Zoll

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und A.TR.

1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist für den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die Europäische Union (EU) Freihandels-, Präferenz- beziehungsweise Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit Staaten und Gebieten, die mit der Europäischen Union assoziiert sind, anwendbar. Präferenznachweise sind Ursprungsnachweise. Die Erlangung von Zollvorteilen ist Zweck dieser Bescheinigung. Bestimmte Waren können zollfrei oder mit ermäßigten Zollsätzen in das jeweilige Land importiert werden, das heißt für den ausländischen Kunden wird die Wareneinfuhr dadurch günstiger. Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst werden und die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Ausstellung des Präferenznachweises

Die EUR.1 wird im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von der zuständigen Versandzollstelle ausgestellt. Der Ausführer reicht diese ausgefüllt bei der Zollstelle ein. Auf Verlangen sind der Zollstelle Nachweispapiere (zum Beispiel Lieferantenerklärungen bei Handelsware, eine EUR.1 bei Einfuhrware oder eine Ursprungserklärung) vorzulegen, um den Ursprung der Ausfuhrware zu beweisen.
Wichtig ist die korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif, das heißt die Statistische Warennummer muss bekannt sein. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes.
Bei Eigenfertigung muss auf der Rückseite der EUR.1 oder einem separaten Dokument die Präferenzkalkulation erläutert werden. Zum einen muss die für die jeweilige Ware geltende Ursprungregel angegeben werden, zum anderen muss deren Einhaltung nachgewiesen werden. Pauschale Angaben reichen nicht mehr aus.

Anwendbarkeit der EUR.1

Im Wesentlichen ist die EUR.1 anwendbar mit Ländern die ein zweiseitiges Abkommen mit der Europäischen Union abgeschlossen haben. Der Präferenznachweis findet dann sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr Anwendung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite vom Zoll.

2. Warenverkehrsbescheinigung A.TR. für den Warenverkehr mit der Türkei

Wann darf die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden?

Die A.TR. kann im gewerblichen Warenverkehr mit der Türkei ausgestellt werden. Anwendung findet die A.TR. nur, wenn sich die Waren im freien Verkehr der Europäischen Union oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder umgekehrt befördert werden.

Wann besteht Zollfreiheit?

Alle Waren für die eine A.TR.-Bescheinigung ausgestellt werden kann, sind grundsätzlich von Zöllen und Abgaben befreit.

Wer stellt die A.TR. aus?

Die A.TR. wird vom Exporteur ausgestellt und von der Zollstelle auf Richtigkeit hin überprüft sowie bescheinigt. Eine nachträgliche Ausstellung ist möglich.

Wie lange ist die Vorlagefrist?

Die A.TR. ist innerhalb von vier Monaten bei der Einfuhrzollstelle vorzulegen.