Berufszugang

§ 34k GewO: Der neue Darlehensvermittler

Neue Regelungen zur Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler bei Verbraucherdarlehen– ein Überblick und wichtige Änderungen

Das neue Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität hat am 8. Mai 2026 den Bundesrat passiert und ist verkündet worden. Damit steht fest, dass es ab dem 20. November 2026 einen neuen Erlaubnistatbestand „Darlehensvermittler" nach § 34k GewO geben wird.
Informationen zur erforderlichen Sachkunde, der „Alte-Hasen-Regelung“, der Weiterbildungsflicht und den Erlaubnisvoraussetzungen finden Sie auf der Internetseite der IHK für München und Oberbayern.