Honorar-Finanzanlagenberater

Erlaubnistatbestand für Honorar-Finanzanlagenberater /-innen (§ 34h Abs. 1 Gewo)

Wenn Sie im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 GewO Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen wollen, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34 h Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO). 
Registrierungspflicht:
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit entsprechend dem Umfang Ihrer Erlaubnis in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister besteht auch hinsichtlich der unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten.