Import
Neue EU-Zollregelung für eCommerce-Sendungen unter 150 Euro
- Zoll: Abfertigungspauschale (Handling Fee) ab 1.11.2026 bei der Einfuhr von Sendungen im Fernabsatzverkehr (e-commerce)
- Rechtliche Grundlage
- Wie funktioniert die Pauschalverzollung?
- Warum wird die Regelung eingeführt?
- Für welche Sendungen gilt die Regelung?
- Ausblick: EU Customs Data Hub
- Auswirkungen für Unternehmen
- Zoll-Aufschubkonto und Gesamtsicherheit
Zoll: Abfertigungspauschale (Handling Fee) ab 1.11.2026 bei der Einfuhr von Sendungen im Fernabsatzverkehr (e-commerce)
Der Zoll teilt folgendes mit (LINK): Bei Importen im E-Commerce von unter 150 € sind seit dem 1.7.2026 drei Euro pro Warenkategorie vorgesehen. Zusätzlich kommt jetzt ab dem 1.11.2026 eine Abfertigungspauschale von 2 € hinzu.
Die Abfertigungspauschale entsteht grundsätzlich mit der Annahme der Zollanmeldung und ist nicht erstattungsfähig.
Die Abfertigungspauschale wird je Position der Zollanmeldung erhoben und sowohl in ATLAS IMPOST wie auch in ATLAS Zollbehandlung transaktionsbezogen vorgenommen.
Ab dem 1.11.2026 ist zudem bei Sendungen mit einem Sachwert bis zu 150 Euro verpflichtend die sogenannte Produktkennung (Art. 1 Nr. 57 UZK-DA) als zusätzliche Angabe in der Zollanmeldung erforderlich. Die Produktkennung unterteilt sich in:
- "Händler-Produktkennung"; z.B. Artikelnummer der Online-Plattform,
- "nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung"; z.B. Modellnummer und
- "standardisierte Hersteller-Produktkennung"; z.B. GTIN, EAN, ISBN oder UPC.
Weitere Einzelheiten enthält die ATLAS-Teilnehmerinformation 0984/2026 vom 20. August 2026 (LINK).
In den Elektronischen Zolltarif Online (EZT-Online) ist diese Maßnahme auch schon eingepflegt. Beispiel: Warentarifnummer: 8536 5019 (Elektrische Geräte, Schalter), Ursprung CN, 1.11.2026, dritte Seite (LINK). Ebenso in den TARIC (LINK).
Rechtliche Grundlage
Die entsprechenden VERORDNUNG (EU) 2026/382 und VERORDNUNG (EU) 2026/1200 wurden im EUR-Lex veröffentlicht. Sie ändern die Zollbefreiungs-Verordnung 1186/2009 und die UZK-Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) mit Wirkung zum 1. Juli 2026
Wie funktioniert die Pauschalverzollung?
Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 wird für Sendungen mit einem Gesamtwert von höchstens 150 Euro ein Zollsatz von 3 Euro pro Warenart erhoben.
Maßgeblich ist die jeweilige 6-stellige Warennummer (HS-Unterposition). Für jede unterschiedliche Warenart beziehungsweise jede angemeldete Position der Zollanmeldung fallen 3 Euro Zoll an.
Beispiel
Beispiel
Ein Paket enthält:
- 1 Baumwoll-T-Shirt
- 2 Paar Sportschuhe
Da die Waren unter zwei unterschiedliche HS-Unterpositionen fallen, werden insgesamt 6 Euro Zoll erhoben.
Warum wird die Regelung eingeführt?
Die Europäische Kommission sieht die Maßnahme als Übergangslösung bis zur vollständigen Reform des EU-Zollsystems.
Ziele der Regelung sind:
- fairere Wettbewerbsbedingungen zwischen europäischen Händlern und ausländischen Online-Anbietern,
- Verringerung von Wettbewerbsverzerrungen,
- bessere Kontrollmöglichkeiten bei stark steigenden Importzahlen,
- Stärkung von Produkt- und Verbrauchersicherheit.
Nach EU-Angaben wurden allein im Jahr 2024 rund 4,6 Milliarden Pakete mit geringem Warenwert in die EU eingeführt, überwiegend aus Drittstaaten.
Für welche Sendungen gilt die Regelung?
Die neue Zollregelung gilt zunächst für Waren, die über das Import-One-Stop-Shop-System (IOSS) mit reduziertem Zolldatensatz (H7) angemeldet werden. Dies betrifft den Großteil der eCommerce-Importe im Fernabsatz gemäß Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL).
Der pauschale Zollsatz gilt für Pakete, die direkt aus Drittländern an Verbraucherinnen und Verbraucher versandt werden.
Ausblick: EU Customs Data Hub
Die Pauschalverzollung ist als vorübergehende Lösung vorgesehen. Mit der Einführung des EU Customs Data Hub, die derzeit für 2028 geplant ist, soll die Zollbefreiungsgrenze dauerhaft entfallen.
Künftig werden die Abgaben wieder individuell nach den regulären Zollvorschriften berechnet. Die Abgaben sollen dabei von den Paketdienstleistern beim ausländischen Absender oder Auftraggeber erhoben werden, nicht beim Warenempfänger in der EU.
Auswirkungen für Unternehmen
Für Logistik- und Zolldienstleister können zusätzliche administrative Anforderungen sowie längere Abfertigungszeiten entstehen. Auch auf Verbraucherseite ist mit steigenden Kosten zu rechnen.
Unternehmen, die im Fernabsatzverkehr tätig sind oder dies künftig werden, sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten.
Zoll-Aufschubkonto und Gesamtsicherheit
In Deutschland wird der Pauschalzoll sowohl in ATLAS IMPOST als auch in ATLAS Zollbehandlung transaktionsbezogen erhoben.
Voraussetzung für die Entrichtung ist die Nutzung eines Zahlungsaufschubs der nach Art. 110 b) Unionszollkodex (Zoll-Aufschubkonto).
Bei Nutzung des IOSS-Verfahrens muss die hierfür erforderliche Bewilligung einer Gesamtsicherheit durch den IOSS-Nutzer oder dessen indirekten Vertreter bei der zuständigen Zollstelle beantragt werden. Bestehende Bewilligungen sollten hinsichtlich des Referenzbetrags überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Bei Fragen zu Aufschubkonto und Gesamtsicherheit wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
