Rechtsinformation

Regelungen für Finanzdienstleister

Die gesetzlichen Regelungen für Finanzdienstleistungen wurden zum 1. Januar 2013 deutlich verschärft. Betroffenen sind freie Vermittler und Berater von Finanzanlageprodukten, die nicht dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) unterfallen. Vor dem 1. Januar 2013 waren diese erlaubnispflichtig nach § 34 c Gewerbeordnung.

Zuständigkeiten

Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ist am 12. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die neuen gewerberechtlichen Regulierungen (Artikel 5) sind zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
Die Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung ist am 9. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen sind ebenfalls zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten; die Regelungen zur Sachkundeprüfung bereits zum 1. November 2012.
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnisse richtet sich nach Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen sind die Industrie- und Handelskammern die zuständige Stelle. Dies gilt auch für die Abgabe von Prüfberichten seit dem 1. Januar 2013. Soweit der Finanzanlagenvermittler nach den neuen Regeln eine Sachkundeprüfung absolvieren muss, ist diese bei den Industrie- und Handelskammern abzulegen.
Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz (Alternative Investment Fundmanager Directive) zum 22. Juli 2013 (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds - AIFM-Umsetzungsgesetz) hat der § 34f  Gewerberordnung (GewO) eine Überarbeitung erfahren, welche sich auf die Erlaubniserteilung auswirkt.

Erlaubnis und Registrierung nach § 34f GewO

1. Was gilt?

Die Finanzanlagenvermittlung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach § 34f GewO in Verbindung mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz zum 22. Juli 2013 wird die Erlaubnis in drei Teilbereiche untergliedert:
  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetzbuch vertrieben werden dürfen;
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetzbuch vertrieben werden dürfen;
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z. B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an Genossenschaften, nicht verbriefte Genussrechte oder Namensschuldverschreibungen)
Die Erlaubnis kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden.
Achtung: Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein. 

2. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34f GewO zu erfüllen?

  • persönliche Zuverlässigkeit
    Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde.
  • geordnete Vermögensverhältnisse
    Gegen den Antragsteller darf kein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren anhängig sein und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegen.
  • Berufshaftpflichtversicherung
    Das Bestehen einer aktuellen Vermögensschadenhaftplichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1.230.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.850.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres muss unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34f GewO nachgewiesen werden.
  • Sachkunde
    Sachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge – teilweise nebst Praxiserfahrung – oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen (siehe Punkt 4).

3. Ausnahmen

a) Inhaber von § 34c GewO-Erlaubnissen: Übergangsregelung

Für Anträge nach der Übergangsregelung waren die Voraussetzungen erleichtert. In gewissen Grenzen galt Bestandsschutz (sogenannte "Alte-Hasen-Regelung"). Seit dem 1. Juli 2013 sind diese Erleichterungen weggefallen.

b) Vertraglich an Kreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen gebundene Vermittler

Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz benötigen keine Erlaubnis nach § 34f GewO. Für sie wird die Haftung von einem sogenannten "Haftungsdach" (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) übernommen. Diese Vermittler werden von ihrem Haftungsdach in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register direkt eingetragen.

4. Sachkundeprüfung beziehungsweise gleichgestellte Abschlüsse

Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Erlaubnisbereichen. Der Prüfling kann wählen und die Prüfung auf einzelne Kategorien nach § 34f Absatz 1 GewO beschränken

a) Inhaber von § 34d GewO-Erlaubnissen

Wer bereits eine Versicherungsvermittlererlaubnis nach § 34d GewO besitzt, aber keinen der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler gleichgestellten Berufsabschluss nachweisen kann, braucht lediglich den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung zu absolvieren. 
Die Sonderregelung gilt auch für Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen. Die Sonderregelung gilt jedoch nicht für Personen, die lediglich im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zu sein (sogenannte gebundene Versicherungsvermittler).
Hinweis: Der praktische Prüfungsteil muss ebenfalls nicht abgelegt werden, wenn
  • der Gewerbetreibende die IHK-Sachkundeprüfung als Versicherungsvermittler/-berater absolviert hat und er eine auf Investmentfonds beschränkte Prüfung ablegt;

    oder
  • er einen vor dem 1. Januar 2009 abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des BWV besitzt und eine auf Investmentfonds beschränkte Prüfung ablegt;
  • der Gewerbetreibende bereits eine beschränkte Erlaubnis besitzt, die er auf weitere Produktkategorien erweitern will.

b) Einer Sachkundeprüfung gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse:

1) Abschlusszeugnisse (ohne weitere praktische Berufserfahrung)

  • a. geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),
  • b. geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),
  • c. geprüfter Investmentfachwirt oder -wirtin (IHK),
  • d. geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK),
  • e. Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
  • f. Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen "Fachrichtung Finanzberatung" oder
  • g. Investmentfondskaufmann oder -frau.

2) Abschlusszeugnisse (mit zusätzlich mindestens einjähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung)

  • a. betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
  • b. Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
  • c. Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule.

3) Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung)

  • Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK)

4) Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium

  • Ebenfalls der Sachkundeprüfung gleichgestellt ist der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie. In der Regel muss eine zusätzliche dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen werden.
Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht.

5. Registrierung

Die Registrierung erfolgt in dem Vermittlerregister nach § 11a GewO. Die Erlaubnisbehörde wird der Registerbehörde, dies ist die zuständige IHK, die Daten des Erlaubnisinhabers unverzüglich übermitteln. Wenn der Gewerbetreibende Angestellte mit der Anlageberatung und -vermittlung betraut, muss er diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde melden und dort eintragen lassen. Angestellte dürfen nur dann bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, wenn sie zuverlässig und sachkundig sind.
Nicht registrierungspflichtig, aber anzeigepflichtig sind Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Der Gewerbetreibende muss die Angaben zu Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag und -ort sowie die Anschrift an die Erlaubnisbehörde unverzüglich melden (§ 21 FinVermV).

6. Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Statusbezogene Informationspflichten

Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende dem Anleger statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen (§ 12 Finanzanlagenvermittlerverordnung [FinVermV]).

Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte

Dem Anleger müssen vom Gewerbetreibenden rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten sowie Interessenkonflikte zur Verfügung gestellt werden (§ 13 FinVermV).
Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen insbesondere Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger zu zahlen hat, enthalten. Dieser beinhaltet alle damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen. Wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, ist die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises anzugeben. Die vom Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen.

Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung

Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein (§ 14 FinVermV).

Bereitstellung des Informationsblatts

Im Fall einer Anlageberatung hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Produktinformationsblatt (sogenannte "Beipackzettel") zur Verfügung zu stellen (§ 15 FinVermV).

Einholung von Informationen über den Anleger, Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen

Der Gewerbetreibende muss im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Maßgeblich für die Geeignetheit ist dabei, ob die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann (§ 16 FinVermV).
Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.

Offenlegung von Zuwendungen

Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen Zuwendungen nur von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, wenn er Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt hat. Lässt sich der Umfang noch nicht bestimmen, muss er dem Anleger die Art und Weise der Berechnung der Zuwendung offenlegen. Sie darf der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegenstehen (§ 17 FinVermV).
Unter Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt, zu verstehen.

Anfertigung eines Beratungsprotokolls

Über jede Anlageberatung muss unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform angefertigt werden. Eine Kopie ist dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen (§ 18 FinVermV). Auch Mitarbeiter des Gewerbetreibenden müssen diese Pflichten einhalten.
Nähere Einzelheiten zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus Abschnitt 4 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).

7. Prüfungen

Gewerbetreibende im Sinne des § 34f Abs. 1 GewO müssen gem. § 24 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zukommen lassen.
Stand
Juli 2014
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