Die öffentliche Bestellung

Die IHK Aschaffenburg ist für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auf den Gebieten der Wirtschaft zuständig. Rechtsgrundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist § 36 der Gewerbeordnung.

Die Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Sachverständiger sind in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Jeder, der auf einem bestimmten Gebiet über besonderes Fachwissen verfügt und in der Lage ist, korrekte, auch für Laien nachvollziehbare Gutachten zu erstatten, kann deshalb als Sachverständiger tätig werden.
Öffentlich bestellte Sachverständige müssen in der Regel ihre besondere Sachkunde in einem anspruchsvollen Prüfungsverfahren unter Beweis stellen. Außerdem leisten sie einen Eid darauf, ihre Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch auszuführen. Öffentlich bestellte Sachverständige werden auf vielen Gebieten gesetzlich privilegiert. In Strafverfahren und von Gerichten sollen beispielsweise grundsätzlich öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.
Durch die öffentliche Bestellung des Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, Wirtschaft und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet in hohem Maße sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Stelle unter bestimmten Kriterien überprüft und überwacht werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse und nicht, um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Berufszulassung, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Die öffentliche Bestellung ist deshalb von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in den §§ 1 bis 3 unserer Sachverständigenordnung (SVO) genannt sind. Die in der SVO genannten Bestimmungen sind genauestens zur Kenntnis zu nehmen, falls Sie sich für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger interessieren.

Öffentliches Bedürfnis

Für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet muss ein so genanntes abstraktes öffentliches Bedürfnis gegeben sein. Dies bedeutet, dass Sachverständigenleistungen auf dem beantragten Sachgebiet in nicht nur unerheblichem Umfang nachgefragt werden.

Besondere Sachkunde - Persönliche Eignung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Nähere Informationen ergeben sich aus den fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten formuliert wurden. Diese stehen zum Download auf der Internetseite des Instituts für Sachverständigenwesen (IfS) bereit.
Eine der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung ist auch die persönliche Eignung des Sachverständigen. Hierzu gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei der Berufsausübung. Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen in öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den individuellen Interessen des Sachverständigen haben.
Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung Die wesentlichen Voraussetzungen sind:
a) Das öffentliche Bedürfnis für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem beantragten Sachgebiet muss gegeben sein. Die Prüfung beschränkt sich dabei auf die Frage, ob ein allgemeines Bedürfnis an entsprechendem Sachverstand auf einem bestimmten Fachgebiet besteht (abstrakte Bedürfnisprüfung).
b) Die besondere Sachkunde auf dem beantragten Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeugung der IHK nachzuweisen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem beantragten Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis der besonderen Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt. Zur besonderen Sachkunde gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z. B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, bis ein Einzelne nachvollziehen kann. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliche Verfahren). Jedem Interessenten für die öffentliche Bestellung ist deshalb dringend anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Dies kann in Form des Selbststudiums, von Seminarbesuchen, Fachtagungen, der selbstständigen Tätigkeit als Sachverständiger oder der Mitarbeit bei einem erfahrenen Sachverständigen geschehen.
c) Die persönliche Eignung des Bewerbers muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass der Bewerber nicht nur aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann. Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind die persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit. Interessensbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, da diese Besorgnis hervorrufen, dass der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausübung. Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung versagen zu können, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen in öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers haben. d) Weitere Voraussetzungen sind § 3 der Sachverständigenordnung zu entnehmen.

Der Antrag auf öffentliche Bestellung

Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK einzureichen ist. Der Antrag muss die genaue Umschreibung des Sachgebiets mit einer eingehenden Erläuterung und Abgrenzung beinhalten und ist ausführlich zu begründen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Ausgefülltes IHK-Formblatt über Angaben zur öffentlichen Bestellung
b) Lebenslauf in Tabellenform (Bitte auch Angaben zu Vor- und Geburts- bzw. Familienname des Ehegatten und der Eltern, genaue Darstellung der Schul- und Berufsausbildung im Einzelnen und der beruflichen Tätigkeit)
c) Ein digitales Passfoto
d) Beglaubigte Abschriften oder Fotokopien aller antragsrelevanter Zeugnisse, Diplome, sonstiger Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen. Die Beglaubigung kann durch gleichzeitige Vorlage der Originale ersetzt werden.
e) Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
f) Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG
g) Ausdrückliche, schriftliche, formlose Erklärungen des Bewerbers:
• Dass er bereit ist, als Sachverständiger tätig zu sein. Bei Bewerbern in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist eine Zustimmungserklärung des Arbeitgebers erforderlich, die auf einem gesonderten Formblatt abzugeben ist.
• Dass er nicht bzw. in welchem Umfang vorbestraft ist. Erforderlich ist die Angabe aller im Bundeszentralregister noch nicht tilgungsreifen Strafen und die zugrundeliegenden Straftaten.
• Dass er bereit ist, sich der Überprüfung durch ein (überregionales) Fachgremium zur Feststellung der besonderen Sachkunde zu unterziehen.
• Dass er einverstanden ist, dass zu seiner Person und Qualifikation auch Personen befragt werden, die er nicht ausdrücklich als Referenzpersonen benannt hat.
• Dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
• Dass er bisher nicht als Sachverständiger öffentlich bestellt war; ggf. wann und von wem und für welches Sachgebiet.
• Dass er bisher noch keinen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger bei dieser oder einer anderen IHK oder Behörde gestellt hat; ggf. wann und bei wem mit welchem Ergebnis.
• Dass er bisher an keiner Überprüfung der besonderen Sachkunde durch einen Fachausschuss einer IHK teilgenommen hat.
• Dass er die eingereichten Gutachten und sonstigen Unterlagen selbstständig und persönlich ohne Mitwirkung Dritter angefertigt hat.
h) Einige selbstständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weitere aussagekräftige Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge und dergleichen, aus denen sich die nachzuweisende besondere Sachkunde und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergibt.
i) Referenzliste (Angabe von mehreren Personen, die Auskunft über die persönliche Eignung und/oder die nachzuweisende besondere Sachkunde geben können) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind. Andernfalls muss der Antrag schon aus diesem Grund abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte öffentliche Bestellung im Nachhinein aufgehoben werden.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind. Andernfalls muss der Antrag schon aus diesem Grund abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte öffentliche Bestellung im Nachhinein aufgehoben werden.

Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung

a) Überprüfung der eingereichten Unterlagen Die IHK überprüft durch Einschaltung geeigneter Fachleute die eingereichten Unterlagen.
b) Anhörung des Sachverständigenausschusses Vor der Entscheidung hört die IHK den bei ihr gebildeten Sachverständigenausschuss, der zu jedem Antrag eine Stellungnahme abgibt. Der Sachverständigenausschuss wird von der Vollversammlung der IHK jeweils für die Dauer der Wahlperiode berufen und setzt sich aus den Mitgliedern der Vollversammlung, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und weiteren besonders sachkundigen und lebenserfahrenen Personen zusammen.
c) Überprüfung durch Fachausschüsse Der Nachweis der besonderen Sachkunde erfolgt in der Regel durch eine schriftliche und/oder mündliche Überprüfung durch hierfür besonders eingerichtete Fachausschüsse, die mit Fachleuten des entsprechenden Sachgebietes besetzt sind. Sie sind an die bestehenden Verfahrensordnungen für diese Fachausschüsse gebunden. Die Ausschüsse überprüfen dabei auch die rechtlichen Grundkenntnisse, die sich noch unerfahrene Bewerber zum Beispiel durch den Besuch einschlägiger Seminare angeeignet haben sollen. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO lässt darüber hinaus auch jede andere Möglichkeit zum Nachweis der besonderen Sachkunde zu. Es müssen sich deshalb nicht alle Bewerber einer schriftlichen und/oder mündlichen Überprüfung unterziehen. Legt der Bewerber entsprechende Unterlagen wie zum Beispiel Gutachten oder Veröffentlichungen vor, die dazu geeignet sind, den Nachweis der besonderen Sachkunde zweifelsfrei zu erbringen, so ist eine Überprüfung des Bewerbers vor einem Fachausschuss nicht mehr zwingend erforderlich.
d) Entscheidung Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Bewerber grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheides, auf Wunsch auch in einem Gespräch, bekanntgegeben. Der Antrag kann von dem Bewerber jederzeit zurückgezogen werden.

Gebühren und Auslagen

Nach der Gebührenordnung der IHK Aschaffenburg beträgt die Grundgebühr zwischen 440 EUR und 3.320 EUR. Ein entsprechender Kostenvorschuss wird berechnet. Die durch die Überprüfung des Antrags, insbesondere durch die Einschaltung der Fachausschüsse anfallenden besonderen Auslagen sind zusätzlich zur Grundgebühr zu erstatten.

Antrag auf öffentliche Bestellung

Gerne lassen wir Ihnen alle relevanten Antragsunterlagen zukommen. Senden Sie uns hierzu eine E-Mail an: wenzel@aschaffenburg.ihk.de
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