Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
Firmenname braucht Unterscheidungskraft: Allgemeine Branchen- und Gattungsbegriffe reichen nicht aus
Eine Firma muss geeignet sein, ein Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Das Kammergericht (KG) Berlin hat entschieden, dass eine Bezeichnung diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn sie lediglich aus allgemeinen Gattungs-, Produkt- oder Branchenbezeichnungen besteht. Daran ändere auch ein Ortsbezug oder die Verwendung allgemein verständlicher fremdsprachiger Begriffe nichts.
Im konkreten Fall wollte eine GmbH ihre bisherige Firma „Gxxx German Energy Center & College GmbH“ in „German Energy Center & College GmbH“ ändern. Das Registergericht lehnte die Eintragung nach einer Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Berlin ab. Die neue Firma verfüge nicht über die nach Paragraf 18 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) erforderliche Unterscheidungskraft. Das Kammergericht bestätigte diese Entscheidung.
Nach Paragraf 18 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) muss eine Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Dafür muss die gewählte Bezeichnung auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen können. Reine Gattungs-, Produkt- oder Branchen-bezeichnungen erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Gleiches gilt für Ortsangaben oder eine bloße Kombination solcher allgemeinen Begriffe.
Nach Auffassung des Gerichts bestand „German Energy Center & College“ ausschließlich aus allgemein verständlichen Begriffen. Auch die englische Sprache verlieh der Bezeichnung keine zusätzliche Kennzeichnungskraft. Dass die Firma für ein internationales Projekt vorgesehen und nach Angaben des Unternehmens mit staatlichen Stellen abgestimmt worden war, änderte an der registerrechtlichen Beurteilung nichts. Auch mögliche wirtschaftliche Nachteile durch die Ablehnung der Firmenänderung waren für die Prüfung nach Paragraf 18 Absatz 1 HGB nicht maßgeblich.
Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung, dass eine rein beschreibende Firmenbezeichnung auch dann problematisch sein kann, wenn mehrere allgemeine Begriffe miteinander kombiniert oder um einen geografischen Bezug ergänzt werden. Soll eine solche Bezeichnung als Firma in das Handelsregister eingetragen werden, empfiehlt sich ein zusätzlicher individualisierender Bestandteil, der die erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft herstellt.
Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Hintergrund ist, dass in der Rechtsprechung regionale Zusätze zu Branchenbezeichnungen teilweise als ausreichend unterscheidungskräftig angesehen wurden. Die weitere rechtliche Entwicklung bleibt daher insoweit offen.
KG Berlin, Beschluss vom 28. April 2026, Az.: 22 W 7/26
