Seit August 2022

Erfragung von Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden

Beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten sind Versicherungsvermittler ab dem 2. August 2022 verpflichtet, Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen. Für Finanzanlagenvermittler gilt diese Pflicht derzeit (noch) nicht.

Warum besteht diese Pflicht?

Den Rechtsrahmen für die Erfragung von Nachhaltigkeitspräferenzen hat der Europäische Gesetzgeber mit der Taxonomie-Verordnung und der Offenlegungs-Verordnung sowie der Änderung der Delegierten-Verordnung (IDD-Änderungsverordnung) geschaffen. Letztere tratt am 2. August 2022 in Kraft.

Was ist zu beachten?

Zwar ist die gesetzliche Aufgabenstellung klar formuliert. Es fehlt derzeit jedoch an den technischen Standards, also den Umsetzungskriterien. Belastbare Kriterien für nachhaltige Produkte im Rahmen der sogenannten Taxonomie bestehen demnach nicht.

Was gilt für Finanzanlagenvermittler?

Im Unterschied zu Versicherungsvermittlern besteht für Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung nicht die Pflicht, die Kunden nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen. Denn nach dem Wortlaut der maßgeblichen Verordnungen sind neben Wertpapierfirmen auch Kreditinstitute erfasst, jedoch nicht Finanzanlagenvermittler. Auch aufgrund der Verordnung über die Finanzanlagenvermittler besteht diese Pflicht nicht, da in dessen einschlägigen Normen ein Verweis auf aktuelle Änderungen der Delegierten-Verordnung nicht vorhanden ist. Dies hat die rechtliche Prüfung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ergeben.
Auch wenn eine rechtliche Pflicht nicht besteht, ist es für Finanzanlagenvermittler jedoch sinnvoll, die Pflicht zur Erfragung von Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden auf freiwilliger Basis umzusetzen.