Bescheinigungswesen

Das Ursprungszeugnis

1. Was ist ein Ursprungszeugnis?

Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen oder bescheinigten Handelsrechnungen begleitet sind. Die Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus.

Das Ursprungszeugnis ist eine öffentliche Urkunde. Ein Dokument, das im internationalen Warenverkehr Verwendung findet. Es dient zur offiziellen Bescheinigung des handelspolitischen Ursprungs einer genau definierten Ware. Es wird von den Zollbehörden vieler Staaten zum Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung verlangt. Die IHK wirkt hier als Zollbehörde. Sie prüft und entscheidet über den Ursprung einer Ware und stellt auf Antrag der Unternehmen Ursprungszeugnisse aus.
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2. Allgemeines

Die Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus, soweit nicht die Ausstellung anderen Stellen zugewiesen ist. Die Ausstellung richtet sich nach dem „Statut der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen“ vom 28. November 2019 und nach den Richtlinien zu diesem Statut.
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen wird nur dann beantragt, wenn die Zollbehörden des Importlandes (laut Konsulats- und Mustervorschriften) oder der Kunde (im Akkreditiv oder vertraglich geregelt) dies ausdrücklich vorschreiben. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es ist der in der Europäischen Union einheitliche Vordruck mit Original, rotem Antrag und gelben Durchschriften zu verwenden.
Die Vordrucke werden in Maschinenschrift oder mittels elektronischer Datenverarbeitung in einer Amtssprache der Europäischen Union oder nach den Gepflogenheiten und Erfordernissen des Handels in einer anderen Sprache ausgefüllt, wobei auf Übereinstimmung zu achten ist.
Ursprungszeugnis und Antrag dürfen weder Rasuren noch Übermalungen (Tipp-Ex) aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss bestätigt und von der IHK bescheinigt werden. Leerräume sind zu entwerten.
Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Kennnummer (Seriennummer des Formblattes). Falls gelbe Durchschriften verwendet werden, ist diese Nummer in dem Leerfeld unter der im Original eingedruckten Kennnummer im Durchschreibeverfahren zu wiederholen.

3. Ursprungsnachweise

Wird die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses für Waren beantragt, die nicht im eigenen Betrieb des Antragsstellers in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wurden, müssen Ursprungsnachweise vorgelegt werden.
Die IHK Aschaffenburg stellt Ursprungszeugnisse nicht nur für Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Europäischen Union aus, sondern auch für Waren mit Ursprung in Drittländern.
Ergibt sich aus dem Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, dass die Waren „im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland” hergestellt wurden, so kann die IHK in der Regel aus Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung „Europäische Union” oder „Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)” bescheinigen. Waren gelten als im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik (Hauptsitz, Zweigniederlassung, Betriebsstätte) hergestellt, wenn sie dort einer ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. Der Warenursprung richtet sich nach den Artikeln 22 folgende des Zollkodex der Gemeinschaft sowie der hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften. In Zweifelsfällen lässt sich die IHK den Herstellungsprozess im Betrieb demonstrieren und bietet Hilfe bei der Ermittlung des Warenursprungs.
Ergibt sich aus dem Antrag oder ist der IHK bekannt, dass die Waren „in einem anderen Betrieb” hergestellt wurden, so müssen bei der Antragstellung Ursprungsnachweise vorgelegt werden. Aus diesen Nachweisen muss sich der Ursprung der Waren zweifelsfrei ergeben. Dies gilt auch für Waren, die im eigenen Betrieb des Antragstellers im Ausland hergestellt wurden. Zur Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben kan die IHK weitere mündliche oder schriftliche Auskünfte, beziehungsweise die Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen, verlangen.
Als Ursprungsnachweise kommen in Betracht:

4. Voraussetzungen

Für die Bescheinigung von Außenhandelsdokumenten durch die IHK Aschaffenburg sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Hierzu stehen folgende Formulare zur Verfügung:
Diese Dokumente benötigt die IHK spätestens am Tag der ersten Bescheinigung im Original.
Hinweis zur rechtsverbindlichen Unterschrift:
Die drei Formulare unter „Voraussetzungen” müssen rechtsverbindlich unterschrieben sein. Eine rechtsverbindliche Unterschrift kann der/die Geschäftsführer/in oder Prokurist/in leisten.

5. Ausfüllen von Ursprungszeugnissen

Die Ausfüllmaske ist eine beschreibbare pdf-Datei. Sie ermöglicht Ihnen, die einzelnen Felder am Computer auszufüllen und das Dokument auf die Original-Formulare zu drucken.
Die Blanko-Formulare können Sie bei der IHK Aschaffenburg kostenpflichtig erwerben.
Erklärung der einzelnen Felder:

Feld 1:

Als Name des Absenders muss angegeben sein:
  • eine im Handelsregister eingetragene Firma: Firma gemäß Handelsregister
  • nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende: Vor- und Zuname
  • Nichtgewerbetreibende: Vor- und Zuname der natürlichen Person oder satzungsgemäße Bezeichnung der juristischen Person
Außerdem ist die vollständige Anschrift anzugeben. Kein Postfach!

Feld 2:

Hier ist die Adresse des Warenempfängers einzutragen. Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Statt einem namentlich bezeichneten Empfänger ist auch die Angabe „an Order“ möglich, das Bestimmungsland muss aber auch in diesem Fall angegeben werden.
Aufgrund der verschäften Exportkontrollvorschriften bitten wir um Sicherstellung, dass alle Anträge vor dem Einreichen exportkontrollrechtlich geprüft wurden und diese Prüfung auch revisionssicher abgelegt wurde.

Feld 3:

Auf die richtige Bezeichnung des Ursprungslandes ist zu achten.
Keine Ursprungsbegriffe sind zum Beispiel: Bundesrepublik, West-Germany, Western Europe, England, Holland, auch dann nicht, wenn im Akkreditiv ausdrücklich gefordert.
Bei Aufführung eines Landes der Europäischen Union oder mehrerer Länder der Europäischen Union ist der Zusatz „Europäische Union“ in der entsprechenden Sprache in Klammern anzufügen. Wird der allgemeine Ursprungsbegriff „Europäische Union“ im Empfangsland akzeptiert, kann er verwendet werden. Bei mehreren Ursprungsländern, kann aus Gründen des Platzmangels ein Verweis auf Feld 6 erfolgen, in dem die Ursprungsländer aufgeführt werden.
Ursprungslandangabe

Feld 4:

Auf die Beförderungsart, zum Beispiel „Lastkraftwagen (LKW), Schiff, Luftfracht, Bahn, Post“ sollte hingewiesen werden. Bei einigen Ländern muss sogar der Name des Schiffes bzw. die Flugnummer angegeben werden.

Feld 5:

Mögliche Angaben sind zum Beispiel Akkreditiv-Nummer und Korrespondenzbank, Rechnungsnummer, Nummer der Importlizenz. Im Falle eines Dreiecksgeschäftes wird hier die Adresse des Rechnungsempfängers eingetragen.

Feld 6:

Aufzuführen sind „Anzahl und Art der Packstücke“ beziehungsweise „lose“ oder „unverpackt“. Keine versteckten Herstellerangaben in der Markierung oder in der Warenbezeichnung! Bei mehreren Warenarten und/oder mehreren Ursprungsländern hat eine Unterteilung in laufende Positionsnummern zu erfolgen. In Feld 3 kann dann für jede Warenposition das entsprechende Ursprungsland genannt werden. Falls dafür der Platz nicht ausreicht, kann alternativ in Feld 3 die Angabe „siehe Feld 6“ stehen. In diesem Fall sind die Ursprungsländer gut sichtbar zu vermerken. Die Ursprungsländer sind den Warenpositionen zuzuordnen.
Bei umfangreichen Warensendungen kann anstatt eines mehrseitigen Ursprungszeugnisses ein Sammelbegriff mit Hinweis auf einen Anhang, der eine genaue Warenbeschreibung enthält, verwendet werden: zum Beispiel: „Ersatzteile gemäß anhängender (angesiegelter) Handelsrechnung Nummer... vom ...“ oder „Packliste“.
Die Warenbeschreibung ist allgemein verständlich vorzunehmen. Phantasiebezeichungen und Markennamen dürfen nur zusätzlich angegeben werden: zum Beispiel nicht nur die Angabe Tempo sondern auch Papiertaschentuch! Weitere Beschreibungen, wie die „Description of goods“ aus einem Akkreditiv oder die Angabe der Zolltarifnummer sind nicht erlaubt!

Feld 7:

Dieses Feld ist ein Pflichtfeld. Die Mengenangaben können zum Beispiel erfolgen durch Kilogramm (Brutto- und/oder Nettogewicht), Liter, Stück, Meter, Tonne je nach Warenart. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Bruttogewicht (Rohgewicht) und das Nettogewicht (Eigengewicht) anzugeben. Auch dann, wenn die Menge schon durch eine andere Maßeinheit bestimmt ist.

Feld 8 (nur auf dem Antrag):

Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware „im eigenen Betrieb“ oder „in einem anderen Betrieb“ hergestellt wurde. Ist nur ein Teil der Ware „im eigenen Betrieb“ gefertigt, dann hat der Antrag im Detail zu enthalten, welcher Teil wo hergestellt wurde. Als „im eigenen Betrieb“ gilt nur die ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung. Auskunft über die Ursprungsregeln erteilt die IHK (siehe auch zusätzliche vom Unterzeichner abzugebende Erklärungen auf der Vorderseite des Antrages). Falls „in einem anderen Betrieb“ anzukreuzen ist, sind der IHK immer entsprechende Ursprungsnachweise vorzulegen.
Was im Einzelfall als Nachweis anerkannt werden kann, erläutert die IHK.
Der Antrag bedarf der rechtsverbindlichen Unterschrift laut hinterlegter Zeichnungsbefugnis.

Feld 9:

Dieses Feld ist nicht auszufüllen. Der Antragsteller sollte stets mit dem Absender identisch sein. Ausnahmen sind nur nach Rücksprache mit der IHK möglich.

Bitte berücksichtigen Sie Folgendes:

Eigenverantwortliche Erklärungen des Unternehmens, das heißt Hersteller- und ähnliche Erklärungen dürfen nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnis-Vordruckes abgegeben werden. Damit die IHK die erforderliche Beglaubigung vornehmen kann, sind unter diesen Erklärungen Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschriften zu leisten. Wir weisen darauf hin, dass Boykotterklärungen gänzlich verboten sind. Akkreditive (Letter of credit L/C) enthalten oftmals Vorschriften, die in dieser Form nicht im Ursprungszeugnis stehen dürfen!
Der Unterzeichner des Ursprungszeugnis-Antrages erklärt durch seine Unterschrift, dass ihm Folgendes bekannt ist:
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen. Für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet man gegebenenfalls auch bürgerlich-rechtlich.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen.

Mehrseitiges Ursprungszeugnis:

Reicht für die Warenbeschreibung eine Seite des Ursprungszeugnisses nicht aus, kann ein weiteres Original Formular mit Antrag verwendet werden.
Es ist darauf zu achten, dass in Feld 5 der weiteren Seiten Folgendes einzutragen ist:
„Seite 2 zu Ursprungszeugnis Nr ... (Nr. der ersten Seite)”
„Seite 3 zu Ursprungszeugnis Nr ... (Nr. der ersten Seite)”.
Alle Seiten werden von der IHK zusammengeheftet, angesiegelt und bescheinigt.
Alternativ können Sie auch auf ein Dokument verweisen, auf dem alle Warenpositionen mit aufgeschlüsselten Ursprungsländern ersichtlich sind (zum Beispiel Lieferschein oder Rechnung).
In Feld 6 muss ein Überbegriff der Ware erscheinen und ein Hinweis auf den entsprechenden Anhang (zum Beispiel „as per attached list”).
Bei mehreren Ursprüngen ist im Feld 3 zu vermerken: „siehe Feld 6”.
Es ist darauf zu achten, dass den einzelnen Waren eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann.