Handel

Reisegewerbe

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Regelungen zum Reisegewerbe finden sich in den §§ 55 ff. der Gewerbeordnung (GewO).

Was versteht man unter einem Reisegewerbe und wer benötigt eine Reisegewerbekarte?

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
  • Waren vertreibt (d. h. Waren feilbietet) und/oder Bestellungen auf Waren aufsucht und/oder
  • Waren ankauft und/oder
  • Leistungen anbietet und/oder
  • Bestellungen auf Leistungen aufsucht (§§ 55 Absatz 1 Nummer 1 GewO)
    und/oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (§ 55 Absatz 1 Nummer 2 GewO).
In Abgrenzung zum stehenden Gewerbe tritt der Kunde beim Reisegewerbe nicht an den Unternehmer heran, sondern der Unternehmer kommt ohne vorherige Terminvereinbarung unangemeldet zum möglichen Kunden.
Wer als selbstständiger Gewerbetreibender (natürliche oder juristsche Person) ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Die Reisegewerbekarte ist währender der Ausübung des Gewerbebetriebs mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen.
Für die im Betrieb des Reisegewerbetreibenden unselbstständ, d. h. angestellt beschäftigten Personen besteht keine Reisegewerbekartenpflicht. Allerdings ist der Inhaber der Reisegewerbekarte, sofern er die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten. Die Angestellten haben diese ebenfalls mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Erteilung einer Reisegewerbekarte

Zuständig für die Erteilung der Reisegewerbekarte ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), in deren Bereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) hat.
Vor der Erlaubniserteilung überprüft die zuständige Behörde die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Hierfür hat dieser einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) und dem Gewerbezentralregister zur Vorlag bei der Behörde bei seiner Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Zum Teil fordern die Kreisverwaltungsbehörden diese Unterlagen auch für den Antragsteller an. Bei der Antragstellung ist ferner der Personalausweis oder der Reisepass vorzulegen.
Die Reisegewerbekarte kann befristet beantragt werden.
Der Gebührenrahmen für eine Reisegewerbekarte liegt zwischen 25 und 400 Euro, je nach Aufwand und regionalen Bestimmungen. Zudem entstehen Gebühren für Bundes- und Gewerbezentralregisterauszug, derzeit 13 Euro je Auszug.

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

Einige Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Diese sind in §§ 55 a und b GewO aufgelistet. Hierzu gehört z. B. der Vertrieb von Lebensmitteln und anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von einer nichts ortsfesten Verkaufsstelle in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle verkauft werden. Reisegewerbekartenfrei ist beispielsweise auch das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, etc. In diesen Fällen kann jedoch eine Anzeigepflicht nach §§ 55 c GewO gegeben sein.
Eine Reisegewerbekarte ist ferner nicht erforderlich, soweit ein Gewerbetreibender andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsucht.
Reisegewerbekartenfrei ist ferner die Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung i. S. d. Titels IV der Gewerbeordnung, z. B. die Teilnahme an einem festgesetzten Spezial- oder Jahrmarkt.

Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

Folgende Tätigkeiten sind gemäß § 56 GewO im Reisegewerbe verboten:
Der Vertrieb von
  • Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
  • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
  • elektromedizinschen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
  • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilsscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
  • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden.
Das Feilbieten und der Ankauf von
  • Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen jeder Form sowie Waren und Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 4o € und Waren mit Silberauflagen,
  • Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen.
  • Das Feilbieten von alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Absatz 1 Nummer 1, 2. und 3. Halbsatz GewO und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
  • Der Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Absatz 4 GewO) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
Die unter Ziffer 4 a) dd), Zifer b) aa) und Ziffer d) genannten Verbote finden keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53 b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes (KWG), wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem KWU befugt sind.

Geltungsbereich der Reisegewerbekarte

Die Reisegewerbekarte entfaltet Geltung im gesamten Bundesgebiet.

Hinweise für Dienstleister und dem EU-/EWR-Ausland

Sofern Gewerbetreibende. deren Tätigkeit unter den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt, eine Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Statt haben und von diese Niederlassung aus unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit nur vorübergehend in Deutschland als Reisegewerbetreibende tätig werden, sind sie von den Vorschriften des §§ 5 Absatz 2 und 3 GewO befreit, d. h. sie benötigen keine Reisegewerbekarte.
Stand: Februar 2022, Quelle: IHK München und Oberbayern
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