Berufszugang

§ 34k GewO - Darlehensvermittler: Neue Erlaubnispflicht ab 20.11.2026

Ab dem 20. November 2026 tritt für Darlehensvermittler die neue Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach § 34k GewO in Kraft. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen wird durch die neue Regelung ersetzt. Betroffen sind insbesondere Gewerbetreibende, die Verbraucherdarlehen vermitteln, hierzu beraten oder den Abschluss solcher Verträge unterstützen.
Wichtig: Auch viele Warenverkäufer und Dienstleister, die ihren Kunden Finanzierungen vermitteln, können künftig erlaubnispflichtig sein. Für die Erlaubniserteilung müssen Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden. Zusätzlich ist eine Registrierung im Vermittlerregister erforderlich.
Bereits nach § 34c GewO zugelassene Darlehensvermittler profitieren von einem vereinfachten Übergangsverfahren. Sie müssen ihre neue Erlaubnis nach § 34k GewO bis spätestens 31. Mai 2027 beantragen. Für langjährig tätige Vermittler gilt zudem eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“, die unter bestimmten Voraussetzungen den Sachkundenachweis erleichtert.
Die Beantragung der neuen Erlaubnis ist ab dem 20. November 2026 möglich. Weitere Informationen stellt die IHK München und Oberbayern auf ihrer Internetseite bereit.