Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs. 1 GewO

Allgemeines

Gewerbliche Finanzanlagenvermittler benötigen eine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO). Zusätzlich gelten die Regeln der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Zuständige Erlaubnis- und Registrierungsstelle ist die Industrie- und Handelskammer (IHK).
Der Gewerbetreibende muss zuverlässig sein, es müssen zudem geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen. Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde. Außerdem darf gegen den Antragsteller kein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren anhängig sein und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegen.
Finanzanlagenvermittler müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Die Sachkunde muss durch Ablegen einer Sachkundeprüfung oder den Besitz eines gleichgestellten Ausbildungsabschlusses nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Beschäftigte des Gewerbetreibenden, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken. Für die Durchführung der Sachkundeprüfung sind die IHKs zuständig.
Eine Registrierung im öffentlichen Vermittlerregister ist zwingend erforderlich (www.vermittlerregister.info). Für die Registerführung sind ebenfalls die IHKs zuständig.
Wie im Bankenbereich muss auch der gewerbliche Vermittler über Chancen und Risiken der empfohlenen Finanzprodukte informieren, eine anlegergerechte Beratung gewährleisten, Beratungsprotokolle über jedes Beratungsgespräch anfertigen und aushändigen, Provisionen und andere Zuwendungen offenlegen sowie Kurzinformationsblätter über die jeweiligen Finanzprodukte übergeben. Die Einhaltung dieser Wohlverhaltenspflichten ist  durch jährlich vorzulegende Prüfungsberichte, die durch Wirtschaftsprüfer oder andere geeignete Personen zu erstellen sind, sicherzustellen.