Geldwäscheprävention

Ziel und Definition

Am 1. August 2021 trat das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG) in Kraft. Mit dieser Neuregelung wurde das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgestaltet. Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz: GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Verpflichtete

Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In § 2 Abs. 1 Nr. 1-16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:
  • Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister (Nr. 1-6, 9)
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nr. 7 u. 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes vergeben
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände, soweit sie für ihren Mandanten bestimmte Geschäfte oder Transaktionen planen oder durchführen (Nr. 10 u. 11)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (Nr. 12)
  • Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13)
  • Immobilienmakler (Nr. 14)
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15),
    soweit es sich nicht handelt um
    a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
    b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
    c) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen,
    d) Soziallotterien
  • Güterhändler, das heißt alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, auch Strom- und Wasserversorger (Nr. 16)

Transparenzregister

Nach § 20 Absatz 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die Pflicht, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Die neuen Transparenzpflichten treffen alle juristischen Personen des Privatrechts wie zum Beispiel die AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a.A. und auch die eingetragenen Personengesellschaften wie zum Beispiel die OHG, KG, Partnerschaften. Die GbR ist grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind über die Änderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.

Welche Gebühren fallen für die Führung des Transparenzregisters an?

Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister sind als solche nicht gebührenpflichtig. Es wird jedoch für die Führung des Transparenzregisters eine Jahresgebühr erhoben, die das Bundesfinanzministerium angehoben hat.
Bisher betrug die Gebühr jährlich 4,80 EUR (2020) beziehungsweise 11,47 EUR (2021). Ab 2022 beträgt die Gebühr jährlich 20,80 EUR. Auch für die Einsichtnahme werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für Vereine besteht eine Befreiungsmöglichkeit.

Wer führt das Transparenzregister?

  • Die registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger.
  • Die Rechts- und Fachaufsicht hat das Bundesverwaltungsamt (BVA), das die rechtlichen Auskünfte zu dem Transparenzregister erteilt.

Welche Meldepflichten bestehen?

Alle Gesellschaften sind  verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern außerdem aktiv an das Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn sich die vom Transparenzregister geforderten Angaben bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben.
Die bis zuletzt geltende Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG alte Fassung, die erhebliche Erleichterungen für Betroffene dargestellt hatte, entfällt. 
Unternehmen, die aufgrund, der Aufhebung der Mitteilungsfiktion nun erstmalig meldepflichtig sind, müssen ihren wirtschaftlich Berechtigten innerhalb folgender Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG) im Transparenzregister eintragen:
  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022
Wie bisher droht bei Verstößen gegen diese Vorschriften eine bußgeldbewehrte Sanktionierung durch das Bundesverwaltungsamt.
Erleichterungen bzgl. der Doppeleintragungspflicht wurden lediglich für Vereine geschaffen (§ 20a GwG). Nur bei diesen werden die Daten automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen, sofern der Verein nur "fiktive" wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG hat - das ist bei typischen Vereinen mit Mitgliedern der Fall - und der Vorstand seinen Sitz in Deutschland sowie die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Zudem müssen Änderungen im Vorstand "unverzüglich" beim Vereinsregister angemeldet werden, da sonst die Fiktionswirkung für das Transparenzregister wieder entfällt.

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?

Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, ergibt sich aus § 3 GwG. Wirtschaftlich Berechtigter kann immer nur eine natürliche Person sein, nicht aber eine Gesellschaft. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte bei Beteiligungsketten?

Wenn in einer Beteiligungskette der wirtschaftlich Berechtigte erst an der Spitze der Kette steht, so begründet § 20 Abs. 1 GwG zunächst einmal die Pflicht, die Angaben über diesen wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Die Pflicht zur Mitteilung gilt jedoch als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten wie Name, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie das Wohnsitzland (Ausland) bereits aus den in § 22 Abs. 2 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch abrufbar sind aus den in § 20 Abs. 2 GwG genannten Registern.
Diese Fiktion greift bereits dann, wenn sich die relevanten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten infolge einer Zusammenschau der Dokumente und Eintragungen aus den in § 20 Abs. 2 GwG aufgeführten Registern ergeben. Bei einer Beteiligungskette greift diese Meldefiktion also auch dann, wenn bei einer Tochtergesellschaft nur eine Muttergesellschaft als Anteilseigner steht und sich der wirtschaftlich Berechtigte der Muttergesellschaft wiederum aus den Registern ergibt und dieser gleichzeitig wirtschaftlich Berechtigter der Tochtergesellschaft ist. In dieser Konstellation profitiert auch die Tochtergesellschaft von der Meldefiktion aus § 20 Abs. 2 GwG.
Des Weiteren ist zu beachten, dass für die meldepflichtigen Gesellschaften keine Nachforschungspflicht entlang der Beteiligungskette besteht; dies ergibt sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung. Vielmehr sind im Innenverhältnis zur Gesellschaft die Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigter sind oder von einem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, selbst verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben über die wirtschaftliche Berechtigung mitzuteilen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 GwG). Stehen Anteilseigner unter der mittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten, so trifft die Mitteilungspflicht gegenüber der Gesellschaft den wirtschaftlich Berechtigten selbst (§ 20 Abs. 3 Satz 5 GwG). Die Gesellschaft meldet dann die so erlangten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Register weiter, wenn diese nicht schon aus anderen Registern hervorgehen (§ 20 Abs. 1, 2 GwG). Hat eine Gesellschaft keine positive Kenntnis (erlangt), wer ihr wirtschaftlich Berechtigter am Ende der Beteiligungskette ist, so muss sie nicht nachforschen. In einem solchen Fall greifen die Regeln über den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG): Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter nach den Kriterien des § 3 GwG ermittelt werden oder bestehen Zweifel, dass eine natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter ist, so „…gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners“. Wenn sich der fiktive wirtschaftlich Berechtigte dann aus den Registern nach § 20 Abs. 2 GwG ergibt, profitiert die Gesellschaft wiederum von der Mitteilungsfiktion und muss
eine gesonderte Meldung an das Transparenzregister vornehmen.
Fragen zu Auslandsbeteiligungen, Konzernverschachtelungen und gemeinnützigen GmbHs beantwortet das Bundesverwaltungsamt.

Wer darf das Transparenzregister einsehen und wie?

Auf deutscher Ebene ist seit dem 27. Dezember 2017 das Transparenzregister für Behörden, Verpflichtete und Personen mit berechtigtem Interesse einsehbar. Die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung legt fest, dass die Einsichtnahme in das Transparenzregister ausschließlich online erfolgt. Um Einsicht nehmen zu können, ist eine elektronische Registrierung erforderlich. Verpflichtete nach dem GwG müssen bei dem Antrag auf Einsichtnahme angeben, dass sie selbst Verpflichtete des GwG sind und dass die Einsichtnahme zur Erfüllung einer nach § 10 Abs. 3 GwG auferlegten Sorgfaltspflicht erfolgt.
Die Transparenzregistergebührenverordnung bestimmt die Gebühren. 

Allgemeines Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche

Alle Adressaten (ausgenommen Güterhändler, die keine Barzahlungen über 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen) haben über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen. Hierzu gehört die Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse (§ 5 GwG). Aus dieser Risikoanalyse sind die entsprechenden internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) abzuleiten. Verantwortlich für das Risikomanagement ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene des jeweiligen Unternehmens.
Risikoanalyse: Zunächst sind im Rahmen einer Analyse die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermittelt und zu bewerten, welche für die von ihnen betriebenen Geschäfte bestehen. Diese Risikoanalyse ist entsprechend zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Die jeweils aktuelle Fassung ist der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit. Eine Hilfe zur Einschätzung der Risikofaktoren hat der Gesetzgeber in den Anlagen 1 und 2 zum GwG zur Verfügung gestellt. Anlage 1 des Gesetzes benennt Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko, Anlage 2 für ein potentiell höheres Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Sicherheitsmaßnahmen: Zusätzlich sind angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um oben genannten Risiken in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen ist zu überwachen und bei Bedarf zu aktualisieren. Eine nicht abschließende Auflistung solcher Maßnahmen findet sich in § 6 Abs. 2, Nr. 1-7 GwG.
Whistleblowersysteme (§ 6 GwG): Verpflichtete müssen angemessene Vorkehrungen treffen, damit interne Mitteilungen über Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich an geeignete Stellen berichtet werden können. Auch die Aufsichtsbehörden haben ein anonymes Hinweisgebersystem einzurichten (§ 53 GwG).

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Bestimmte Kapital- und Finanzunternehmen (§ 2 I Nr. 1-3, 6, 9 GwG), bestimmte Versicherungsunternehmen (§ 2 I Nr. 7 GwG) sowie bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 2 I Nr. 15 GwG) sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
Für alle anderen Adressaten des Geldwäschegesetzes (s.o.) kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen.
Eine solche Anordnung ist wahrscheinlich, wenn sie als Güterhändler hauptsächlich mit hochwertigen Gütern (zum Beispiel Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote, Luftfahrzeuge) handeln.
Darüber hinaus kann sich die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auch ohne gesetzliche Verpflichtung oder behördliche Anordnung im Rahmen der Risikoanalyse als angemessene interne Sicherungsmaßnahme ergeben.
Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist der zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils bis spätestens 31. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen.

Wann muss der Vertragspartner identifiziert werden?

  1. Die Identität des Vertragspartners muss bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung festgestellt werden.
  2. Die Identität des Vertragspartners (gegebenenfalls die seines Boten oder Bevollmächtigten) muss außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung dann festgestellt werden, wenn es sich handelt um
    a) Geldtransfers nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) und dieser Geldtransfer einen Betrag von 1.000 Euro oder mehr ausmacht,
    b) die Durchführung einer sonstigen Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr (Achtung: Güterhändler trifft die Pflicht schon bei einer Transaktion ab 10.000 Euro, § 10 Abs. 6 GwG).
    Unter „Transaktionen“ versteht das Geldwäschegesetz jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt. Damit sind die Annahme von Bargeld, Edelmetallen oder Wertpapieren und auch Überweisungen erfasst. Dem Bargeld gleichgestellt ist die Bezahlung mit elektronischem Geld im Sinne von § 1 a Absatz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (zum Beispiel Geldkarte und Netzgeld), nicht jedoch die Zahlung mit EC- oder Kreditkarte.
  3. Wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten, die mit der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung in Zusammenhang stehen, um Erträge aus einem Verbrechen oder einer schweren Straftat (§ 261 StGB) handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (egal, wie hoch der Betrag ist). Diese Verdachtsmeldepflicht besteht unabhängig von der Bargeldschwelle in Höhe von 10.000 Euro.
  4. Wenn es Zweifel an den Angaben des Vertragspartners zu seiner Identität gibt.

Was muss identifiziert werden?

Welche Identifikationsmerkmale der Unternehmer prüfen muss und welche Daten er dazu erheben darf, teilt die zuständige Aufsichtsbehörde mit.

Wie muss ein Verdachtsfall gemeldet werden?

Sie müssen den Verdachtsfall an die zentrale Meldestelle FIU (Financial Intelligence Unit des BKA) melden. Zusätzlich sind Verdachtsmeldungen auch elektronisch über das goAML-Portal abzugeben. Lediglich bei einer Erstmeldung oder bei einer mindestens zwölfstündigen Störung der Systeme der FIU ist die Abgabe von Verdachtsmeldungen auf dem amtlichen Formular per Fax zulässig. Per Fax eingehende Verdachtsmeldungen gelten grundsätzlich als nicht ordnungsgemäß abgegeben. Weitere Hinweise zur Abgabe einer Verdachtsmeldung in goAML erhalten Sie auf der Webseite der FIU. 

Was haben Güterhändler zu beachten?

Güterhändler haben die Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie bei Transaktionen Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen. Die Identifizierungspflicht gilt außerdem bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 10 Abs. 6 GwG).

Was müssen Immobilienmakler beachten?

Sorgfaltspflichten von Immobilienmaklern: Jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt, zählt als Immobilienmakler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG). Immobilienmakler haben die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes dann zu identifizieren, sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind.

Bußgelder und Sanktionen

Es können auch Verstöße bei internen Vorgängen (zum Beispiel fehlende oder unzureichende Risikoanalyse) mit Geldbuße geahndet werden. Der Bußgeldrahmen für schwerwiegende oder wiederholte Verstöße  beträgt bis zu fünf Millionen Euro. Die Aufsichtsbehörde hat bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen künftig auf ihrer Homepage namentlich bekannt zu machen.

Aufsicht 

Für den Regierungsbezirk Unterfranken ist die Regierung von Mittelfranken die zuständige Aufsichtsbehörde.