Ausbildungsverkürzung

Eine Ausbildung kann man durch eine Verkürzung des Ausbildungsvertrages oder durch eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung verkürzen.

1. Verkürzung des Ausbildungsvertages

In den Ausbildungsordnungen der anerkannten Ausbildungsberufe ist u. a. die Dauer der Ausbildungszeit für jeden Ausbildungsberuf verbindlich geregelt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht in § 8 Absatz 1 und 2 jedoch auch die Möglichkeit von Abweichungen vor. In begründeten Fällen kann von den vorgesehenen Regelausbildungszeiten abgewichen werden. Grundsätzlich können bei einem Ausbildungsverhältnis mehrere Verkürzungsgründe zusammentreffen, es gilt jedoch eine Mindestausbildungszeit zu beachten, die nicht unterschritten werden darf.
Regelausbildungszeit Mindestausbildungszeit
3, 5 Jahre
2 Jahre
3 Jahre
1,5 Jahre
2 Jahre
1 Jahr

Wann kann ein Vertrag verkürzt werden?

  • Vor Beginn der Ausbildung: Im Ausbildungsvertrag kann eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden.
  • Nach Beginn der Ausbildung: Eine Verkürzung ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in verkürzter Zeit erreicht wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass die vollständigen Ausbildungsinhalte in der verkürzten Zeit vermittelt werden.

Voraussetzungen

Ausbildungsbetrieb und Auszubildender beantragen gemeinsam die Verkürzung. Die Voraussetzung für die Verkürzung ist unabhängig von den Berufsschulnoten.
  • Mittlerer Bildungsabschluss: max. 6 Monate
  • Abitur bzw. Fachhochschulreife: max. 12 Monate
  • Abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Beruf: max. 12 Monate
  • Vorherige Ausbildung im verwandten Beruf: im angemessenen Umfang

Erforderliche Unterlagen

  • bei Vertragsabschluss: Eintrag im Vertrag
  • während der Ausbildung: Formloser Antrag, den der Auszubildende zusammen mit dem Ausbildungsbetrieb stellt, Kopie des Zeugnis und beide Ausbildungsverträge

2. Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG) führt auch zu einer Verkürzung der Ausbildung. Diese benötigt im Gegensatz zur Verkürzung (siehe 1.) jedoch keine Vertragsänderung.