Rechtsinformation

Versicherungsvermittler: Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Wer gewerbsmäßig Versicherungen oder Rückversicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Zudem ist regelmäßig eine Eintragung in das Vermittlerregister erforderlich.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere in § 34d Gewerbeordnung (GewO), der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Wer ist betroffen?

Die Regelungen betreffen insbesondere:
  • Versicherungsvertreter, die im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen Versicherungen vermitteln oder abschließen,
  • Versicherungsmakler, die im Auftrag des Versicherungsnehmers Versicherungen vermitteln oder abschließen,
  • Versicherungsberater, die unabhängig von Versicherungsunternehmen beraten und ausschließlich vom Auftraggeber vergütet werden.
Auch die Mitwirkung bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall, kann Versicherungsvermittlung sein. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für digitale Vergleichs- und Vermittlungsangebote.
Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung dürfen nicht gleichzeitig als Gewerbe ausgeübt werden.

Erlaubnisvoraussetzungen

Für die Erlaubniserteilung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Persönliche Zuverlässigkeit:
    Regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Eigentums- oder Vermögensstraftat (beispielsweise Diebstahl, Unterschlagung, …) begangen hat.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse:
    Daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung:
    Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1.564.610 Euro pro Schadensfall und mindestens 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden.
  • Nachweis der Sachkunde:
    Dazu ist in der Regel die Ablegung einer Prüfung vor einer IHK nötig.

Sachkunde

Die Sachkunde wird grundsätzlich durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/-mann für Versicherungsvermittlung IHK“ bei einer IHK nachgewiesen. Die Sachkundeprüfung führen wir in Kooperation mit der IHK Köln durch.
Der Prüfung sind insbesondere bestimmte Berufsqualifikationen gleichgestellt, zum Beispiel:
  • Versicherungskaufmann/-frau,
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen,
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen,
  • Geprüfte/r Fachwirt/in für Versicherungen und Finanzen,
  • Geprüfte/r Fachwirt/in für Finanzberatung.
Je nach Qualifikation ist zusätzlich eine ein-, zwei- oder dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung erforderlich. Auch bestimmte betriebswirtschaftliche, mathematische, wirtschaftswissenschaftliche oder rechtswissenschaftliche Studienabschlüsse können mit entsprechender Berufserfahrung anerkannt werden. Die vollständige Aufzählung enthält § 5 VersVermV.
Ein vor dem 1. Januar 2009 erworbener Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. ist der Sachkundeprüfung gleichgestellt.
Die Sachkunde gilt als erbracht, wer als selbstständiger oder angestellter Vermittler seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater tätig ist. Als Nachweis können zum Beispiel Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Provisionsabrechnungen eingereicht werden.

Wer benötigt keine Erlaubnis?

Gebundene Versicherungsvertreter

Keine eigene Erlaubnis benötigen Versicherungsvertreter, die ausschließlich im Auftrag eines oder - sofern die Produkte nicht konkurrieren - mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind. Voraussetzung ist, dass das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlungstätigkeit übernehmen.
Gebundene Versicherungsvertreter müssen in das Vermittlerregister eingetragen werden. Die Registrierung wird durch das haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen veranlasst.

Produktakzessorische Versicherungsvermittler

Wer Versicherungen ergänzend zu seiner Haupttätigkeit vermittelt, kann auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Vermittler
  • unmittelbar im Auftrag eines erlaubten Versicherungsvermittlers oder eines Versicherungsunternehmens tätig wird,
  • über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt,
  • zuverlässig und angemessen qualifiziert ist und
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Auch produktakzessorische Vermittler mit Erlaubnisbefreiung müssen registriert werden.

Erlaubnis- und registrierungsfreie Vermittlung in Nebentätigkeit

Keine Erlaubnis und keine Registrierung sind erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 34d Abs. 8 GewO erfüllt sind. Dies betrifft insbesondere Vermittler in Nebentätigkeit, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zur Ware oder Dienstleistung darstellt und
  • die Prämie bei Berechnung auf Jahresbasis 600 Euro nicht übersteigt oder
  • bei einer Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten die Prämie 200 Euro je Person nicht übersteigt.
Weitere Ausnahmen betreffen unter anderem bestimmte Bauspar- und Restschuldversicherungen.

Vermittlerregister

Erlaubnispflichtige Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, produktakzessorische Vermittler mit Erlaubnisbefreiung sowie gebundene Versicherungsvertreter müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen. Änderungen der Registerdaten sind der IHK Aachen unverzüglich mitzuteilen.
Im Vermittlerregister werden unter anderem gespeichert:
  • Name und Vorname,
  • bei Personenhandelsgesellschaften die Firma,
  • Tätigkeitsstatus,
  • Registerbehörde,
  • betriebliche Anschrift,
  • Registrierungsnummer,
  • gegebenenfalls das haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen,
  • bei juristischen Personen und bestimmten Beschäftigten zusätzliche Angaben zur verantwortlichen Leitung.
Das Register dient insbesondere dazu, die Zulassung und den Umfang der Tätigkeit überprüfen zu können.

Beschäftigte und Weiterbildung

Gewerbetreibende dürfen Personen, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über eine sachgerechte Qualifikation verfügen.
Erlaubnisinhaber, gebundene Versicherungsvertreter sowie die jeweils unmittelbar bei Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen grundsätzlich jährlich 15 Stunden Weiterbildung absolvieren. Die Nachweise über die Weiterbildung sind fünf Jahre aufzubewahren.

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

Beim ersten Geschäftskontakt muss der Versicherungsnehmer insbesondere darüber informiert werden,
  • wer der Vermittler oder Berater ist und wie er erreichbar ist,
  • in welcher Eigenschaft er tätig wird,
  • ob er Beratung anbietet,
  • wie seine Vergütung ausgestaltet ist,
  • wie die Eintragung im Vermittlerregister überprüft werden kann,
  • unter welcher Registrierungsnummer er eingetragen ist,
  • ob relevante Beteiligungen an Versicherungsunternehmen bestehen oder Versicherungsunternehmen am Vermittler beteiligt sind sowie
  • welche Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten angerufen werden kann.
Die Informationspflichten gelten grundsätzlich nicht für Rückversicherungen und Großrisiken.

Gemeinsame Stelle für das Vermittlerregister

Die Angaben zur Registereintragung können über die gemeinsame Stelle überprüft werden:
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 030 20308-0
Internet: www.vermittlerregister.info

Wie müssen diese Informationen erfolgen?

Die Angaben sind grundsätzlich
  • auf Papier,
  • klar,
  • genau,
  • verständlich und
  • unentgeltlich
mitzuteilen.
Eine Übermittlung auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder über eine Website ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 VersVermV zulässig. Bei einem telefonischen Erstkontakt müssen die Informationen unmittelbar danach übermittelt werden.

Beratungs- und Dokumentationspflichten

Versicherungsvermittler müssen den Versicherungsnehmer - soweit dies nach dessen Situation und der Schwierigkeit des Versicherungsprodukts erforderlich ist - nach Wünschen und Bedürfnissen befragen, beraten und die Gründe für einen erteilten Rat angeben. Die Beratung ist zu dokumentieren.
Ein Verzicht des Versicherungsnehmers auf Beratung oder Dokumentation ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Der Verzicht muss gesondert erklärt werden; dabei ist ausdrücklich auf mögliche Nachteile für Schadensersatzansprüche hinzuweisen.
Die Informationen und die Beratungsdokumentation sind grundsätzlich vor Vertragsschluss in Textform zu übermitteln.

Weitere Pflichten

Erlaubnisinhaber müssen unter anderem angemessene Verfahren zur Behandlung von Beschwerden vorhalten. Je nach Umfang des Gewerbebetriebs ist eine Beschwerdemanagementfunktion einzurichten.
Bei Vermittlung oder Beratung zu Versicherungsanlageprodukten bestehen zudem besondere Anforderungen zur Erkennung, Vermeidung und gegebenenfalls Offenlegung von Interessenkonflikten.
Stand: Oktober 2026

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