnellcheck heraus.
Hinweis: ab dem 1. Juli 2022 gilt, dass für sämtliche Hersteller von Verpackungen die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID besteht! Damit sind auch Verpackungen im gewerblichen Bereich von der Registrierungspflicht betroffen.

Wie läuft die Registrierung ab?

Die Registrierung erfolgt im Verpackungsregister LUCID. Bei der Registrierung müssen Sie folgende Informationen eingeben:
  • Name, Anschrift, Kontaktdaten des Herstellers
  • Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  • Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers. Die Nationale Kennnummer ist z. B. Handelsregisternummer, Vereinsregisternummer etc. Falls diese nicht vorhanden sind, Gewerbeanzeige oder ähnliches. In einzelnen Fällen sind auch die Angabe der ausstellenden Behörde und das Ausstellungsdatum anzugeben
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
  • Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt
    Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
  • Seit 3. Juli 2021: die europäische oder nationale Steuernummer
Seit 3. Juli 2021: Möglichkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland.

Wie funktioniert die Anmeldung bei einem Systembetreiber (Lizenzierung)?‎

Schätzen Sie Ihre Verpackungsmengen für das gesamte Jahr getrennt nach Materialien (Papier/Pappe, Kunststoffe, Metalle, etc.). Sie müssen sich für einen Systembetreiber entscheiden. Eine Liste der Systembetreiber finden Sie hier. Empfehlenswert an dieser Stelle ist es Angebote zu vergleichen. Manche Systeme bieten auf ihren Webseiten auch Gebührenrechner an.
Hinweis: Sie müssen auf den Verpackungen keine Angaben darüber machen, bei welchem Systembetreiber Sie sich registriert haben. Auch auf Ihrer Homepage und Ihren Rechnungen sind keine Angaben darüber verpflichtend. Über einen Markennutzungsvertrag mit der Duales System Deutschland GmbH kann "Der Grüne Punkt" freiwillig verwendet werden.

Was sind Serviceverpackungen?‎

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden.
Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle aber in deren räumlicher Nähe, beispielsweise einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Abfüllraum erfolgt. Eine solche Abfüllung kann zeitlich auch vor der tatsächlichen Abgabe an den Kunden erfolgen. Verpackungen von Produkten, die bereits vorverpackt in die Vertriebsstelle des Letztvertreibers gelangen (z.B. in einer Großbäckerei in Tüten vorverpackte Kekse), sind keine Serviceverpackungen.
Serviceverpackungen fallen nur ausnahmsweise nicht beim privaten Endverbraucher an. Damit sind alle Serviceverpackungen ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Der Letztvertreiber hat die Wahl, von welcher Vorvertriebsstufe er die Systembeteiligung verlangt. Diese kann die Pflichten dann allerdings nicht mehr weiter delegieren. Entsprechend gehen auch alle anderen Pflichten (z. B. Registrierung und ggf. Vollständigkeitserklärung) auf den ausgewählten Vorvertreiber über. Den an den Endverbraucher abgebenden Vertreiber treffen diesbezüglich keine weiteren Pflichten mehr aus dem VerpackG.
Hinweis: Ab dem 1. Juli 2022 gilt auch für die Letztvertreiber selbst die Registrierungspflicht von Serviceverpackungen!
Beispiele für Serviceverpackungen sind:
  • Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
  • Becher für Kaltgetränke
  • Automatenbecher
  • Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.
  • Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.dgl.
  • Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
  • Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
  • Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
  • Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
  • Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
  • Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
  • Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
  • Tragetaschen aller Art
  • Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
  • Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
  • Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u. dgl.
Wenn Sie Serviceverpackungen nutzen, heißt das für Sie:
  • Fragen Sie beim Hersteller/Großhändler an, ob die Tragetaschen, To-Go-Becher, Trays etc. bei einem Systembetreiber lizenziert sind und der Hersteller registriert ist und verwenden Sie dann auch nur solche Materialien.
  • Die Systembeteiligung wird idealerweise vom Vorvertreiber auf der Rechnung / Lieferschein ausgewiesen, so dass der Letztvertreiber immer über einen vollständigen Nachweis der Erfüllung der Pflichten verfügt. Andernfalls muss sich der Letztvertreiber in anderer geeigneter Weise nachweisen lassen, dass die gekauften Serviceverpackungen vollständig vom Vorvertreiber systembeteiligt wurden.
  • Der Letztvertreiber (also Einzelhändler) sollte laut Zentraler Stelle Verpackungsregister sicherstellen, dass die Pflichten des VerpackG erfüllt werden, ansonsten unterliegt die Ware in Deutschland einem Vertriebsverbot. Das heißt konkret: Sie sollten Ihr Sortiment durchgehen und die Hersteller anfragen, ob die Verpackungen ihrer Produkte registriert/lizenziert sind. Alternativ können Sie im Herstellerregister von LUCID nachschauen, ob der Hersteller registriert ist.

Was ist zu beachten, wenn sehr große Mengen an Verpackungen vorliegen?‎

Überschreiten Sie mit Ihrem Unternehmen bei den Verpackungen bestimmte Mengenschwellen, müssen Sie jährlich zum 1. Mai eine Vollständigkeitserklärung (VE-Erklärung) abgeben. Die Mengen liegen bei 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier oder Pappe oder 30 Tonnen Verpackungen jährlich. Bitte prüfen Sie, ob Sie oberhalb dieser Schwellenwerte liegen. Die Vollständigkeitserklärung wurde 2019 erstmals bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister hinterlegt.
Mehr Informationen dazu finden Sie bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Verpackungsbestimmungen in Europa

Die am 4. Juli 2018 in Kraft getretene novellierte EU-Verpackungsrichtlinie ((EU) 2018/852) war Anlass für zahlreiche Änderungen in den nationalen Gesetzgebungen der EU-Mitgliedstaaten. Allerdings variieren die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in den Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten.
  • Wer unterliegt den verpackungsrechtlichen Bestimmungen?
  • Welche Verpackungen fallen in den Anwendungsbereich?
  • Welche Sonderregelungen gibt es?
Diese unterschiedlichen Verpflichtungen führen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu Rechtsunsicherheiten. Gemeinsam mit zahlreichen AHKs hat der DIHK eine Broschüre zum Umgang mit Verpackungen in Europa erstellt. Diese soll als ein Praxisleitfaden für Unternehmen einen Überblick über die Regelungen in den jeweiligen Ländern bieten.
Zum Leitfaden gelangen Sie hier. Aktuelle europäische Entwicklungen sind auch im folgenden Leitfaden zusammengefasst.

Novelle des Verpackungsgesetzes 2021‎

Mit der Novelle wird die Registrierungspflicht auf sämtliche Hersteller i.S.d. Verpackungsgesetzes erweitert. Zahlreiche neue Regelungen dienen der Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie. Auch die Informationspflichten werden ausgeweitet. Folgende Neuerungen sind vorgesehen:
  • Ausweitung Pfandpflicht: Die Pfandpflicht wird gem. 31 Abs. 4 auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen erweitert. Dies gilt ab dem 1. Januar 2022. Ausnahme sind Milch und Milcherzeugnisse: Hier greift die Pfandpflicht dagegen erst ab 1. Januar 2024. Gem. § 38 Abs. 7 gilt eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2022, wonach die Einweggetränkeverpackungen noch von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.
  • Ausweitung der Registrierungspflicht: Gem. § 7 Abs. 2 S. 3 haben sich künftig Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen (z.B. von “Brötchentüten”) bei der Zentralen Stellen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Nach § 9 Abs. 1 trifft diese Pflicht auch sämtliche Hersteller von nicht systembeteiligungspflichten Verpackungen, wie etwa von Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen. Diese neuen Vorgaben greifen ab dem 1. Juli 2022.
  • Angaben Verpackungsregister: Bezüglich der bei der Registrierung zu tätigenden Angaben ist künftig nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 die europäische oder nationale Steuer ID anzugeben. Ebenso ist nach Nr. 2 anzugeben, ob ein Bevollmächtigter beauftragt worden ist. Nr. 6 sieht Angaben zu den Verpackungen vor, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,  den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Abs.  1 Satz 1 und Einweggetränkeverpackungen. In Nr. 7 wird geregelt, dass Hersteller nach § 7 Abs. 1 S. 1  eine Erklärung abzugeben haben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gem. § 7 Abs. 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber ist zu erklären, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden.
  • Ausweitung Nachweispflicht: Hersteller und Vertreiber von Verpackungen gem. § 15 Abs. 1 (Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen die üblicherweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen) haben künftig nach Abs. 3 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind erst noch geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Diese Pflicht greift ab dem 1. Januar 2022.
  • E-Commerce: Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister haben nun zu überprüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen entsprechend an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen diese Vertreiber die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten bzw. keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen: Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Diese Pflicht greift ab 1. Juli 2022.
  • Mindestrezyklatanteil: Ab 2025 dürfen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Prozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Prozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Nicht unter diese Regelung fallen nach Abs. 3 Flaschen,  bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff sind. Nach Art. 6 Abs. 5 erlässt die EU-Kommission  bis zum 1. Januar 2022 Durchführungsrechtsakte, in denen die Regeln für die Berechnung und Überprüfung der Zielvorgabe festgelegt werden
  • Mehrwegalternative im "to-go"-Bereich: Nach § 33 haben Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, also Restaurants, Bistros und Cafés, die "to-go"-Getränke und "take-away-Essen" anbieten,  ab 1. Januar 2023 zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten. Diese darf nicht teurer sein als die Einwegkunststoffverpackung. Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² greift eine Ausnahme: Diese haben nicht zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten, haben jedoch von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.
  • Bevollmächtigung: Nach § 35 Abs. 2 können Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen. Ausnahme davon ist die Registrierungspflicht. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Zum Gesetz gelangen Sie hier. Eine Übersicht über die Novelle finden Sie im Merkblatt des DIHK.
Quellen: DIHK, IHK München, Zentrale Stelle Verpackungsregister