Außergerichtliche Streitbeilegung
Schiedsgerichtshof bei der DIHK - Schneller, digitaler, internationaler
Der neue Schiedsgerichtshof bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer soll wirtschaftsrechtliche Konflikte schneller, planbarer und vertraulich lösen. Mit schlanken Verfahren, digitalen Abläufe und international durchsetzbaren Titeln will er Unternehmen eine attraktive Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit bieten.
Die staatliche Streitbeilegung im Wirtschaftsrecht steht vor veränderten Rahmenbedingungen. Seit Jahren gehen die Eingangszahlen bei den Zivilgerichten zurück. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Daher stellt sich die Frage, ob staatliche Gerichtsverfahren für wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten noch in gleicher Weise als primäre Konfliktlösungsinstanz wahrgenommen werden wie früher.
Zugleich ist die Dauer staatlicher Verfahren für Unternehmen zum unkalkulierbaren Risiko geworden. Mehrinstanzenzüge, eine hohe Belastung der Justiz und umfangreiche Beweisaufnahmen führen nicht selten zu Verfahrenslaufzeiten von mehreren Jahren. Für Unternehmen bedeutet dies gebundenes Kapital, Rückstellungen, Managementaufmerksamkeit und strategische Unsicherheit.
Mit zunehmender Verfahrensdauer verändert sich auch die Dynamik der Konfliktlösung. Je länger ein Verfahren dauert, desto stärker rückt für die Parteien eine konsensuale Lösung in den Vordergrund. Vergleichsgespräche gehören zwar zum Instrumentarium richterlicher Verfahrensleitung, in der Praxis wird jedoch oft ein Vergleichsdruck wahrgenommen, der nicht immer mit der inneren Vergleichsbereitschaft der Parteien korrespondiert. Wo ein solcher Eindruck entsteht, kann dies das Vertrauen in die Justiz beeinträchtigen.
Hinzu kommt eine ausdifferenzierte staatliche Verfahrenslandschaft im Wirtschaftsrecht. Neben den Kammern für Handelssachen an den Landgerichten existieren spezialisierte Zivilkammern, Commercial Chambers und Commercial Courts sowie informelle Schwerpunktbildungen zum Beispiel im IP- und IT-Recht. Zuständigkeiten knüpfen an Streitwerte, Sachgebiete oder organisatorische Besonderheiten an. Für Unternehmen und ihre Beraterinnen und Berater ist daher nicht immer erkennbar, welches staatliche Verfahren im konkreten Fall strategisch sinnvoll ist.
Diese Entwicklungen rechtfertigen keine pauschale Kritik an der staatlichen Gerichtsbarkeit. Sie markieren jedoch einen strukturellen Befund: Unternehmen sehen sich einer Verfahrensrealität gegenüber, die zeitlich anspruchsvoll, organisatorisch vielgestaltig und in ihren strategischen Folgen nicht immer leicht kalkulierbar ist. Vor diesem Hintergrund rücken institutionelle Formen der alternativen Streitbeilegung stärker in den Blick.
Aus diesem Befund heraus ist der Schiedsgerichtshof bei der DIHK (SGH) entstanden. Er versteht sich als Antwort der Wirtschaft auf den Wunsch nach planbaren, fokussierten sowie bundesweit einheitlich ausgestalteten und zugleich international anschlussfähigen Verfahren.
Institutioneller Rahmen des SGH
Die Einrichtung des SGH ist im Industrie- und Handelskammergesetz (IHKG) vorgesehen. § 10a Abs. 4 Nr. 3 IHKG eröffnet der DIHK die Möglichkeit, Einrichtungen zur außergerichtlichen Beilegung wirtschaftsbezogener Streitigkeiten – insbesondere einen Schiedsgerichtshof – zu errichten und zu betreiben. Der SGH knüpft zugleich an eine lange Tradition der Industrie- und Handelskammern bei der außergerichtlichen Streitbeilegung an. Die Wurzeln reichen bis in das Spätmittelalter zurück.
Das Grundprinzip war einfach: Wirtschaftliche Konflikte sollten möglichst von sachkundigen Personen aus der Praxis entschieden werden.
Auch heute unterstützen die IHKs Unternehmen bei der außergerichtlichen Konfliktlösung, etwa durch Mediation, Schlichtung oder regionale Schiedsgerichte. Mit dem SGH erhalten diese Aktivitäten erstmals eine bundesweit einheitliche institutionelle Struktur innerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit.
Der SGH entscheidet dabei nicht selbst über die Streitigkeiten der Parteien, sondern fungiert vielmehr als Schiedsinstitution, stellt den organisatorischen Rahmen bereit und begleitet das Verfahren administrativ. Die Entscheidung über die Streitigkeit sowie die Anwendung der Verfahrensregeln obliegen dem jeweiligen Schiedsgericht.
Zehn Gründe für ein Verfahren vor dem SGH
Vor dem Hintergrund der beschriebenen Entwicklungen stellt sich für Unternehmen die Frage nach der geeigneten Form der Streitbeilegung zunehmend bereits im Vorfeld eines Konflikts, insbesondere im Rahmen der Vertragsgestaltung. Gerade Syndikusanwältinnen und Syndikusanwälte nehmen hierbei eine zentrale Rolle ein: Sie bestimmen maßgeblich, in welchem institutionellen und prozessualen Rahmen mögliche Streitigkeiten später geführt werden.
Diese Weichenstellung erfolgt regelmäßig, indem die Parteien eine entsprechende Streitbeilegungsklausel im Vertrag vereinbaren. Mit ihr legen die Parteien bereits bei Vertragsschluss den institutionellen Rahmen für eine mögliche Streitentscheidung fest. Ist ein Schiedsverfahren vorgesehen, bedarf es einer Schiedsvereinbarung, durch die die Zuständigkeit staatlicher Gerichte zugunsten eines Schiedsgerichts ausgeschlossen wird. Verweist der Vertrag auf den Schiedsgerichtshof bei der DIHK, richtet sich das Verfahren nach den SGH-Schiedsregeln.
Am Ende eines solchen Verfahrens steht ein Schiedsspruch. Er ist für die Parteien verbindlich und kann grundsätzlich in gleicher Weise vollstreckt werden wie ein staatliches Urteil – im internationalen Kontext vielfach sogar deutlich einfacher.
Am Ende eines solchen Verfahrens steht ein Schiedsspruch. Er ist für die Parteien verbindlich und kann grundsätzlich in gleicher Weise vollstreckt werden wie ein staatliches Urteil – im internationalen Kontext vielfach sogar deutlich einfacher.
Ein Verfahren vor dem SGH verbindet im Ergebnis die klassischen Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit mit einer institutionellen Ausgestaltung, die gezielt auf die Bedürfnisse der Wirtschaft zugeschnitten ist. Für Unternehmen ergeben sich daraus eine Reihe praktischer Vorteile, von denen die folgenden besonders hervorzuheben sind.
1. Institutionelle Stabilität
Der SGH ist organisatorisch bei der DIHK angesiedelt. Die DIHK sowie die IHKs sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einer dauerhaft angelegten institutionellen Struktur. Diese öffentlich-rechtliche Verankerung steht für Stabilität, Verlässlichkeit sowie Integrität. Für die Parteien bedeutet dies, dass das Verfahren in einem institutionellen Umfeld stattfindet, das nicht von einzelnen Marktakteuren getragen wird, sondern in der öffentlich-rechtlichen Organisation der Wirtschaft verankert und damit auf Kontinuität und Neutralität angelegt ist.
2. Zeitliche Planbarkeit
Die Schiedsregeln des SGH sehen vor, dass Verfahren grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Konstituierung des Schiedsgerichts abgeschlossen werden sollen. Für eilbedürftige Streitigkeiten steht ein Fast-Track-Verfahren zur Verfügung, das regelmäßig innerhalb von sechs Monaten beendet ist. Zu Beginn des Verfahrens wird in einer Verfahrenskonferenz der weitere Ablauf mit den Parteien abgestimmt und ein Zeitplan festgelegt. Die Fristen sind meist kürzer und der Verfahrensstoff wird stärker konzentriert behandelt. Hinzu kommt, dass das Verfahren regelmäßig in einer Instanz abgeschlossen ist.
Für die Parteien kann dies zu einer deutlich besseren zeitlichen Planbarkeit führen als in staatlichen Verfahren, die sich durch mehrere Instanzen und lange Verfahrensdauern auszeichnen können.
3. Digitale Verfahrensführung
Schiedsverfahren beim SGH werden über eine digitale Verfahrensmanagementplattform (VMP) geführt. Alle Beteiligten können Schriftsätze, Anlagen und sonstige Dokumente zentral elektronisch einreichen und verwalten. Prozesshandlungen gelten mit der Einstellung in die Plattform als vorgenommen. Postlaufzeiten entfallen, Dokumente stehen allen Beteiligten unmittelbar zur Verfügung und der aktuelle Verfahrensstand ist jederzeit abrufbar. Gerade bei international besetzten Verfahren oder umfangreichen Dokumentensätzen erleichtert dies die Organisation des Verfahrens erheblich.
4. Hybride Streitbeilegungsformate
Die Schiedsregeln des SGH eröffnen den Parteien die Möglichkeit, Schiedsverfahren mit anderen Formen der Streitbeilegung zu kombinieren. Solche hybriden oder gestuften Modelle erlauben es, Konflikte zunächst konsensual beizulegen und erst bei Bedarf in ein verbindliches Entscheidungsverfahren zu überführen. So können Parteien etwa vereinbaren, dass zunächst eine Mediation – etwa über die Mediationsstelle einer IHK – durchgeführt und erst im Falle ihres Scheiterns ein Schiedsverfahren nach den SGH-Regeln eingeleitet wird. Auch während eines laufenden Schiedsverfahrens besteht die Möglichkeit, das Verfahren zeitweise auszusetzen, um eine einvernehmliche Lösung zu versuchen. Darüber hinaus lassen sich bei technisch geprägten Streitigkeiten Sachverständige als beisitzende Schiedsrichterinnen oder Schiedsgutachter einbinden. Das führt juristische und technische Expertise frühzeitig zusammen und kann dazu beitragen, komplexe Sachverhalte schneller zu klären und aufwändige Beweisaufnahmen zu reduzieren.
5. Kalkulierbare Kosten
Die Kosten eines Schiedsverfahrens sind ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung für ein bestimmtes Streitbeilegungsverfahren. Die Gebührenordnung des SGH verfolgt das Ziel, Schiedsverfahren auch für Unternehmen mit mittleren Streitwerten praktikabel zu gestalten. Im internationalen Vergleich bewegen sich die Gebühren dabei am unteren Ende des Spektrums institutioneller Schiedsverfahren.
Ein zentraler Bestandteil der SGH-Schiedsregeln ist zudem die Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Bei Streitwerten bis 250.000 Euro entscheidet in der Regel eine Einzelschiedsrichterin oder ein Einzelschiedsrichter, während bei höheren Streitwerten regelmäßig ein Dreierschiedsgericht vorgesehen ist. Diese Differenzierung trägt dazu bei, Verfahren bei kleineren und mittleren Streitwerten schlank und kosteneffizient zu halten.
Hinzu kommt, dass das Verfahren regelmäßig in einer Instanz abgeschlossen ist. Im Vergleich zu staatlichen Verfahren, in denen mehrere Instanzen zusätzliche Kosten verursachen können, lässt sich die Kostenstruktur eines Schiedsverfahrens häufig besser kalkulieren.
6. Vertraulichkeit
Schiedsverfahren werden grundsätzlich vertraulich geführt. Anders als staatliche Gerichtsverfahren, die regelmäßig öffentlich sind, sind Schriftsätze, Beweismittel, Verhandlungen und Entscheidungen im Schiedsverfahren nicht öffentlich zugänglich.
Für Unternehmen kann dies von erheblicher Bedeutung sein. Wirtschaftliche Streitigkeiten betreffen häufig sensible Informationen, etwa Geschäftsstrategien, Vertragskonditionen oder technische Entwicklungen. Die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens ermöglicht es den Parteien, solche Konflikte außerhalb der öffentlichen Wahrnehmung zu klären und mögliche Reputationsrisiken zu begrenzen.
7. Grenzüberschreitende Durchsetzbarkeit
Ein wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit liegt in der internationalen Durchsetzbarkeit von Schiedssprüchen. Grundlage hierfür ist insbesondere das New Yorker Übereinkommen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Danach können Schiedssprüche heute in über 170 Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt werden. Für international tätige Unternehmen kann dies ein maßgeblicher Vorteil sein, da staatliche Urteile im Ausland häufig nur eingeschränkt oder unter zusätzlichen Voraussetzungen durchsetzbar sind. Der Schiedsgerichtshof bei der DIHK ist zudem in das weltweite Netzwerk der deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) eingebunden. Dieses umfasst rund 150 Standorte in über 90 Ländern und bietet damit zusätzliche institutionelle Anknüpfungspunkte für grenzüberschreitende wirtschaftliche Streitigkeiten.
8. Fachliche Expertise der Schiedsrichter
Ein weiterer Vorteil eines Verfahrens vor dem SGH liegt in der Möglichkeit, das entscheidende Schiedsgericht gezielt mit fachkundigen Personen zu besetzen. Die Parteien können an der Auswahl der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter mitwirken und so sicherstellen, dass sie über rechtliche, wirtschaftliche oder technische Expertise verfügen.
Gerade bei komplexen wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten kann dies von erheblicher Relevanz sein. Viele Verfahren betreffen spezialisierte Vertragsstrukturen, branchenspezifische Geschäftsmodelle oder technisch geprägte Sachverhalte, die ein besonderes Verständnis der wirtschaftlichen Hintergründe erfordern.
9. Privatautonomie
Ein prägendes Merkmal der Schiedsgerichtsbarkeit ist zudem die weitgehende Parteiautonomie. Die Parteien können zentrale Elemente des Verfahrens selbst bestimmen, etwa den Schiedsort, die Verfahrenssprache, die Zahl der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter oder bestimmte Verfahrensregeln. So können Verfahren nach den Schiedsregeln des SGH sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache geführt werden, was insbesondere bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen essenziell ist.
Diese Flexibilität ermöglicht es, das Verfahren gezielt an die Bedürfnisse der Parteien und die Besonderheiten des jeweiligen Streitgegenstands anzupassen. Der institutionelle Rahmen des SGH stellt zugleich sicher, dass diese Gestaltungsmöglichkeiten in einem strukturierten und verlässlichen Verfahren umgesetzt werden.
10. Neutrales Streitforum
Ein SGH-Verfahren ermöglicht es schließlich den Parteien, ihre Streitigkeit vor einem neutralen Schiedsgericht auszutragen. Anders als bei staatlichen Gerichten muss keine Seite ihre Ansprüche vor der Gerichtsbarkeit des anderen Vertragspartners verfolgen. Bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen kann dies die Akzeptanz des Verfahrens und der späteren Entscheidung deutlich erhöhen.
Verfahrenswahl klug mitdenken
Streitbeilegung ist längst nicht mehr nur als nachgelagerte Konfliktlösung zu verstehen, sondern sollte bereits bei der Vertragsgestaltung strategisch mitgedacht werden. Die Wahl des Verfahrens gewinnt damit eigenständige Bedeutung im Rahmen unternehmerischer Entscheidungen.
Der SGH steht in diesem Kontext für einen klar gefassten, institutionell verlässlichen und international anschlussfähigen Rahmen für die wirtschaftliche Streitbeilegung. Er bündelt die klassischen Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit in einer Organisationsform, die gezielt auf die Bedürfnisse von Unternehmen ausgerichtet ist.
Für die Praxis bedeutet dies: Ein Verfahren nach den SGH-Schiedsregeln zu vereinbaren, ist ein zentraler Baustein moderner Vertragsgestaltung und sollte frühzeitig in die Überlegungen einbezogen werden.
Dr. Christian Groß, DIHK Schiedsgerichtshof
Text ursprünglich erschienen im Mitgliedermagazin des Bundesverbands Unternehmensjuristen (Ausgabe 2/26).
