Import
Neue EU-Zollregelung für eCommerce-Sendungen unter 150 Euro
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ab dem 1. Juli 2026 gilt für eCommerce-Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro ein pauschaler Zollsatz von 3 Euro je Warenart (HS-Unterposition).
- Die Regelung gilt zunächst bis zum 1. Juli 2028.
- Voraussetzung für die Entrichtung ist die Nutzung eines Zoll-Aufschubkontos und die Bewilligung einer Gesamtsicherheit.
- Betroffen sind insbesondere Sendungen im Fernabsatz, die über das IOSS-Verfahren angemeldet werden.
Rechtliche Grundlage
Die entsprechenden VERORDNUNG (EU) 2026/382 und VERORDNUNG (EU) 2026/1200 wurden im EUR-Lex veröffentlicht. Sie ändern die Zollbefreiungs-Verordnung 1186/2009 und die UZK-Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) mit Wirkung zum 1. Juli 2026
Wie funktioniert die Pauschalverzollung?
Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 wird für Sendungen mit einem Gesamtwert von höchstens 150 Euro ein Zollsatz von 3 Euro pro Warenart erhoben.
Maßgeblich ist die jeweilige 6-stellige Warennummer (HS-Unterposition). Für jede unterschiedliche Warenart beziehungsweise jede angemeldete Position der Zollanmeldung fallen 3 Euro Zoll an.
Beispiel
Beispiel
Ein Paket enthält:
- 1 Baumwoll-T-Shirt
- 2 Paar Sportschuhe
Da die Waren unter zwei unterschiedliche HS-Unterpositionen fallen, werden insgesamt 6 Euro Zoll erhoben.
Warum wird die Regelung eingeführt?
Die Europäische Kommission sieht die Maßnahme als Übergangslösung bis zur vollständigen Reform des EU-Zollsystems.
Ziele der Regelung sind:
- fairere Wettbewerbsbedingungen zwischen europäischen Händlern und ausländischen Online-Anbietern,
- Verringerung von Wettbewerbsverzerrungen,
- bessere Kontrollmöglichkeiten bei stark steigenden Importzahlen,
- Stärkung von Produkt- und Verbrauchersicherheit.
Nach EU-Angaben wurden allein im Jahr 2024 rund 4,6 Milliarden Pakete mit geringem Warenwert in die EU eingeführt, überwiegend aus Drittstaaten.
Für welche Sendungen gilt die Regelung?
Die neue Zollregelung gilt zunächst für Waren, die über das Import-One-Stop-Shop-System (IOSS) mit reduziertem Zolldatensatz (H7) angemeldet werden. Dies betrifft den Großteil der eCommerce-Importe im Fernabsatz gemäß Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL).
Der pauschale Zollsatz gilt für Pakete, die direkt aus Drittländern an Verbraucherinnen und Verbraucher versandt werden.
Ausblick: EU Customs Data Hub
Die Pauschalverzollung ist als vorübergehende Lösung vorgesehen. Mit der Einführung des EU Customs Data Hub, die derzeit für 2028 geplant ist, soll die Zollbefreiungsgrenze dauerhaft entfallen.
Künftig werden die Abgaben wieder individuell nach den regulären Zollvorschriften berechnet. Die Abgaben sollen dabei von den Paketdienstleistern beim ausländischen Absender oder Auftraggeber erhoben werden, nicht beim Warenempfänger in der EU.
Auswirkungen für Unternehmen
Für Logistik- und Zolldienstleister können zusätzliche administrative Anforderungen sowie längere Abfertigungszeiten entstehen. Auch auf Verbraucherseite ist mit steigenden Kosten zu rechnen.
Unternehmen, die im Fernabsatzverkehr tätig sind oder dies künftig werden, sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten.
Zoll-Aufschubkonto und Gesamtsicherheit
In Deutschland wird der Pauschalzoll sowohl in ATLAS IMPOST als auch in ATLAS Zollbehandlung transaktionsbezogen erhoben.
Voraussetzung für die Entrichtung ist die Nutzung eines Zahlungsaufschubs der nach Art. 110 b) Unionszollkodex (Zoll-Aufschubkonto).
Bei Nutzung des IOSS-Verfahrens muss die hierfür erforderliche Bewilligung einer Gesamtsicherheit durch den IOSS-Nutzer oder dessen indirekten Vertreter bei der zuständigen Zollstelle beantragt werden. Bestehende Bewilligungen sollten hinsichtlich des Referenzbetrags überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Bei Fragen zu Aufschubkonto und Gesamtsicherheit wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
