Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34 d Absatz 6 GewO

Auf Antrag können sich die Gewerbetreibende nach § 34 d Absatz 6 Gewerbeordnung (GewO) von der Erlaubnispflicht befreien lassen, die Versicherungen als Ergänzung zu ihren gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln – sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler.
Die Versicherungsvermittlung erfolgt unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen. Hierunter fallen beispielsweise Autohäuser, die Kfz-Versicherungen vermitteln.
Auch bei der Befreiung von der Erlaubnis besteht Registrierungspflicht (§ 11 a Absatz 1 GewO)!
Achtung: Zuständigkeitswechsel ab 01.01.2026:
Mit Wirkung zum 01.01.2026 überträgt die IHK Aschaffenburg die Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht sowie die Aufsichtszuständigkeit für die sog. produktakzessorischen Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 6 GewO auf die IHK für München und Oberbayern. Die IHK für München und Oberbayern ist ab dem 01.01.2026 auch zuständig für Registrierungen dieser Gewerbetreibenden im Vermittlerregister. Nähere Informationen finden Sie hier:
Zuständigkeitswechsel ab 01.01.2026