IHK Aschaffenburg
Informationen Taxi- und Mietwagenverkehr
Genehmigungspflicht
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar aus dieser Tätigkeit erwachsen.
Die gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw und Kraftomnibussen ist - bis auf wenige Ausnahmen, insbesondere gemäß Paragraph (§) 1, Absatz 2 PBefG - genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird von der “unteren Genehmigungsbehörde” für die Ausübung und die Form des Gelegenheitsverkehrs (Taxen oder Mietwagen) sowie für die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der einzelnen Kraftfahrzeuge unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt.
Definition Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr:
- Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
- Kraftomnibusse (KOM): Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung ab zehn Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
Die Genehmigung wird in der Regel auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist zeitlich begrenzt.
Die Genehmigung bedarf auch
- jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
- die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
- die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
Für die Erteilung der Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr und für Ausflugsfahrten/Ferienzielreisen mit Pkw (Kleinbusse bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) sind im Gebiet der IHK Aschaffenburg die unten aufgeführten Stellen zuständig. Für alle andere Verkehrsarten (Omnibusverkehr) ist die Regierung von Unterfranken zuständig. Darüber hinaus ist eine Gewerbeanmeldung des Unternehmens bei der zuständigen Gemeinde erforderlich.
Stadt Aschaffenburg
Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
Dalbergstraße 15, 63739 Aschaffenburg
Herr Försch
Telefon: +49 (0) 6021 330-1312
Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
Dalbergstraße 15, 63739 Aschaffenburg
Herr Försch
Telefon: +49 (0) 6021 330-1312
Landratsamt Aschaffenburg - Dienststelle Mainaschaff -
Am Glockenturm 6, 63814 Mainaschaff
Herr Büdel / Frau Bergo
Telefon: +49 (0) 6021 394-6354
Am Glockenturm 6, 63814 Mainaschaff
Herr Büdel / Frau Bergo
Telefon: +49 (0) 6021 394-6354
Landratsamt Miltenberg
Brückenstraße 2, 63897 Miltenberg
Herr Hofmann
Telefon: +49 (0) 9371 501-161
Informationen zum Fahrgastbeförderungsschein.
Brückenstraße 2, 63897 Miltenberg
Herr Hofmann
Telefon: +49 (0) 9371 501-161
Informationen zum Fahrgastbeförderungsschein.
Verkehrsarten
Verkehr mit Taxen
Der Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassener Stelle bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während der Fahrt oder dem Betriebssitz entgegennehmen. Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Der Taxiverkehr unterliegt innerhalb seines Pflichtfahrbereichs der Betriebs- und Beförderungspflicht sowie der Tarifpflicht, die im Rahmen einer Taxitarifordnung vorgeschrieben ist.
Mietwagenverkehr
Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten durchführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz zur Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagenunternehmer unterliegt nicht der Betriebs-, Beförderungs- oder Tarifpflicht.
Anrufsammeltaxi (AST-Verkehre)
Das Anrufsammeltaxi stellt einen linienähnlichen Verkehr dar. In diesem Fall ist eine entsprechende Genehmigung bei der Regierung von Unterfranken einzuholen. Der Taxi-/Mietwagenunternehmer muss hierbei allerdings im Besitz der fachlichen Eignung zum Führen eines Omnibusunternehmens sein.
Ausflugsfahrten mit Kleinbussen
Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist.
Die fachliche Eignung zum Führen eines Omnibusunternehmens ist bei Antragstellung nachzuweisen.
Die fachliche Eignung zum Führen eines Omnibusunternehmens ist bei Antragstellung nachzuweisen.
Krankenfahrten im Taxen- und Mietwagenverkehr
Gemäß den §§ 1, 2 Abs. 1 Ziffer 4 und 47 des PBefG sind Krankenfahrten (Patientenbeförderung) mit Taxen genehmigungspflichtig. Sie unterliegen der örtlichen Taxitarifordnung des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt. Grundsätzlich müssen Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet (Auskunft hierüber erteilt das zuständige Landratsamt/die kreisfreie Stadt) nach Tarif durchgeführt werden.
Entsprechende Sondertarife (Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG) kann ein Verband (oder die Mehrheit der Taxiunternehmen in dem jeweiligen Landkreis) mit einer Krankenkasse abschließen. Allerdings müssen die beabsichtigten Sondervereinbarungen der zuständigen Behörde zur Kenntnis oder zur Genehmigung vorgelegt werden.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden von den Krankenkassen grundsätzlich nicht übernommen. Eine Ausnahme gilt, wenn zwingende medizinische Gründe vorliegen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Krankentransport-Richtlinie festgelegt hat. In diesem Fall kann die Krankenkasse eine Genehmigung zur Fahrtkostenübernahme erteilen. Dazu muss eine Vorabgenehmigung der jeweiligen Krankenkasse vorliegen.
Voraussetzung zum Erhalt der Genehmigung
Als Voraussetzung zum Erhalt der Genehmigung ist die persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung nachzuweisen.
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
Die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person muss gegeben sein. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit sind insbesondere:
- rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften
- schwere Verstöße gegen:
- Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
- arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
- Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
- die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
- § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,
- umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.
Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:
- von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie
- einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn
- erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden
- das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmers weniger als 2.250 Euro für das erste Fahrzeug und 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.
Nachweis der fachlichen Eignung
Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens im Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnissen verfügt.
Die vollständigen Inhalte sind aus dem Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern ersichtlich.
