Rechtsinformation

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler und -berater

Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden?           

Bereits beim ersten Geschäftskontakt muss der Versicherungsvermittler dem Kunden in Textform Informationen zur Verfügung stellen (§ 11 Abs. 1 VersVermV).        
            
Der Gewerbetreibende hat folgende Auskünfte klar und verständlich in Textform mitzuteilen:        
  • seine persönlichen Daten (Familienname, Vorname / Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist), 
  • ob er als
    • Versicherungsmakler  
      • mit Erlaubnis  
      • mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsmakler  
    • Versicherungsvertreter  
      • mit Erlaubnis  
      • ohne Erlaubnis als gebundener Versicherungsvertreter  
      • mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter  
    • Versicherungsberater mit Erlaubnis 
          bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister
          eingetragen ist und wie der Kunde die Eintragung überprüfen kann,            
  • die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist sowie die Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle, die für die IHKs das Register führt:      
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.        
Breite Straße 29        
10178 Berlin        
            
Telefon: 0180 600 585-0        
Die Kosten betragen 14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz
oder höchstens 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen.        
            
http://www.vermittlerregister.info        
            
Registrierungsnummer: xxxxxxxxxxxxx
  • wenn der Vermittler direkt oder indirekt Beteiligungen von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
  • wenn ein Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt,
  • die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder -beratern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann:
Versicherungsombudsmann        
Versicherungsombudsmann e.V.        
Postfach 08 06 32 10006 Berlin        
http://www.versicherungsombudsmann.de        
            
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung        
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin       
http://www.pkv-ombudsmann.de
Sie als Versicherungsvermittler oder -berater haben sicherzustellen, dass auch Ihre Mitarbeiter die Mitteilungspflichten erfüllen.       
           
Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Haftpflichtversicherungen.        
            
Weitere Regelungen zu Informations- und Dokumentationspflichten der Vermittler sind in § 42b ff VVG (Versicherungsvertragsgesetz) festgeschrieben.      

Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte nutzen?           

Die in § 11 VersVermV aufgeführten Angaben sind dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitzuteilen. In Anlehnung an das allgemeine Privatrecht bezeichnet die "Textform" eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslos gültige Erklärung. Damit kann eine Übermittlung der notwendigen Daten auch im Visitenkartenformat erfolgen.       

Was muss künftig bei einer Homepage beachtet werden?

Wer eine eigene Homepage betreibt, ist nach dem Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, die zuständige Aufsichtbehörde mit Postadresse zu nennen. Versicherungsvermittler und -berater mit Internetauftritt müssen daher seit dem 22. Mai 2007 das Impressum ihres Internetauftritts um die Angaben der zuständigen IHK ergänzen.        
           
Industrie- und Handelskammer Aachen        
Theaterstr. 6 - 10, 52062 Aachen

Um mögliche Abmahnungen zu vermeiden, wird daher dringend empfohlen, das Impressum auf der Homepage entsprechend anzupassen.       
          
Auch wenn zur Zeit das TMG noch keine Verpflichtung vorsieht, dass auch die Vermittlerregisternummer und die registerführende Stelle (DIHK) im Impressum genannt werden müssen, schadet es nicht. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll der Verbraucher beim Erstkontakt über diese Daten informiert werden, so dass erwartet werden kann, dass das Vermittlerregister irgendwann ebenfalls in das TMG aufgenommen wird.    

Was versteht man unter "Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten"?  

Durch die Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz (§42 b bis e VVG) ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, seine Kundengespräche und -abschlüsse zu dokumentieren.        
            
Nach § 42b VVG ist der Versicherungsmakler verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit Sie in Einzelfällen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauwahl hinweisen.        
            
Der Versicherungsmakler, der auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben den Versicherungsnehmer mitzuteilen        
  • auf welcher Markt- und Informationsgrundlage, sie ihre Leistung erbringen und
  • die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer. 
  • Außerdem hat der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist. (§ 42b Abs. 2 VVG)
Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungspflichten und Angaben durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. (§ 42 b Abs. 3 VVG)        
            
Sie als Versicherungsvermittler haben den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die Angebote der Versicherung zu beurteilen und der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten, sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Sie müssen dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages dokumentieren. (§ 42c Abs.1 VVG)        
            
Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen (§ 42c Abs. 2-3 VVG). Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 42b Abs. 2 VVG vor Abgabe seiner Vertragserklärung, und die Information nach § 42 c, Abs. 1 VVG vor dem Abschluss des Vertrages klar und verständlich in Textform zu übermitteln.
Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen, dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Haftpflichtversicherungen.
Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (zum Beispiel CD-Rom, DVD und andere) dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht.
Die Versicherungswirtschaft bietet Hilfestellungen zu diesem Thema: zum Beispiel der Arbeitskreis EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie - Dokumentation sowie die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler.    

Lassen die strengen Vorschriften ein telefonisches Vermittlungsgeschäft überhaupt noch zu?           

Sowohl die statusbezogenen Erstinformationen (sogenannte Selbstauskunftspflicht) als auch die vertragsbezogenen Informationen können ausnahmsweise mündlich erfolgen, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. Daher kann zukünftig – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auch per Telefon vermittelt werden.        
Allerdings muss der Vermittler die Informationen in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit Überlassung des Versicherungsscheins, nachholen.        

Welche Folgen kann eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten haben?      

Der Kunde kann gegenüber dem Versicherungsvermittler gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen.        
                   
Stand: September 2015    
            
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