Finanzanlagen: Vermittlung und Beratung

Finanzdienstleister

Für die Vermittlung von und die Beratung zu Finanzanlagen sind seit Anfang 2013 eine Erlaubnis und eine zentrale Registrierung erforderlich.
Vermittler, die für den Abschluss von Verträgen über Finanzanlagen Provisionen von den Emittenten der Finanzprodukte erhalten (Finanzanlagenvermittler), benötigen hierfür eine Erlaubnis nach § 34f GewO und müssen sich entsprechend registrieren lassen.
Gewerbetreibende, die ihre Kunden gegen Zahlung eines vereinbarten Honorars beraten und am Markt als Honorarfinanzanlagenberater auftreten möchten, benötigen seit dem 1. August 2014 hierfür eine Erlaubnis nach § 34h GewO.
In Nordrhein-Westfalen sind die Industrie- und Handelskammern in beiden Fällen für die Erlaubniserteilung und die Registrierung zuständig.
Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Erlaubnis und Registrierung nach § 34f GewO für Finanzdienstleister sowie das Vermittlerregister. Antragsfomulare und Checklisten lassen wir Ihnen gerne zukommen. Sprechen Sie uns an!