Handel

Festsetzung von Märkten, Messen und Ausstellungen

Die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (GewO) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Die behördliche Festsetzung hat zur Folge, dass Anbieter und Aussteller der festgesetzten Veranstaltung in den Genuss von „Marktprivilegien" kommen.

Rechtsgrundlagen

Nach der Systematik der Gewerbeordnung werden drei Arten gewerblicher Tätigkeit unterschieden: das stehende Gewerbe, das von einer gewerblichen Niederlassung aus betrieben wird (Titel II der GewO), das Reisegewerbe (Titel III der GewO) sowie das Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe (Titel IV der GewO). Maßgeblich für die Zuordnung ist die Frage, in welcher Form der Gewerbetreibende in Geschäftskontakt mit seinen Kunden tritt.
Die für das Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften sowie die im Merkblatt genannten Gesetze können Sie über nachfolgende Links einsehen:

Festsetzungsfähige Veranstaltungen nach Titel IV der Gewerbeordnung

Die einzelnen Typen der nach der GewO festsetzungsfähigen Veranstaltungen finden sich in Titel IV der GewO. Eine Festsetzung nach § 69 GewO ist auch für Volksfeste i. S. v. § 60b GewO möglich. Diese unterfallen zwar den Vorschriften des Titel III der GewO über das Reisegewerbe, werden jedoch den Veranstaltungen nach Titel IV zum Teil gleichgestellt.
Messe (§ 64 GewO):
  • Zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung.
  • Vorhandensein einer Vielzahl von Ausstellern, die das wesentliche, d. h. nahezu umfassende Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige repräsentiert.
  • Ausgestellte Waren werden überwiegend nach Muster vertrieben.
  • Vertrieb von Waren und Leistungen erfolgt an gewerbliche Wiederverkäfer, gewerbliche Verbraucher und Großabnehmer.
  • Letztverbraucher können in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während der Öffnungszeiten zum Kauf zugelassen werden.
  • Keine Beschränkung der Vergütung durch § 71 GewO, d. h. Veranstalter kann neben einer Vergütung von den Marktteilnehmern (z. B. Standgeld) auch ein Eintrittsgeld von den Besuchern verlangen.
Ausstellungen (§ 65 GewO)
  • Zeitlich begrenzte Veranstaltung.
  • Vorhandensein einer Vielzahl von Ausstellern, die ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt oder vertreibt. Eine Vielzahl von Ausstellern ist dann anzunehmen, wenn so viele Aussteller vorhanden sind, dass die Besucher eine hinreichende Vergleichsmöglichkeit zwischen den Angeboten eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder -gebiete haben. Von einem repräsentativen Angebot ist auszugehen, wenn die Veranstaltung zumindest eine typische, charakteristische Auswahl des Angebots des betreffenden Wirtschaftszweigs oder -gebiets zeigt.
  • Veranstaltung dient der Ausstellung und dem Vertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen oder der Information zum Zweck der Absatzförderung (reine Informationsveranstaltungen die nicht auf Absatzförderung gerichtet sind, können nicht als Ausstellungen i. S. v. § 65 GewO angesehen werden).
  • Wendet sich regelmäßig auch an Letztverbraucher.
  • Keine Beschränkung der Vergütung durch § 71 GewO, d. h. der Veranstalter kann neben einer Vergütung von den Marktteilnehmern (z. B. Standgeld) auch ein Eintrittsgeld von den Besuchern verlangen.
Großmarkt (§ 66 GeO)
  • Vielzahl von Anbietern (keine Mindestanzahl an Anbietern festgelegt; es müssen aber so viele Anbieter vorhanden sein, dass die Abnehmer eine hinreichende Vergleichsmöglichkeit zwischen den angebotenen Waren haben.
  • Bestimmte Waren oder Waren aller Art; Dienstleistungen ausgeschlossen.
  • Zeitlich begrenzt oder als Dauereinrichtung möglich.
  • Vertrieb von Waren erfolgt im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und Großabnehmer (Letztverbraucher nur in Ausnahmefällen zulässig).
  • Keine Beschränkung der Vergütung durch § 71 GewO, d. h. Veranstalter kann neben einer Vergütung von den Marktteilnehmern (z. B. Standgeld) auch ein Eintrittsgeld von den Besuchern verlangen.
Wochenmarkt (§ 67 GewO)
  • Zeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung. (Regelmäßigkeit der Veranstaltung, z. B. einmal wöchentlich oder einmal monatlich, ist zwingendes Tatbestandsmerkmal, das bei der Antragstellung glaubhaft zu machen ist),
  • Vorhandensein einer Vielzahl von Anbietern (in der Regel mindestens 12 gewerbliche Anbieter).
  • Feilbieten, d. h. die Waren müsen zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten werden.
  • Beschränkung der zugelassenen Warenarten nach § 67 Absatz 1 GewO auf Lebensmittel, alkoholische Getränke (jedoch nur soweit der in § 67 Absatz 1 Nummer 1 GewO festgelegte enge Zusammenhang zur Urproduktion besteht), Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei, rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme größeren Viehs.
  • Zulassung weiterer Waren (nicht Dienstleistungen) des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung der Landesregierung möglich.
  • Beschränkung der Vergütung nach § 71 GewO: Der Veranstalter darf eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen, die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung verlangen. Die Erhebung eines Eintrittsgelds von Besuchern ist nicht zulässig.
Spezialmarkt (§ 68 Absatz 1 GewO)
  • Zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen (etwa einmonatiger Mindesabstand) wiederkehrende Veranstaltung.
  • Bestimmtes Warenangebot, d. h. die Waren müssen ein gemeinsames prägendes Merkmal aufweisen (z. B. Beschaffenheit der Ware, Verwendungszweck, Alter).
  • Vielzahl von Anbietern (in der Regel mindestens 12 gewerbliche Anbieter); daneben ist die Zulassung privater Anbieter möglich.
  • Feilbieten von Waren, d. h. die Waren müssen zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten werden; kein Verkauf nach Muster oder Katalog.
  • Anbieten gewerblicher Leistungen ist grundsätzlich unzulässig;
  • Zulässigkeit von Tätigkeiten i. S. v. § 60b Absatz 1 GewO (unterhaltende Tätigkeiten i. S. v. § 55 Absatz 1 Nummer 2 GewO, wie z. B. ein Karussell und volksfesttypische Waren, wie z. B. gebrannte Mandeln) unter den in § 68 Absatz 3 GewO genannten Voraussetzungen möglich, sofern diese Tätigkeiten einen bloßen Annex zum festgesetzten Markt bilden.
  • Keine Beschränkung der Vergütung durch § 71 GewO, d. h. Veranstalter kann neben einer Vergütung von den Marktteilnehmern (z. B. Standgeld) auch ein Eintrittsgeld von den Besuchern verlangen.
Jahrmarkt (§ 68 Absatz 2 GewO)
Tatbestandsvoraussetzungen wie Spezialmarkt mit folgenden Unterschieden:
  • Breiteres Warenangebot ("Waren aller Art").
  • Beschränkung der Vergütung nach § 71 GewO: Der Veranstalter darf eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen, die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung swowie eine Beteiligung an Kosten der Werbung verlangen. Die Erhebung von Eintrittsgeldern von Besuchern ist nicht zulässig.
Volksfest (§ 60b GewO)
  • Zeitlich begrenzte (keine Dauerveranstaltung), im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung (auch einmalige Veranstaltungen möglich).
  • Vielzahl von Anbietern (mindestens 6 Anbieter).
  • Unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart, z. B. Achterbahnen, Karussells, Schießbuden, Schaugeschäfte, o. ä.
  • Feilbieten volksfesttypischer Waren, jedoch nur als Annex zu den unterhaltenden Tätigkeiten, z. B. Süßwaren, kleineres Spielzeug, o. ä.
  • Beschränkung der Vergütung nach § 71 GewO: Der Veranstalter darf eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen, die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung swowie eine Beteiligung an Kosten der Werbung verlangen. Die Erhebung eines Eintrittsgelds von Besuchern ist nicht zulässig.
  • Teilweise Gleichstellung mit Veranstaltungen nach Titel IV GewO (vgl. 60b Absatz 2 GewO), aber Achtung: Die Vorschriften des Titels III der GewO sind auf Volksfeste anwendbar.

Form, Frist und Kosten

Antragstellung
Die Festsetzung einer Veranstaltung nach Titel IV der GewO ist vom Veranstalter bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen. Veranstalter kann eine natürliche oder juristische Person sein. Die Gemeinde fordert in der Regel folgende Unterlagen an:
  • Bei natürlichen Personen: Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug, beides zur Vorlage bei der Behörde, für den Antragsteller und ggf. für die mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte/- Person/-en.
  • Bei juristischen Personen: Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug für den/die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person sowie Gewerbezentralregisterauszug für die juristische Person selbst, ebenfalls zur Vorlage bei einer Behörde; ggf. Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde für die mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte/- Person/-en.
  • Vorläufiges Aussteller- und Warenverzeichnis.
  • Teilnahmebestimmungen (sofern vorhanden).
  • Ausstellungs- und Lagepläne.
Bitte fragen Sie vorab bei der zuständigen Gemeinde nach, ob noch weitere Unterlagen erforderlich sind.
Zudem ist ggf. eine Sondernutzungsgenehmigung für den Veranstaltungsort bzw. bei einem privaten Gelände das Einverständnis des Grundstückseigentürmers einzuholen.
Frist
Da vor der Festsetzung noch verschiedene Stellen um Stellungnahme gebeten werden, empfiehlt es sich, den Antrag auf Marktfestsetzung ca. sechs bis acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Gemeinde einzureichen.
Beteiligung der IHK
Die Industrie- und Handelskammer gibt gegenüber der jeweils zuständigen Gemeinde eine Stellungnahme zum Antrag auf Marktfestsetzung hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften ab.
Kosten:
  • Festsetzungsbescheid: € 50,-- bis € 1.500,--
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug, jeweils € 13,--

Festsetzung nach § 69 GewO

Die Festsetzung der Veranstaltung erfolgt in der Regel durch schriftlichen Bescheid, der Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz der Veranstaltung festlegt. Bei Volksfesten, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten kann die Festsetzung auf Antrag für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer erfolgen, bei Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen, sofern nicht Gründe des öffentiches Interesses entgegenstehen.
Bei Erfüllung der tatbeständlichen Voraussetzungen der nach §§ 64 ff. GewO festsetzungsfähigen Veranstaltungen besteht ein Rechtsanspruch auf Festsetzung, sofern keine Ablehnungsgründe nach § 69a GewO vorliegen . Der Festsetzungsantrag ist von der Behörde abzulehnen, wenn
  • die Veranstaltung nicht den Voraussetzungen der §§ 64 - 68 GewO entspricht,
  • Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  • die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht oder
  • die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.
Nach § 6a GewO gilt für die Behörde regelmäßig eine Entscheidungsfrist von drei Monaten. Ist über den Antrag nicht innerhalb dieser Frist entschieden, so gilt die Festsetzung als erteilt („Genehmigungsfiktion").
Die Festsetzung ist für den Veranstalter eines Wochen-, Jahr- oder Spezialmarkts sowie eines Volksfestes mit einer Durchführungspflicht verbunden, von der sich der Veranstalter nur unter den Voraussetzungen des § 96b Absatz 3 Satz 2 GewO lösen kann. Hier ist eine förmliche Aufhebung des Festsetzung durch die zuständige Behörde auf Antrag erforderlich. Diese ist für den Veranstalter eines Spezialmarkts unproblematisch zu erlangen. Bei Wochen- und Jahrmärkten sowie bei Volksfesten ist diese jedoch nur möglich, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.
Für Großmärkte, Ausstellungen und Messen besteht eine solche Durchführungspflicht nicht. Jedoch trifft den Veranstalter eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Behörde gem. § 69 Absatz 3 GewO bei Nichtdurchführung der Veranstaltunge. Alternativ ist eine förmliche Aufhebung der Festsetzung auf Antrag möglich.

Marktteilnehmer

Wer als Anbieter oder Aussteller an einer festgesetzten Veranstaltung teilnehmen will, hat die Teilnahme an der Veranstaltung beim Veranstalter zu beantragen. Nach § 70 GewO besteht grundsätzlich für jedermann (natürliche oder juristische Personen) das Recht zur Teilnahme an der Veranstaltung („Marktfreiheit"), der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört. Eine Eingrenzung ergibt sich jedoch zum einen aus der Festsetzung sowie den Teilnahmebestimmungen des Veranstalters. Darüber hinaus können Beschränkungen nach § 70 Absatz 2 GewO (gruppenbezogene Beschränkungen) und § 70 Absatz 3 GewO (Ausschluss einzelner Interessenten von der Veranstaltung) unter den in den Vorschriften genannten Voraussetzungen durch den Veranstalter erfolgen.

Marktprivilegien

Durch die Festsetzung einer Veranstaltung nach Titel IV der Gewerbeordnung kommen Aussteller und Anbieter der Veranstaltung in den Genuss sogenannter „Marktprivilegien”. Nachfolgend finden Sie eine - nicht abschließende - Übersicht über die durch eine Marktfestsetzung eröffneten Marktprivilegien:
Vorschriften nach Titel II der GewO
So finden die gewerberechtlichen Vorschriften nach Titel II der GewO zum stehenden Gewerbe keine Anwendung, etwa die Pflicht zur Gewerbeanzeige nach § 14 GewO.
Achtung: Die Festsetzung der Veranstaltung nach § 69 GewO führt jedoch nicht dazu, dass auch der Veranstalter von der Pflicht befreit wird, seine Tätigkeit nach § 14 GewO bei der für seinen Betriebssitz zuständigen Behörde (Gemeinde oder Stadt) anzuzeigen. Sofern er die Tätigkeit der Organisaion und Duchführung von Veranstaltungen gewerbsmäßig ausübt, liegt eine stehendes Gewerbe nach Titel II der GewO vor, das nach § 14 GewO angezeigt werden muss.
Die früher in §§ 24 ff. GewO a. F. enthaltenen Regelungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen, die nun im Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG) geregelt sind, sind zu beachten.
Vorschriften nach Titel III der GewO
Mit Ausnahme von Volksfesten unterfallen Aussteller und Anbieter von festgesetzten Märkten i. S. v. §§ 66, 67, 68 Absatz 1 und Absatz 2 GewO nicht den Bestimmungen des Titels III der GewO beim Vertrieb von Waren im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 1 GewO oder bei der Verabreichung alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 68a GewO). Werden jedoch alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, unterliegt der „Reisegastwirt" grundsätzlich der Reisegewerbekartenpflicht. Da der „Reisegastwirt" aufgrund § 1 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG) auch einer Erlaubnispflicht nach dem GastG unterliegt, entfällt die Reisegewerbekartenpflicht nach § 55a Absatz 1 Nummer 7 GewO aufgrund des Vorrangs des GastG vor den reisegewerblichen Vorschriften wieder bei Vorliegen dieser Erlaubnis (i. d. R. Gestattung § 12 GastG).
Sofern auf Messen und Ausstellungen Leistungen i. S. v. § 55 Absatz 1 Nummer 1 GewO angeboten werden, die nicht vom Gegenstand der Festsetzung erfasst sind, besteht hingegen grundsätzlich die Reisegewerbekartenpflicht.
Schausteller und Anbieter auf Volksfesten unterliegen immer den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung.

Arbeitsrecht

Privilegierungen gelten auch im Hinblick auf arbeitsrechtliche Regelungen. Die Festsetzung der Veranstaltung führt zu einer Befreiung vom Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen, vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
§ 16 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG), ermöglicht die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen im Marktverkehr, sofern die gesetzlich geregelten Ausgleichszeiten eingehalten werden.

Vorschriften des Ladenschlussgesetzes

Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte sowie Volksfeste sind grundsätzlich von den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes freigestellt. An deren Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungs- bzw. Schließungszeit, vgl. § 19 Absatz 3 des Ladenschlussgesetzes (LSchlG). Am 24. Dezember dürfen jedoch auch bei diesen Veranstaltungen nach 14 Uhr keine Waren feilgehalten werden.
Achtung: Für behördlich festgesetzte Wochenmärkte sowie Großmärkte, die an Letztverbraucher verkaufen, sind die allgemeinen Ladenschlusszeiten zu beachten.

Gesetz zum Schutz von Sonn- und Feiertagen

Grundsätzlich sind nach dem Gesetz über den Schutz der Son- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten. Auf Grund der in Art. 2 Absatz 1 FTG enthaltenen Subsidaritätsklausel („soweit auf Grund Gesetzes nicht anderes bestimmt ist") haben die Vorschriften des Titels IV der GewO über die Festsetzung von Märkten jedoch grundsätzlich Vorrang vor dem Verbot in Art. 2 Absatz 1 FTg. Bei der Festsetzungsentscheidung hat die Behörde jedoch die Grundsätze des Feiertagsrechts zu beachten und eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. An stillen Tagen i. S. v. Art. 3 FTG wird daher in aller Regel keine Festsetzung erfolgen. Wird ein Markt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze an einem Sonn- oder Feiertag festgesetzt, so ist daneben keine zusätzliche Befreiung nach Art. 5 FTG erforderlich.

Gaststättenrecht

Auf Märkten i. S. v. §§ 66, 67, 68 Absatz 1 und Absatz 2 GewO und Volksfesten ist eine gastättenrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, sofern nur alkohlfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle feilgeboten werden. Bei Messen und Ausstellungen gilt die Befreiung nur für die Verabreichung von Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle. Da die Verabreichung von alkoholfreien Getränken, zubereiteten Speisen und unentgeltlichen Kostproben bereits gem. § 2 Absatz 2 GastG von der Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz ausgenommen ist, beschränkt sich die privilegierende Wirkung von § 68a GewO insoweit auf die Verabreichung entgeltlicher Kostproben alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle auf Messen und Ausstellungen. Sofern alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, ist in der Regel eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 GastG erforderlich.

Privatmärkte

Die Möglichkeit einer Festsetzung besteht nur für Märkte mit gewerblichen Anbietern, nicht jedoch für reine Privatveranstaltungen. Der Veranstalter eines Marktes mit gewerblichen Teilnehmern ist jedoch nicht verpflichtet, die Veranstaltung nach § 69 GewO festsetzen zu lassen. Ohne Festsetzung (z. B. wenn kein Festsetzungsantrag gestellt wurde oder wenn die Festsetzungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden) handel es sich jeoch um einen privaten Markt.
Auf die unter Ziffer 6. aufgeführten Marktprivilegien können sich Anbieter und Aussteller solcher Privatmärkte bzw. Privatveranstaltungen nicht berufen. Folglich sind die Vorschriften von Titel III der Gewerbeordnung und zum Reisegewerbe ebenso zu beachten wie die Vorschriften zum Ladenschluss und das FTG.
Stand: Juli 2023, Quelle: IHK München und Oberbayern
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