Tachographenpflicht
Rein national eingesetzte Fahrzeuge fallen grundsätzlich nicht uter die neue EU-Regelung.
Es gilt Folgendes zu beachten: Der Werkverkehr ist nicht pauschal freigestellt, sondern nur insoweit kein hauptberuflicher Fahrer eingesetzt wird. So wäre z.B. eine grenzüberschreitende Filialanlieferung im Lebensmittelhandwerk mit einem hauptberuflichen Fahrer nachweispflichtig. Es empfiehlt sich hier einen Arbeitsvertrag bereitzuhalten, um diesen im Falle eine Kontrolle vorzeigen zu können.
Ab Juli 2026 kann mit verstärkten Kontrollen gerechnet werden. Eine frühzeitige Vorbereitung hilft, Bußgelder und Betriebsstörungen zu vermeiden.
Digitaler Tachograph
Der digitale Tachograph ist ein unverzichtbares Instrument im Transportalltag von Fahrern und Unternehmern.
Neu ist, dass ab dem 1. Juli 2026 auch kleine Nutzfahrzeuge, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt und die im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder für Kabotagebeförderungen eingesetzt werden, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Lenk- und Ruhezeiten einbezogen werden, sofern keine Ausnahmeregelungen greifen.
Was ändert sich?
- im internationalen Verkehr ist der digitale Tachograph über 2,5 Tonnen Pflicht
- Anwendung der Lenk- und Ruhezeiten ab dieser Gewichtsklasse
Maßgeblich ist bei Fahrzeugkombinationen das Gesamtgewicht von Zugfahrzeug und Anhänger. Es spielt keine Rolle, ob das Fahrzeug beladen oder unbeladen ist – das jeweilige zulässige Gesamtgewicht gemäß Fahrzeugschein ist maßgeblich. Demnach könnte auch ein PKW mit Anhänger (2,2 t Zugfahrfahrzeug + 750 kg Anhänger) unter diese Regelung fallen.
Wer ist betroffen?
- leichte Nutzfahrzeuge (Transporter, Lieferfahrzeuge, Pick-Up etc.) zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen
- bestimmte Pkw-Gespanne
Rein national eingesetzte Fahrzeuge fallen grundsätzlich nicht uter die neue EU-Regelung.
Ausnahmen
Für Handwerksbetriebe können Ausnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 greifen:
- Die bereits bestehende sogenannte Handwerkerausnahme in Artikel 3 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt auch im neuen “unteren” Gewichtsbereich und nimmt die Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sowie die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern vom Geltungsbereich der Verordnung aus. Voraussetzungen dafür sind, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht mehr als 7,5 Tonnen beträgt, das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt sowie die Beförderung nicht gewerblich und ausschließlich in einem Umkreis von 100 km um den Betriebsstandort erfolgt.
- Der neue Artikel 3 Buchstabe ha der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 schafft für den Gewichtsbereich von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen eine weitere Ausnahme:
Nach dem Wortlaut gilt die Verordnung (und damit die Pflicht zur Nutzung von Tachographen) nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt.
Die Ausnahme in Artikel 3 Buchstabe ha der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt ohne Streckenbeschränkung – die Handwerkerausnahme bis 7,5 Tonnen umfasst einen Radius von 100 km! Die neue Regelung zwischen 2,5 – 3,5 Tonnen greift jedoch nur dann, wenn alle Voraussetzungen des “Werkverkehrs” erfüllt sind (Link zum Werkverkehr: Homepage - Was ist Werkverkehr? - Bundesamt für Logistik und Mobilität) und das Fahren des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt.
Es gilt Folgendes zu beachten: Der Werkverkehr ist nicht pauschal freigestellt, sondern nur insoweit kein hauptberuflicher Fahrer eingesetzt wird. So wäre z.B. eine grenzüberschreitende Filialanlieferung im Lebensmittelhandwerk mit einem hauptberuflichen Fahrer nachweispflichtig. Es empfiehlt sich hier einen Arbeitsvertrag bereitzuhalten, um diesen im Falle eine Kontrolle vorzeigen zu können.
Was ist zu tun?
- Fahrzeugflotte prüfen
- Nachrüstung bzw. geeignete Fahrzeuge einplanen
- Fahrer schulen
- Prozesse zur Dokumentation vorbereiten
Ab Juli 2026 kann mit verstärkten Kontrollen gerechnet werden. Eine frühzeitige Vorbereitung hilft, Bußgelder und Betriebsstörungen zu vermeiden.
Im innerdeutschen Verkehr gelten weiterhin die Vorschriften der Fahrpersonalverordnung. Für Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen sind auch Tageskontrollblätter zulässig – sofern kein Tachograph verbaut ist.
