Rechtsinformation
Informationspflichten für Versicherungsvermittler und -berater
- Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer
- Form und Übermittlung der Erstinformationen
- Beratungs- und Dokumentationspflichten (§§ 60 ff. VVG)
- Die gemeinsame Stelle (Vermittlerregister)
- Schlichtungsstellen
- Welche Folgen kann eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten haben?
Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer
Welche Informationen sind mitzuteilen?
Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sind verpflichtet, dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben mitzuteilen (§ 15 Abs. 1 VersVermV):
- Name und Anschrift – Familienname und Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist
- Betriebliche Anschrift
- Statusangabe – ob er tätig ist als:
- Versicherungsmakler
- mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, oder
- als produktakzessorischer Versicherungsmakler mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO
- Versicherungsvertreter
- mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, oder
- als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO, oder
- als produktakzessorischer Versicherungsvertreter mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO
- Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO,
- Versicherungsmakler
jeweils einschließlich des Hinweises, bei welcher Behörde die Meldung erfolgte, unter welcher Registrierungsnummer die Eintragung im Vermittlerregister erfolgte und wie diese Eintragung überprüft werden kann.
- Beratungsangebot – ob eine Beratung angeboten wird
- Art der Vergütung im Zusammenhang mit der Vermittlung
- Vergütungsquelle – ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist
- Sonstige Zuwendungen – ob weitere Vergütungen (z. B. nicht monetäre Vorteile) anfallen
- Vergütungskombination – ob die Vergütung aus einer Verknüpfung der unter Nr. 6 und Nr. 7 genannten Bestandteile besteht
- Gemeinsame Stelle (Registerstelle) – Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse sowie die eigene Registrierungsnummer (siehe Abschnitt 4)
- Eigene Beteiligungen – unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens
- Fremde Beteiligungen – Versicherungsunternehmen oder deren Mutterunternehmen, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Vermittlers besitzen
- Schlichtungsstelle – Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle (siehe Abschnitt 5)
Pflichten der Beschäftigten
Gemäß § 15 Abs. 2 VersVermV hat der Gewerbetreibende sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die ihm obliegenden Mitteilungspflichten erfüllen.
Ausnahmen
Die Informationspflichten nach § 15 Abs. 1 und 2 VersVermV gelten nicht für:
- Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungen
- Versicherungsverträge über Großrisiken nach § 210 Abs. 2 VVG
- Sog. Annexvermittler nach § 34d Abs. 8 GewO
Form und Übermittlung der Erstinformationen
Grundsatz: Schriftliche Mitteilung auf Papier
Die Mitteilungen nach § 15 VersVermV müssen grundsätzlich:
- auf Papier erfolgen,
- in klarer, genauer und verständlicher Weise,
- in einer Amtssprache des Mitgliedstaats (in Deutschland: Deutsch) oder einer zwischen den Parteien vereinbarten Sprache, und
- unentgeltlich.
Ausnahmen: Elektronische Übermittlung
Abweichend vom Papiererfordernis darf die Mitteilung auch über folgende Wege erfolgen:
a) Dauerhafter Datenträger (zum Beispiel E-Mail, PDF), wenn:
- die Nutzung im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist, und
- der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen Papier und elektronischem Datenträger hatte und sich für Letzteren entschieden hat.
b) Website, wenn:
- der Zugang personalisiert wird, oder
- die Erteilung der Auskünfte im Rahmen des Geschäfts angemessen ist,
- der Versicherungsnehmer der Auskunftserteilung per Website zugestimmt hat,
- ihm die Adresse und die Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt wurden, und
- die Auskünfte auf der Website so lange abrufbar bleiben, wie es für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise erforderlich ist.
Praxishinweis: Der Mitteilungsweg über einen dauerhaften Datenträger oder eine Website gilt insbesondere dann als angemessen, wenn der Versicherungsnehmer eine E-Mail-Adresse für die Zwecke des Geschäfts mitteilt (§ 16 Abs. 3 VersVermV).
Telefonischer Erstkontakt
Findet der erste Geschäftskontakt telefonisch statt, so ist die Mitteilung dem Versicherungsnehmer unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger zu erteilen (§ 16 Abs. 4 VersVermV).
Zeitpunkt der Übermittlung
Die Erstinformationen sind dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt zu übergeben, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Möglichkeit haben muss, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Eine bloße Kontaktaufnahme zwecks Terminabsprache löst die Pflicht noch nicht aus. Da die Grenze zwischen bloßer Anbahnung und erstem Geschäftskontakt fließend ist, empfiehlt es sich, die Informationspflichten vorsorglich frühzeitig zu erfüllen.
Beratungs- und Dokumentationspflichten (§§ 60 ff. VVG)
Neben den Informationspflichten der VersVermV sind Versicherungsvermittler und -berater auch den zivilrechtlichen Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes unterworfen.
Beratungspflicht (§ 61 VVG)
Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, den Kunden anlassbezogen zu befragen und zu beraten:
- Er muss den Wunsch und Bedarf des Kunden ermitteln,
- auf dieser Grundlage einen geeigneten Versicherungsschutz empfehlen und
- die Gründe für seinen Rat darlegen.
Der Versicherungsmakler unterliegt dabei einer besonders weitgehenden Beratungspflicht, da er als treuhänderischer Sachwalter des Kunden gilt.
Dokumentationspflicht (§ 61 Abs. 1 i.V.m. § 62 VVG)
Die Beratung ist schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation muss folgende Punkte umfassen:
- die vom Kunden genannten Wünsche und Bedürfnisse,
- die Gründe für den erteilten Rat,
- alle für die Beratung wesentlichen Tatsachen.
Die Dokumentation ist dem Kunden in Textform (z. B. schriftlich oder per E-Mail) zur Verfügung zu stellen, und zwar so rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages, dass er sie in Ruhe prüfen kann.
Verzicht des Kunden auf Beratung und Dokumentation
Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und/oder Dokumentation ausdrücklich verzichten (§ 61 Abs. 2 VVG). Dieser Verzicht muss gesondert schriftlich erklärt oder aufgezeichnet werden. Auch bei einem Verzicht auf Dokumentation verbleiben die grundlegenden Beratungspflichten bestehen.
Die gemeinsame Stelle (Vermittlerregister)
Die „gemeinsame Stelle" im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 9 VersVermV ist die:
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Ihre Angaben müssen daher lauten:
Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Str. 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 58 50 (0,20 €/Anruf)
www.vermittlerregister.info
Breite Str. 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 58 50 (0,20 €/Anruf)
www.vermittlerregister.info
Schlichtungsstellen
Als Schlichtungsstellen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 12 VersVermV sind anerkannte Einrichtungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung anzugeben. Eine vollständige Übersicht der anerkannten Schlichtungsstellen findet sich in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste der Verbraucherschlichtungsstellen.
Als Schlichtungsstellen kommen je nach Tätigkeitsbereich insbesondere in Betracht:
| Schlichtungsstelle | Kontakt |
|---|---|
| Versicherungsombudsmann e. V. | Postfach 08 06 32, 10006 Berlin; www.versicherungsombudsmann.de |
| Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung | Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. Gustav-Heinemann-Ufer 74 c 50968 Köln; www.pkv-ombudsmann.de |
| Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung | Barmbeker Straße 2 2 OG 22303 Hamburg; www.schlichtung-finanzberatung.de |
| Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. | Straßburger Straße 8 77694 Kehl am Rhein; www.verbraucher-schlichter.de |
| Schlichtungsstelle des VOTUM Verbandes | Katharinenstraße 8 10711 Berlin; www.votum-verband.de/verbraucherschlichtung |
Welche Folgen kann eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten haben?
Der Kunde kann gegenüber dem Versicherungsvermittler gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen.
Stand: Mai 2026
Haftung
Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
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