Ferienfahrverbot

Ferienfahrverbot - Ausweichkarte 2026

Fahrverbote gem. Ferienreiseverordnung in Deutschland

Welche Fahrzeuge sind vom Fahrverbot betroffen?

Vom Fahrverbot betroffen sind
  • alle Lkw über 7,5
  • Lkw mit Anhänger, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht
  • Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 7,5 t überschreitet
Lkw sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs und nicht auf die Bezeichnung in den Kfz-Papieren an (ständige Rechtsprechung, vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03).
Nicht vom Fahrverbot betroffen sind
  • Allein fahrende Sattelzugmaschinen
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-Fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
  • selbst fahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Mähdrescher, Bagger)

Welche Verkehre sind vom Ferienfahrverbot ausgenommen?

Das Fahrverbot gilt nicht
  • für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger
  • für den kombinierten Verkehr Hafen/Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafens (An- oder Abfuhr)
  • für die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leicht verderblichem Obst und Gemüse
  • für die Beförderung von tierischen Nebenprodukten nach Kategorie 1 gemäß Art. 8 sowie Kategorie 2 gemäß Art. 9 f) i) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
  • für den dringenden Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen
  • für den Transport von lebenden Bienen 7. für Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten unter Nummer 3-6 stehen
Ausgenommen vom Verbot sind außerdem Fahrzeuge, die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden.
Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die
  • nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden, ist der Leistungsbescheid
  • nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz herangezogen werden, ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid Seite 2/6 Seite 3/6
mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Definition der frischen und leichtverderblichen Lebensmittel im Sinne von § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Ferienreiseverordnung

Auf welchen Streckenabschnitten gilt das Fahrverbot gem. Ferienreiseverordnung?

Die betroffenen Autobahnen mit Streckenbeschreibung finden Sie im BGL-Infoblatt.
Ausweichstrecken während des LKW-Ferienfahrverbotes 2026 finden Sie in der BGL-Ausweichstreckenkarte 2026.