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Nachhaltigkeitsberichterstattung: EU plant Verschärfungen

Der Gesetzesentwurf ‎(Corporate Sustainability Reporting Directive)‎ verpflichtet Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten zur Veröffentlichung von standardisierten Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht. Die geplanten Änderungen sollen bereits für die ‎Berichtsperiode 2023‎ gelten.
Die EU-Kommission hat am 21. April 2021 eine weitreichende Änderung der nicht finanziellen ‎Berichterstattung (Non-financial Reporting Directive, NFRD) vorgeschlagen und in Corporate ‎Sustainability Reporting Directive (CSRD) umbenannt.‎ Der Gesetzesentwurf sieht Änderungen vor, die u.a. den Anwendungsbereich, die Inhalte, das Format und die Verantwortlichkeiten im Unternehmen betreffen.
Im Wesentlichen werden mehr Unternehmen als bisher zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet und die Berichtsinhalte durch einen EU-Standard sowie die Aufnahme der Informationen in den Lagebericht vereinheitlicht. Die neuen Änderungen sollen für Nachhaltigkeitsberichte gelten, die ab dem 1. Januar 2024 veröffentlicht werden und betreffen somit bereits die Berichtsperiode 2023.
Die zentralen Änderungen im Überblick:
  • Anwendungsbereich: Die Berichtspflicht wird auf Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten (bislang 500) erweitert und bezieht nicht mehr nur kapitalmarktorientierte Unternehmen ein. Zusätzlich werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab 10 Mitarbeitern verpflichtet, ab 2026 Angaben zu Nachhaltigkeitsrisiken und -leistungen vorzunehmen, allerdings nur, wenn eine Kapitalmarktorientierung vorliegt.
  • Inhalte: Die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen nach dem Prinzip der doppelten Materialität gestaltet und ausgeweitet werden. Unternehmen müssen somit alle nachhaltigkeitsbezogenen Fakten offenlegen, die auf der einen Seite darstellen, wie sich Nachhaltigkeitsthemen auf ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie auswirken, und auf der anderen Seite die Auswirkungen das Unternehmen auf Umwelt und Gesellschaft beschreiben.
  • Zudem müssen berichtspflichtige Unternehmen die grünen Finanzkennzahlen der Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) beachten und darstellen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens sowohl in Bezug auf Umsatz als auch Investitions- und Betriebsausgaben mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die im Sinne der Verordnung als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind.
  • EU-Standards: Die Berichtsinhalte und -struktur sollen mittels verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsstandards, die noch entwickelt und als delegierte Rechtsakte erlassen werden, dargestellt werden. Für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen soll es einen separaten Standard geben.
  • Format: Berichtspflichtige Unternehmen werden ab 2024 verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen für das vorliegende Geschäftsjahr im Lagebericht darzustellen und mit einem digitalen Tagging zu versehen. Die Möglichkeit, den Nachhaltigkeitsbericht gesondert zu veröffentlichen, ist nicht mehr vorgesehen.
  • Prüfung: Die Nachhaltigkeitsinformationen müssen künftig dem Abschlussprüfer oder einem unabhängigen Dienstleister zur „Erlangung einer begrenzten Sicherheit“ vorgelegt werden.
  • Verantwortung: Das Management soll aktiv und nachweislich die Verantwortung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung tragen. Der Bilanzeid, der sich bislang nur auf die Finanzberichterstattung bezieht, soll so auf den ‎Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden ‎Weiterhin ist der Aufsichtsrat wie bislang schon verantwortlich für die Überwachung der Berichterstattung.‎
‎Im nächsten Schritt wird das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten im Rat auf der Grundlage des ‎Vorschlags der Kommission einen endgültigen Gesetzestext aushandeln. Die Einigung wird für 2022 erwartet. ‎Parallel dazu wird ein erster Entwurf eines Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erwartet.
Unter folgendem Link finden Sie den Gesetzesentwurf sowie die begleitenden FAQs der EU Kommission: